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BGH, 08.05.2018 - 5 StR 139/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Einziehung des Wertes von Taterträgen
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einziehung des Wertes von Taterträgen - und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen
- sokolowski.org (Kurzinformation)
Einziehung nach § 73c StGB auch bei verjährten Forderungen
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
- LG Göttingen, 19.12.2017 - 5 KLs 1/17
- BGH, 08.05.2018 - 5 StR 139/18
Wird zitiert von ... (3)
- LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren
Könnte der Anspruch des Fiskus lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden, wäre er als solcher gerade nicht erloschen, so dass § 73e Abs. 1 StGB schon seinem Wortlaut nach keine Anwendung findet (vgl. zur zivilrechtlichen Verjährung BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - 5 StR 139/18, juris;… LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73e Rn. 8).Dies entspricht der Konstellation im Falle der zivilrechtlichen Verjährung, die keinen Erlöschschenstatbestand im Sinne des § 73e Abs. 1 StGB begründet (BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - 5 StR 139/18, juris;… LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73e Rn. 6).
- LG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 KLs 5/13
Hohe Haftstrafen im sog. Rotlicht Rethelstraßen-Strafverfahren
Die Ansprüche der Geschädigten sind - auch im Falle des Geschädigten E1 - nicht erloschen, denn dort ist der Anspruch lediglich infolge der Verjährung dauerhaft nicht durchsetzbar (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2018, 5 StR 139/18, juris). - BGH, 27.11.2019 - 5 StR 537/19
Erstreckung der Einziehung von Wertersatz auf durch Betrug erlangte …
Der Bestand (vgl. OLG München, wistra 2018, 522 m. zust. Anm. Wengenroth und Rettke, NZWiSt 2019, 79) bzw. die Durchsetzbarkeit (vgl. zur Verjährung BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 139/18, BGHR StGB § 73e Erlöschen 1) eines Rückgewähranspruchs des Verletzten ist jedoch keine Voraussetzung der Einziehung nach den §§ 73, 73c StGB.