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   BGH, 27.03.2012 - 5 StR 103/12   

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https://dejure.org/2012,9378
BGH, 27.03.2012 - 5 StR 103/12 (https://dejure.org/2012,9378)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2012 - 5 StR 103/12 (https://dejure.org/2012,9378)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12 (https://dejure.org/2012,9378)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 213 Alt 1 StGB, § 224 Abs 1 Halbs 2 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Vorliegen eines minder schweren Falls bei Provokation durch das Opfer

  • Wolters Kluwer

    Beschwer eines Angeklagten durch die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Vorliegen eines minder schweren Falls bei Provokation durch das Opfer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 23; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 213
    Beschwer eines Angeklagten durch die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 277
  • NStZ-RR 2013, 267
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 5 StR 103/12
    Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den Angeklagten nicht.
  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11

    Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung;

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 5 StR 103/12
    Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch - wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung gegeben sind - nicht dazu.
  • BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18

    Tötungsvorsatz (Vorliegen von Eventualvorsatz: erforderliche umfassende

    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nahe legt, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 f.; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277 und vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; ferner Fischer, aaO, § 224 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 08.08.2023 - 6 StR 325/23

    Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung; Voraussetzungen der ersten

    Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB nicht geprüft hat, bei deren Vorliegen auch im Rahmen von § 224 StGB die Annahme eines minderschweren Falls regelmäßig geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16; Beschlüsse vom 20. März 2014 - 2 StR 27/14; vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1653).
  • BGH, 15.12.2016 - 3 StR 417/16

    Unzureichende Auseinandersetzung mit einer möglichen Provokation im Rahmen der

    Die Erörterung des § 213 Alternative 2 StGB war hier geboten, denn die Tatprovokation ist auch bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2004 - 3 StR 263/04, StV 2004, 654; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 29.08.2018 - 4 StR 248/18

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Wahl des Strafrahmens und der konkreten

    Zwar führt dies bei Körperverletzungsdelikten - anders bei Tötungsdelikten - noch nicht zwingend zur Annahme eines minder schweren Falls, doch ist dessen Zubilligung regelmäßig geboten, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18, Rn. 26; Beschluss vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN; siehe auch Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 3 StR 417/16, Rn. 4).
  • BGH, 20.03.2014 - 2 StR 27/14

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB auch im Rahmen des § 224 StGB regelmäßig die Annahme eines minder schweren Falles gebietet, wenn dem nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (BGH, StraFo 2012, 24; NStZ-RR 2012, 277; 308).
  • BGH, 15.05.2019 - 4 StR 53/19

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Diese Prüfung war hier ausnahmsweise entbehrlich angesichts der vom Landgericht herangezogenen gravierenden strafschärfenden Umstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308 und vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277).
  • LG Duisburg, 16.08.2022 - 35 Ks 13/22
    Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgründe sowie unter Berücksichtigung des - insoweit auch bei der Prüfung des minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung entsprechend heranzuziehenden (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 277 und NStZ-RR 2012, 308 m.2.N.) - § 213 1. Alt. StGB keinen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB angenommen.
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