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   BGH, 08.05.2018 - 5 StR 139/18   

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https://dejure.org/2018,13770
BGH, 08.05.2018 - 5 StR 139/18 (https://dejure.org/2018,13770)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2018 - 5 StR 139/18 (https://dejure.org/2018,13770)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 5 StR 139/18 (https://dejure.org/2018,13770)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Einziehung bei einer Verjährung von Ersatzansprüchen des Opfers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung des Wertes von Taterträgen - und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Einziehung nach § 73c StGB auch bei verjährten Forderungen

  • datenbank.nwb.de (Tenor)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Könnte der Anspruch des Fiskus lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden, wäre er als solcher gerade nicht erloschen, so dass § 73e Abs. 1 StGB schon seinem Wortlaut nach keine Anwendung findet (vgl. zur zivilrechtlichen Verjährung BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - 5 StR 139/18, juris; LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73e Rn. 8).

    Dies entspricht der Konstellation im Falle der zivilrechtlichen Verjährung, die keinen Erlöschschenstatbestand im Sinne des § 73e Abs. 1 StGB begründet (BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - 5 StR 139/18, juris; LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73e Rn. 6).

  • LG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 KLs 5/13

    Hohe Haftstrafen im sog. Rotlicht Rethelstraßen-Strafverfahren

    Die Ansprüche der Geschädigten sind - auch im Falle des Geschädigten E1 - nicht erloschen, denn dort ist der Anspruch lediglich infolge der Verjährung dauerhaft nicht durchsetzbar (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2018, 5 StR 139/18, juris).
  • BGH, 27.11.2019 - 5 StR 537/19

    Erstreckung der Einziehung von Wertersatz auf durch Betrug erlangte

    Der Bestand (vgl. OLG München, wistra 2018, 522 m. zust. Anm. Wengenroth und Rettke, NZWiSt 2019, 79) bzw. die Durchsetzbarkeit (vgl. zur Verjährung BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 139/18, BGHR StGB § 73e Erlöschen 1) eines Rückgewähranspruchs des Verletzten ist jedoch keine Voraussetzung der Einziehung nach den §§ 73, 73c StGB.
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