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   BGH, 15.05.1997 - 5 StR 127/97   

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https://dejure.org/1997,2408
BGH, 15.05.1997 - 5 StR 127/97 (https://dejure.org/1997,2408)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1997 - 5 StR 127/97 (https://dejure.org/1997,2408)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - 5 StR 127/97 (https://dejure.org/1997,2408)
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§§ 212, 22, 13, § 24 StGB, Rücktritt vom Unterlassungsdelikt

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbefreiender Rücktritt vom Totschlagsversuch bei Unmöglichkeit der Verhinderung der Tatvollendung - Vorliegen des beendeten Versuch eines Begehungsdelikts - Vorliegen eines Versuchs des Unterlassungstäters - Rücktrittsvoraussetzungen beim Versuch des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 13, § 24, § 212

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 485
  • NStZ 1998, 507 (Ls.)
  • StV 1998, 369
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 127/97
    Dies muß aus der Gleichwertigkeit beider Rechtsfiguren folgen: Ein beendeter Versuch des Begehungsdelikts liegt dann vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGHSt 39, 221, 227).
  • BGH, 29.06.2016 - 2 StR 588/15

    Versuch (Eintritt eines nicht zurechenbaren Erfolgs; Anforderungen an die

    Der Rücktritt des Unterlassenstäters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den Grundsätzen des beendeten Versuchs beim Begehungsdelikt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB zu beurteilen, da den Täter von der ersten Rettungsmöglichkeit an eine Pflicht zum Handeln trifft (BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 5 StR 127/97, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 11; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 10. März 2000 - 1 StR 675/99, NJW 2000, 1730, 1732; vom 29. Oktober 2002 - 4 StR 281/02, NStZ 2003, 252, 253 und vom 20. Dezember 2002 - 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 149).
  • BGH, 20.12.2002 - 2 StR 251/02

    Strafbefreiender Rücktritt beim Versuch eines unechten Unterlassungsdelikt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Versuch des Unterlassungsdelikts insoweit dem beendeten Versuch des Begehungsdelikts gleich (BGH NStZ 1997, 485; NJW 2000, 1730); die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des Alleintäters bestimmen sich daher nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz oder nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB (Küper ZStW 112 (2000), 1, 42; Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.2000 - 1 StR 675/99

    BGH bestätigt Verurteilung eines Ehepaares wegen Mißhandlung von Pflegekindern

    Das erweist sich aber als unschädlich, weil die Rücktrittsvoraussetzungen beim Versuch des Unterlassungsdelikts entgegen der zitierten Ansicht dieselben sind wie beim beendeten Versuch des Begehungsdeliktes (so schon mit näherer Begründung BGH StV 1998, 369).
  • BGH, 24.05.2011 - 5 StR 565/10

    Tod eines unterernährten Babys muss erneut aufgeklärt werden

    a) Selbst wenn das nunmehr entscheidende Tatgericht zur Frage der Todesverursachung, zum Tötungsvorsatz und zum Vorstellungsbild der Angeklagten im Zeitpunkt der objektiv sinnlosen Rettungsbemühungen zu denselben Feststellungen wie das angefochtene Urteil gelangen sollte, kann ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 5 StR 127/97, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 11; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 10. März 2000 - 1 StR 675/99, NJW 2000, 1730, vom 29. Oktober 2002 - 4 StR 281/02, NStZ 2003, 252, und vom 20. Dezember 2002 - 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 149).

    Überdies ist in Bedacht zu nehmen, dass der Versuch - anders als bei dem dem Urteil des Senats vom 15. Mai 1997 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - vorliegend nicht untauglich, sondern bereits über zwei Wochen hinaus in vollendungstauglicher Weise fortentwickelt war, als L. M. nach der Bewertung des Landgerichts nicht ausschließbar an einem von ihrem überaus schlechten körperlichen Zustand unbeeinflussten "plötzlichen Kindstod" verstarb.

  • BGH, 29.10.2002 - 4 StR 281/02

    Rücktritt vom Versuch bei einem mehraktigen Unterlassungsdelikt (beendeter

    Der Rücktritt des Unterlassenstäters ist nach den Grundsätzen des beendeten Versuchs beim Begehungsdelikt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB zu beurteilen (vgl. BGH StV 1998, 369; NJW 2000, 1730, 1732).
  • BGH, 04.12.2002 - XII ZB 164/02
    Nach der Rechtsprechung des BGH steht der Versuch des Unterlassungsdelikts insoweit dem beendeten Versuch des Begehungsdelikts gleich (BGH NStZ 1997, 485; NJW 2000, 1730); die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des Alleintäters bestimmen sich daher nach § 24 I Satz 1, 2. Halbsatz oder nach § 24 I Satz 2 StGB (Küper ZStW 112 [2000], 1, 42; Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdnr. 14 m.w. Nachw.).
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