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   BGH, 25.04.2017 - 5 StR 106/17   

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https://dejure.org/2017,15773
BGH, 25.04.2017 - 5 StR 106/17 (https://dejure.org/2017,15773)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 StR 106/17 (https://dejure.org/2017,15773)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 StR 106/17 (https://dejure.org/2017,15773)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 27 StGB; § 13 StGB
    Voraussetzungen einer aktiven Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch den Wohnungsinhaber (Kenntnis und Billigung; strafloses Unterlassen; fehlende Garantenstellung; aktive Inbesitznahme)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 1 StGB, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 1 S 1 Nr 2 BtMG, § 29 Abs 1 S 1 Nr 3 BtMG
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beihilfe des Wohnungsinhabers bei Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Vertriebs von Rauschmitteln

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aktive Unterstützung des Betäubungsmittelhandels eines Dritten; Zwischenlagerung von Marihuana vor einem Weiterverkauf in einer Wohnung

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beihilfe des Wohnungsinhabers bei Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Vertriebs von Rauschmitteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aktive Unterstützung des Betäubungsmittelhandels eines Dritten; Zwischenlagerung von Marihuana vor einem Weiterverkauf in einer Wohnung

  • datenbank.nwb.de

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beihilfe des Wohnungsinhabers bei Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Vertriebs von Rauschmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 219
  • StV 2018, 503
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.10.2006 - 3 StR 388/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Umtausch von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - 5 StR 106/17
    Hierdurch manifestierte der Angeklagte zugleich seinen Besitzwillen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 388/06).
  • BGH, 15.10.1997 - 2 StR 393/97

    Begrifflichkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Voraussetzungen des

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - 5 StR 106/17
    Nachdem der Angeklagte in seiner Wohnung zuvor schon ein Portionieren von Rauschgift durch seinen Bekannten und dessen Neffen zugelassen hatte, nahm er das Marihuana nach dessen Entdeckung in Besitz, indem er es in den beiden teilweise ihm selbst gehörenden Behältnissen erneut in seinem Schlafzimmer unter seinem Bett mit ungehinderter eigener Zugriffsmöglichkeit unterbrachte (vgl. zum Begriff des Besitzens im Sinne des BtMG BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 2 StR 393/97, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 4; Beschluss vom 6 10. Juni 2010 - 2 StR 246/10, NStZ 2011, 98 mwN).
  • BGH, 10.06.2010 - 2 StR 246/10

    Voraussetzungen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Eigenbesitzer;

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - 5 StR 106/17
    Nachdem der Angeklagte in seiner Wohnung zuvor schon ein Portionieren von Rauschgift durch seinen Bekannten und dessen Neffen zugelassen hatte, nahm er das Marihuana nach dessen Entdeckung in Besitz, indem er es in den beiden teilweise ihm selbst gehörenden Behältnissen erneut in seinem Schlafzimmer unter seinem Bett mit ungehinderter eigener Zugriffsmöglichkeit unterbrachte (vgl. zum Begriff des Besitzens im Sinne des BtMG BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 2 StR 393/97, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 4; Beschluss vom 6 10. Juni 2010 - 2 StR 246/10, NStZ 2011, 98 mwN).
  • BGH, 17.11.2011 - 2 StR 348/11

    Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Garantenstellung

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - 5 StR 106/17
    a) Zwar erfüllt für den Wohnungsinhaber nach ständiger Rechtsprechung allein die Kenntnis und Billigung einer Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung durch einen Mitbewohner noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitten; denn ihm wird damit hinsichtlich dieses Handeltreibens im Falle einer fehlenden Garantenstellung ein lediglich strafloses Unterlassen zur Last gelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2011 - 2 StR 348/11, BGHR BtMG § 29 Beihilfe 7; vom 30. April 2013 - 3 StR 85/13, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 32, und vom 16. Februar 2016 - 4 StR 459/15 mwN).
  • BGH, 30.04.2013 - 3 StR 85/13

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Überlassen der Wohnung

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - 5 StR 106/17
    a) Zwar erfüllt für den Wohnungsinhaber nach ständiger Rechtsprechung allein die Kenntnis und Billigung einer Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung durch einen Mitbewohner noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitten; denn ihm wird damit hinsichtlich dieses Handeltreibens im Falle einer fehlenden Garantenstellung ein lediglich strafloses Unterlassen zur Last gelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2011 - 2 StR 348/11, BGHR BtMG § 29 Beihilfe 7; vom 30. April 2013 - 3 StR 85/13, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 32, und vom 16. Februar 2016 - 4 StR 459/15 mwN).
  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 300/13

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (zur

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - 5 StR 106/17
    Anders verhält es sich aber, wenn er den Betäubungsmittelhandel eines Dritten aktiv unterstützt, indem er ihm etwa die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel für den Täter in Besitz nimmt und verwahrt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 300/13, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 83).
  • BGH, 16.02.2016 - 4 StR 459/15

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - 5 StR 106/17
    a) Zwar erfüllt für den Wohnungsinhaber nach ständiger Rechtsprechung allein die Kenntnis und Billigung einer Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung durch einen Mitbewohner noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitten; denn ihm wird damit hinsichtlich dieses Handeltreibens im Falle einer fehlenden Garantenstellung ein lediglich strafloses Unterlassen zur Last gelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2011 - 2 StR 348/11, BGHR BtMG § 29 Beihilfe 7; vom 30. April 2013 - 3 StR 85/13, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 32, und vom 16. Februar 2016 - 4 StR 459/15 mwN).
  • BayObLG, 13.09.2021 - 202 StRR 105/21

    Anforderungen an Rüge eines strafprozessualen Verwertungsverbots wegen

    Denn die Inhaberschaft einer Wohnung ist ebenso wenig strafrechtlich relevant (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2017 - 5 StR 106/17 = NStZ-RR 2017, 219 = StraFo 2017, 257 = StV 2018, 503) wie der bloße etwaige Konsum von Betäubungsmitteln (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 14.10.2013 - 3 Ss 102/13 = StV 2014, 621 = OLGSt BtMG § 29 Nr. 21 m.w.N.).
  • BGH, 08.12.2022 - 5 StR 351/22

    Billigung der kurzzeitigen Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung des

    Insbesondere lässt sich den Urteilsfeststellungen keine auf die künftige Billigung des Rauschgifthandels in der Wohnung bezogene Zusage des Angeklagten entnehmen, die als psychische Unterstützung der Taten des Mitangeklagten gewertet werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 4 StR 459/15 Rn. 4; siehe zur Abgrenzung auch BGH, Urteil vom 25. April 2017 - 5 StR 106/17 Rn. 5, NStZ-RR 2017, 219, 220).
  • LG Hamburg, 13.01.2021 - 628 KLs 6/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung der Beteiligung an

    Eine Beihilfe des Wohnungsinhabers liegt nur dann vor, wenn er die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel für den Täter in Besitz nimmt und verwahrt (BGH, Urteil vom 25. April 2017 - 5 StR 106/17, juris-Tz. 5).
  • BGH, 08.09.2021 - 3 StR 265/21

    Keine Tateinheit zwischen Beihilfe zum Anbau von Betäubungsmitteln und Beihilfe

    Zwar hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht, weil er nicht lediglich die Aufzucht der Cannabispflanze in seiner Wohnung durch einen Bekannten, den er aufgenommen hatte, duldete, sondern durch die ausdrückliche Gestattung und das Zurverfügungstellen eines Zimmers zum Aufstellen des "Growzeltes" eine aktive Unterstützungsleistung erbrachte (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2017 - 5 StR 106/17, NStZ-RR 2017, 219, 220; vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 300/13, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 83 Rn. 7; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 2 Rn. 29, Teil 4 Rn. 244; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 86).
  • OLG Hamm, 30.04.2020 - 5 RVs 32/20

    Inbegriffsrüge; Beihilfe; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Anders verhält es sich indes, wenn der Wohnungsinhaber den Betäubungsmittelhandel eines Dritten aktiv unterstützt, indem er ihm etwa die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel für den Täter in Besitz nimmt und verwahrt (BGH, Urteil vom 25.04.2017, 5 StR 106/17).
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