Rechtsprechung
BGH, 26.07.1994 - 5 StR 113/94 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,3920) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verletzung von Art. 6 MRK - Strafmilderung - Verfahrensverzögerung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1995, 130
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen …
Folgerichtig hat die Rechtsprechung die Länge der Verjährungsfrist im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig nur dafür herangezogen, um im Einzelfall die Dauer des seit der Tat vergangenen Zeitraumes bzw. das Gewicht des Tatunrechts näher zu verdeutlichen, ohne eine darüber hinausgehende innere Verknüpfung - etwa zu § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB - herzustellen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; vom 26. Juli 1994 - 5 StR 113/94, StV 1995, 130; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, StV 2011, 603, 607; insoweit unklar BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 750, 752 und 761/06, NStZ 2006, 680, 682; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13, juris Rn. 30). - BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16
Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und …
In einem Fall ist die tatrichterliche Gewichtung der Strafmilderung einer Zeitspanne zwischen Taten und Urteil deswegen für unzureichend erachtet worden, da der Zeitablauf an die absolute Verjährung heranreiche (BGH, Beschluss vom 26. Juli 1994 - 5 StR 113/94, StV 1995, 130). - BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen darf, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319 ;… BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19; Schuldausgleich 29), hindert den Tatrichter nicht daran, pflichtgemäß zu prüfen, ob - insbesondere im Hinblick auf die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters - eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe noch schuldangemessen ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Juli 1994 - 5 StR 113/94).