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   BGH, 02.08.2000 - 5 StR 143/00   

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https://dejure.org/2000,3758
BGH, 02.08.2000 - 5 StR 143/00 (https://dejure.org/2000,3758)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2000 - 5 StR 143/00 (https://dejure.org/2000,3758)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2000 - 5 StR 143/00 (https://dejure.org/2000,3758)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 1 StGB; § 370 AO; § 154 Abs. 2 StPO
    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung; Strafschärfende Berücksichtigung ausgeschiedener Verfahrensteile bei prozeßordnungmäßiger Feststellung (Anforderungen an die Feststellung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung - Umsatzsteuer - Gesamthinterziehungsumfang - Einzelstrafe - Gesamtstrafe - Strafzumessung - Verfahrensteil

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 154 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Strafschärfende Berücksichtigung nach § 154 StPO ausgeschiedener Taten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 594
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Auszug aus BGH, 02.08.2000 - 5 StR 143/00
    Schließlich hat das Landgericht dem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten (vgl. hierzu BGHR StGB § 54 - Bemessung 2; weitere Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 54 Rdn. 6) möglicherweise eine zu geringe Bedeutung beigemessen.
  • BGH, 12.09.2012 - 5 StR 425/12

    Begründung der Gesamtstrafenhöhe (Unzulässigkeit der strafschärfenden

    Eine strafschärfende Berücksichtigung von einer Einstellung nach § 154 StPO betroffener Taten setzt jedoch voraus, dass diese in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt sind und zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen (BGH, Beschluss vom 2. August 2000 - 5 StR 143/00, NStZ 2000, 594; Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 230/90, NStZ 1991, 182; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 41).
  • EGMR, 25.01.2018 - 76607/13

    BIKAS v. GERMANY

    Dies setzt voraus, dass die Taten in der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts prozessordnungsgemäß festgestellt wurden (siehe 2 StR 230/90, Beschluss vom 30. November 1990, Rdnrn. 11 bis 12; 1 StR 631/94, Beschluss vom 10. November 1994, Rdnr. 2; 2 StR 118/95, Beschluss vom 7. April 1995, Rdnr. 16; 5 StR 143/00, Beschluss vom 2. August 2000, Rdnr. 4; und 5 StR 425/12, Beschluss vom 12. September 2012, Rdnr. 3).
  • BGH, 12.09.2000 - 4 StR 305/00

    Tateinheit; Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Die in diesen Tatzeitraum fallenden Taten sind - was die Revision auch nicht in Zweifel zieht - in der Hauptverhandlung prozeßordnungsgemäß festgestellt worden (vgl. BGH, Beschluß vom 2. August 2000 - 5 StR 143/00; Schoreit in KK 4. Aufl. § 154 Rdn. 48).
  • BGH, 19.02.2004 - 3 StR 19/04

    Aufhebung der Gesamtstrafe; teilweise Einstellung des Verfahrens

    Der neue Tatrichter wird jedoch zu bedenken haben, daß die dem eingestellten Fall zugrunde liegenden Handlungen des Angeklagten nach Maßgabe der hierfür bestehenden Rechtsprechung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können (vgl. BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1984, 20; NStZ 2000, 594).
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