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   BGH, 23.07.2020 - 5 StR 149/20   

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https://dejure.org/2020,22074
BGH, 23.07.2020 - 5 StR 149/20 (https://dejure.org/2020,22074)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2020 - 5 StR 149/20 (https://dejure.org/2020,22074)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20 (https://dejure.org/2020,22074)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Tatsächliche Verfügungsgewalt der zur Auslieferung eingesetzten Fahrer über das gesamte von ihnen während einer "Schicht" als Kaufpreis für das Rauschgift vereinnahmte Bargeld bzgl. der Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Beihilfe zum bandenmäßigen ...

  • rewis.io

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Einziehung der erlangten Vermögenswerte bei mehreren Beteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73c
    Tatsächliche Verfügungsgewalt der zur Auslieferung eingesetzten Fahrer über das gesamte von ihnen während einer "Schicht" als Kaufpreis für das Rauschgift vereinnahmte Bargeld bzgl. der Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Beihilfe zum bandenmäßigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere Tatbeteiligte - und die Einziehung des Wertes von Taterträgen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.03.2019 - 5 StR 543/18

    Einziehung von Taterträgen (Erlangen eines Vermögenswertes; Ausübung

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - 5 StR 149/20
    Unerheblich ist es dabei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und etwa der zunächst erzielte Vermögenszuwachs später durch Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, wistra 2019, 234, 235 mwN).
  • BGH, 18.07.2018 - 5 StR 645/17

    Einziehung von Taterträgen (aus der Tat erlangter Vermögenswert; tatsächliches

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - 5 StR 149/20
    Denn damit "verfügt" der Beteiligte zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit ihnen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (vgl. BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279 mwN).
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - 5 StR 149/20
    Denn damit "verfügt" der Beteiligte zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit ihnen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (vgl. BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279 mwN).
  • BGH, 24.03.2021 - 6 StR 240/20

    Strafbarkeit des Verkaufs von Hanftee

    Denn bei zwei Beteiligten liegt schon dann eine tatsächliche oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand vor, wenn beide ungehinderten Zugriff auf ihn nehmen können (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20, Rn. 3).
  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 188/23

    Revision hinsichtlich des Maßregelausspruchs und des Strafausspruchs bei der

    Dabei wird das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht zu bedenken haben, dass auch eine Abrede, die Betäubungsmittelgeschäfte abzurechnen und Gewinne und Verluste hälftig zu teilen, zu einer Verfügungsmacht über die Erlöse führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2021 - 6 StR 240/20 Rn. 36; Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20; Beschluss vom 1. Juni 2023 - 3 StR 414/22).
  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft

    Da die Angeklagten aufgrund ihrer konkludenten Absprachen und der Handhabung des Umgangs mit dem Gesellschaftsvermögen jeweils tatsächliche Mitverfügungsgewalt über sämtliche Vermögenswerte hatten, die sie über die "Ch. GbR" durch die Bestechungstaten erlangten, kann der Gesamtbetrag nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. November 2019 - 2 StR 54/19 Rn. 11; Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20 Rn. 3; je mwN) bei jedem Einzelnen - insoweit haftend als Gesamtschuldner - eingezogen werden.
  • BGH, 09.12.2020 - 5 StR 185/20

    Einziehung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    c) Der Angeklagte V. hatte als Kopf der Bande - anders als der teils als Koordinator, teils als Verkäufer agierende Angeklagte S. - unmittelbare Verfügungsgewalt über alle aus dem Betäubungsmittelhandel erlangten Geldbeträge (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20, wistra 2020, 466).
  • BGH, 12.10.2023 - 5 StR 269/23

    Einziehung des Wertes von Taterträgen; Entwendung und Überführung von Fahrzeugen

    Es ist mithin danach zwar vom zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20, wistra 2020, 467, 468 mwN).
  • BGH, 16.11.2023 - 6 StR 332/23

    Bewertung der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Drogengeschäfte

    Zwar ist wegen der durch die Abrede, die Geschäfte abzurechnen und Gewinne sowie Verluste hälftig zu teilen, begründeten Verfügungsmacht des Angeklagten nicht zu beanstanden, dass er auch insoweit als Gesamtschuldner haftet, als er das Geld aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln nicht persönlich in den Händen hielt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2021 - 6 StR 240/20, Rn. 36; Beschlüsse vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20; vom 1. Juni 2023 - 3 StR 414/22).
  • BGH, 17.10.2023 - 6 StR 422/23

    Revision wegen der Einziehungsentscheidung in einem Verfahren wegen

    Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat aber erst dann erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20 mwN; vom 11. Januar 2022 - 6 StR 461/21; vom 15. November 2022 - 6 StR 384/22).
  • BGH, 22.03.2022 - 6 StR 602/21

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen

    Denn die Urteilsgründe belegen nicht, dass der während der Taten inhaftierte Angeklagte - wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20, mwN) - in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche Verfügungsgewalt über das Geld erlangte.
  • BGH, 28.07.2021 - 6 StR 305/21

    Ergänzung des Urteils im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht nicht bedacht, dass der Nichtrevident nicht nur an dem in die Haushaltsführung eingebrachten 148 Euro, sondern bereits an dem von ihm am Geldautomaten abgehobenen Bargeld von 480 Euro Verfügungsgewalt erlangt hatte, bevor er es dem Angeklagten übergab (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20, Rn. 3 mwN).
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