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   BGH, 11.05.2017 - 5 StR 133/17   

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https://dejure.org/2017,17077
BGH, 11.05.2017 - 5 StR 133/17 (https://dejure.org/2017,17077)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2017 - 5 StR 133/17 (https://dejure.org/2017,17077)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17 (https://dejure.org/2017,17077)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 354 Abs. 1 StPO, § 73c StGB

  • Wolters Kluwer

    Neufassung des Urteils in der Einziehungsentscheidung auf die Revision; Notwendige Klarheit über den Umfang der Einziehung im Tenor

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 1
    Neufassung des Urteils in der Einziehungsentscheidung auf die Revision; Notwendige Klarheit über den Umfang der Einziehung im Tenor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.01.2017 - 5 StR 531/16

    Anforderungen an die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 5 StR 133/17
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsbehörden Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16).
  • BGH, 07.11.2017 - 1 StR 195/17

    Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17; vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17 und vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, 89).
  • BGH, 21.06.2017 - 1 StR 195/17

    Konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände (hier: Betäubungsmittel);

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17; vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17, StraFO 2017, 245 und vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, 89).
  • BGH, 30.05.2017 - 3 StR 166/17

    Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass einzuziehende Gegenstände nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidungsformel so genau angegeben werden müssen, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsbehörden Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 13.09.2018 - 5 StR 216/18

    Einheitliche Hehlereitat bei Erwerb von aus verschiedenen Vortaten stammenden

    Die Urteilsgründe auf UA S. 26 f. enthalten insoweit die erforderlichen Angaben, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16, Rn. 3; vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17 Rn. 2, und vom 21. Juni 2017 - 1 StR 195/17 Rn. 4).
  • BGH, 27.01.2021 - 6 StR 468/20

    Einziehung (genaue Bezeichnung)

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die einzuziehenden Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsbehörden Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17).
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