Rechtsprechung
   BGH, 06.02.1996 - 5 StR 16/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8050
BGH, 06.02.1996 - 5 StR 16/96 (https://dejure.org/1996,8050)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1996 - 5 StR 16/96 (https://dejure.org/1996,8050)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1996 - 5 StR 16/96 (https://dejure.org/1996,8050)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,8050) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 11.03.2010 - 3 StR 538/09

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Therapiedauer; Erfolgsaussicht);

    Der gegenteiligen Ansicht des 5. Strafsenats, dass die Vorschrift gerade für Fälle längerer Therapienotwendigkeit geschaffen worden sei (Beschl. vom 6. Februar 1996 - 5 StR 16/96), könnte sich der Senat nicht anschließen.
  • BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14

    Anforderungen an die Prognose der Erfolgsaussicht bei der Anordnung der

    Der Senat hält jedoch an seiner gegenteiligen Auffassung (BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 5 StR 16/96) fest; danach steht eine Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren einer konkreten Erfolgsaussicht jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen.
  • BGH, 17.04.2012 - 3 StR 65/12

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (maßgebliche Frist,

    Der Senat ist an einer Verwerfung der Revision aufgrund der tragenden Erwägung (bisher nur obiter Beschlüsse vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 10, und vom 5. August 2010 - 3 StR 195/10, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 11), die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB komme bei einer prognostizierten Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren nach geltendem Recht nicht in Betracht, nicht durch den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1996 ( 5 StR 16/96) gehindert.
  • BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Höchstfrist der Entzugsbehandlung;

    Dabei hat sich die Strafkammer an der bisherigen Rechtsprechung einiger Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung orientiert, wonach die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB dann nicht vorliegen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212, 213 mwN; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 StR 378/15, NStZ 2016, 683, 685; Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 19a; dagegen BGH, Urteil vom 6. Februar 1996 - 5 StR 16/96; zuletzt offengelassen BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315, 316; vgl. zum Ganzen Schneider, NStZ 2014, 617).
  • LG Kleve, 11.08.2010 - 120 KLs 20/10

    Anforderungen an die Feststellung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht

    1.) Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB entfällt nicht bereits wegen einer voraussichtlichen Therapiedauer von mehr als zwei Jahren (so im Ergebnis auch BGH, Beschl. vom 06.02.1996 - 5 StR 16/96; a.A. BGH, Urteil vom 11.03.2010 - 3 StR 538/09).

    cc) Der in einer Entscheidung des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.03.2010 - 3 StR 538/09, StraFo 2010, 299; a.A. BGH, Beschluss vom 06.02.1996 - 5 StR 16/96) vertretenen Ansicht, dass bei einer Therapiedauer von mehr als zwei Jahren generell die erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB zu verneinen sei, folgt die Kammer nicht.

  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 195/10

    Inbegriff der Hauptverhandlung (Berücksichtigung von Umständen nach

    Der Senat weist jedoch darauf hin, dass bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von drei Jahren, wie sie das Landgericht hier festgestellt hat, die für die Maßregelanordnung nach § 64 StGB notwendige Aussicht eines Behandlungserfolgs zu verneinen ist (Senatsurteil vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09 - obiter dictum - s. aber auch BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 5 StR 16/96).
  • LG Kleve, 06.02.2012 - 120 KLs 40/11

    Vorliegen einer "nicht geringe Menge" i.S.d. BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 bei einer

    Der von gewichtigen Stimmen vertretenen Ansicht, dass bei einer Therapiedauer von mehr als zwei Jahren generell die erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB zu verneinen sei, folgt die Kammer im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut (vgl. § 67d Abs. 1 S. 3 StGB) und den Normzweck (Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern) nicht (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 11.03.2010 - 3 StR 538/09, JR 2010, 500 mit Anmerkung; andererseits BGH, Beschluss vom 06.02.1996 - 5 StR 16/96 und LG Kleve StV 2010, 687 = R & P 2010, 34).
  • LG Kleve, 26.01.2012 - 120 KLs 41/11

    Grundsätze zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration ohne Blutprobe anhand von

    Ob auch der Umstand, dass eine Therapie beim Angeklagten - wenn er denn zu motivieren wäre - angesichts des langen Missbrauchszeitraums, der zusätzlich vorliegenden Persönlichkeitsakzentuierungen und der auseinandergebrochenen familiären Situation - zumindest drei Jahre dauern müsste, einer Unterbringungsanordnung entgegensteht (vgl. einerseits BGH JR 2010, 500 mit Anmerkung Trenckmann; andererseits BGH, Beschluss vom 06.02.1996 - 5 StR 16/96 und LG L2 StV 2010, 687), kann hier dahingestellt bleiben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht