Rechtsprechung
   BGH, 29.04.2021 - 5 StR 104/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,14931
BGH, 29.04.2021 - 5 StR 104/21 (https://dejure.org/2021,14931)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - 5 StR 104/21 (https://dejure.org/2021,14931)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2021 - 5 StR 104/21 (https://dejure.org/2021,14931)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,14931) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 1 StGB
    Geladene Schreckschusspistole als Waffe bei der Verurteilung wegen (besonders) schwerem Raub (Austritt des Explosionsdrucks nach vorne aus dem Lauf; Feststellungen; Typenbezeichnung)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Nichtmiterfüllung eines Qualifikationstatbestandes des Beisichtragens einer Waffe auch beim Mittäter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
    Nichtmiterfüllung eines Qualifikationstatbestandes des Beisichtragens einer Waffe auch beim Mittäter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.01.2015 - 3 StR 523/14

    Notwendigkeit von Feststellungen zu Beschaffenheit und Bauweise einer

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 5 StR 104/21
    Auch eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole, die eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht hätte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 523/14, NStZ-RR 2015, 111 mwN), findet sich in dem angefochtenen Urteil nicht.
  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 17/10

    Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Schreckschusswaffe; notwendige

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 5 StR 104/21
    Feststellungen dazu hat die Strafkammer nicht getroffen; sie waren nicht entbehrlich, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; vom 10. September 2013 - 4 StR 331/13).
  • BGH, 10.09.2013 - 4 StR 331/13

    Verwerfung einer Revision als unbegründet bzgl. Beihilfe zur besonders schweren

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 5 StR 104/21
    Feststellungen dazu hat die Strafkammer nicht getroffen; sie waren nicht entbehrlich, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; vom 10. September 2013 - 4 StR 331/13).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 5 StR 104/21
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197).
  • BGH, 24.11.2022 - 5 StR 309/22

    Beweiswürdigung (Tatgericht; Urteilsgründe; Rechtsfehler; lückenhaft;

    Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: Sollte sich das neue Tatgericht von den Voraussetzungen eines Handeltreibens des Angeklagten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge überzeugen können, so wird es angesichts der im Erdgeschoss aufgefundenen Luftdruckwaffe wie auch angesichts der im Schlafzimmer des Angeklagten entdeckten Schreckschusswaffe und der dort vorhandenen Armbrust mit eingelegtem Pfeil den Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls dazu Feststellungen zu 24 25 26 treffen haben (vgl. zur Relevanz der Bauart von Schreckschusswaffen nur BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - 5 StR 104/21 mwN; zur notwendigen räumlichen Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554).
  • BayObLG, 03.02.2022 - 202 StRR 11/22

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei Annahme eines tatsächlich nicht

    Die neue Berufungskammer kann und darf deshalb ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten (st.Rspr., vgl. zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - 5 StR 104/21 und 12.08.2021 - 1 StR 242/21, jew. bei juris).
  • BayObLG, 23.03.2022 - 202 StRR 27/22

    Sachlich-rechtlicher Urteilsmangel wegen unterlassener Erörterung

    Die neue Berufungskammer kann und darf deshalb ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten (st.Rspr., vgl. zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - 5 StR 104/21 und 12.08.2021 - 1 StR 242/21, jew. bei juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht