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   BGH, 30.03.2011 - 5 StR 12/11   

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https://dejure.org/2011,13526
BGH, 30.03.2011 - 5 StR 12/11 (https://dejure.org/2011,13526)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2011 - 5 StR 12/11 (https://dejure.org/2011,13526)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2011 - 5 StR 12/11 (https://dejure.org/2011,13526)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 46 StGB; § 30 BtMG
    Beihilfe (Strafzumessung; Gewicht der Haupttat, Gewicht der Beihilfehandlung; vertypter Milderungsgrund; minder schwerer Fall); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens aufgrund gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe nach Ablehnung eines minder schweren Falles

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens aufgrund gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe nach Ablehnung eines minder schweren Falles

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.07.1991 - 3 StR 244/91

    Inhalt der gerichtlichen Feststellung des Vorliegens eines minder schweren Falls

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - 5 StR 12/11
    Entscheidend für Einordnung der Schuld eines Gehilfen ist allerdings das Gewicht seiner Beihilfehandlung, wenngleich die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 3 StR 244/91, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8; vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02, vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 und vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02, NStZ-RR 2003, 264).
  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 106/10

    Strafzumessung; Totschlag in einem minder schweren Fall (allgemeine

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - 5 StR 12/11
    Überdies hat das Landgericht ersichtlich nicht bedacht, dass nach Ablehnung des minder schweren Falles auf der Grundlage einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände eine weitere Prüfung geboten ist, ob der mildere Sonderstrafrahmen auf Grund gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 50 Rn. 4 mN).
  • BGH, 20.11.2001 - 4 StR 414/01

    Minder schwerer Fall bei der Beihilfe

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - 5 StR 12/11
    Entscheidend für Einordnung der Schuld eines Gehilfen ist allerdings das Gewicht seiner Beihilfehandlung, wenngleich die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 3 StR 244/91, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8; vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02, vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 und vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02, NStZ-RR 2003, 264).
  • BGH, 14.03.2002 - 3 StR 26/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (minder

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - 5 StR 12/11
    Entscheidend für Einordnung der Schuld eines Gehilfen ist allerdings das Gewicht seiner Beihilfehandlung, wenngleich die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 3 StR 244/91, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8; vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02, vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 und vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02, NStZ-RR 2003, 264).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - 5 StR 12/11
    Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass einzelne Erwägungen des Landgerichts im Rahmen seiner konkreten Strafzumessung rechtlich bedenklich sind, soweit es insbesondere zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser "die Tat nicht aus einer finanziellen Not heraus" und nicht "zur Finanzierung seiner Drogensucht" begangen hat; diese Erwägungen lassen besorgen, dass die Strafkammer in rechtsfehlerhafter Weise nicht gegebene Strafmilderungsgründe strafschärfend herangezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350).
  • BGH, 19.03.2003 - 2 StR 530/02

    Strafzumessung (Beihilfe: entscheidendes Gewicht der Beihilfehandlung; Schwere

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - 5 StR 12/11
    Entscheidend für Einordnung der Schuld eines Gehilfen ist allerdings das Gewicht seiner Beihilfehandlung, wenngleich die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 3 StR 244/91, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8; vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02, vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 und vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02, NStZ-RR 2003, 264).
  • BGH, 08.09.2021 - 6 StR 174/21

    Brandstiftung (Begriff der Hütte: Jagdhochsitz; Strafzumessung: minder schwerer

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht mit dieser Erwägung nicht in rechtsfehlerhafter Weise (vgl. zur strafschärfenden Bewertung des Fehlens von Strafmilderungsgründen etwa BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, NStZ-RR 2011, 271; vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11, Rn. 3; vom 30. März 2011 - 5 StR 12/11, Rn. 8; und vom 19. April 2011 - 3 StR 80/11, Rn. 2; zum Ganzen Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1162 f. mwN) aus dem Fehlen von Strafschärfungsgründen einen Strafmilderungsgrund hergeleitet, sondern rechtsfehlerfrei das Ausmaß der Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Strafzumessung gewürdigt (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 306 Rn. 67; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 306 Rn. 22; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 306 Rn. 82).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Diese Erwägung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft, da die Strafkammer damit das Fehlen von Strafmilderungsgründen - eine Schadenswiedergutmachung - strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Motiv 2 Rn. 17 und vom 29. März 2012 - 3 StR 422/11 Rn. 10; Beschlüsse vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11 Rn. 3 und vom 30. März 2011 - 5 StR 12/11 Rn. 8; zudem LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 62).
  • LG Kiel, 30.11.2018 - 10 KLs 7/18

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Glaubhaftigkeit der Aussage eines

    Maßgeblich für die Einordnung der Schuld des Gehilfen ist indessen das Gewicht seiner Beihilfehandlung, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.03.2003 - 2 StR 530/02 - sowie vom 30.03.2011 - 5 StR 12/11).

    Ist die Haupttat nicht als minder schwerer Fall einzustufen, folgt hieraus nicht ohne Weiteres, dass dies auch für die Tat des Gehilfen gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - 5 StR 12/11).

  • AG Rudolstadt, 19.11.2018 - 790 Js 24932/18

    Konkurrenzen bei Beihilfe: Behandlung mehrerer Beihilfehandlungen zu ein und

    Ist die Haupttat nicht als minder schwerer Fall einzustufen, folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß dies auch für die Tat des Gehilfen gilt (BGH, Beschl. v. 30.03.2011 - 5 StR 12/11).
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