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   BGH, 08.06.2016 - 5 StR 170/16   

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BGH, 08.06.2016 - 5 StR 170/16 (https://dejure.org/2016,19921)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2016 - 5 StR 170/16 (https://dejure.org/2016,19921)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 5 StR 170/16 (https://dejure.org/2016,19921)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 55 StGB
    Gewerbsmäßiges Handeln bei Betrug und Urkundenfälschung (rechtsfehlerhafte unterlassene Prüfung des aufgrund gewichtiger Strafmilderungsgründe naheliegenden Entfalles der Indizwirkung des Regelbeispiels); nachträgliche Gesamtstrafenbildung (nicht erledigte ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 BtMG, § 64 S 1 StGB
    Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten: Entbehrlichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 55 StGB, § 64 Satz 1 StGB, § 35 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessung im Hinblick auf das Absehen der Anwendung des Normalstrafrahmens beim gewerbsmäßigen Betrug

  • rewis.io

    Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten: Entbehrlichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessung im Hinblick auf das Absehen der Anwendung des Normalstrafrahmens beim gewerbsmäßigen Betrug

  • datenbank.nwb.de

    Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten: Entbehrlichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.2016 - 5 StR 78/16

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung nicht vollstreckter Strafe;

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - 5 StR 170/16
    Weil der Angeklagte alle verfahrensgegenständlichen und auch die mit den genannten Urteilen abgeurteilten Straftaten vor dem 21. November 2013 begangen hat, weswegen das Urteil von diesem Tag nicht etwa eine Zäsurwirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 5 StR 78/16 mwN; missverständlich Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 11), hätte das Landgericht gegebenenfalls prüfen müssen, ob - unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 20. April 2015 - aus den mit diesen Urteilen verhängten (Einzel-)Strafen und den Einzelfreiheitsstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist.
  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 193/13

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - 5 StR 170/16
    Daher musste der Senat auch nicht der Frage nachgehen, ob - wofür viel spricht - die hier erfolgte Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG entgegen bindender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13 mwN) eine Anordnung der Unterbringung im Rahmen der Sollregelung des § 64 Satz 1 StGB entbehrlich machen kann (vgl. Basdorf/Schneider/König in Festschrift Rissing-van Saan, 2011, S. 59, 61 f. mwN).
  • BGH, 11.12.2008 - 5 StR 536/08

    Betrug durch Einreichung eines abhanden gekommenen oder durch eine Straftat

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - 5 StR 170/16
    Trotz Vorliegens des Regelbeispiels hätte es indessen hier prüfen müssen, ob von der Indizwirkung abzugehen und der Normalstrafrahmen zugrunde zu legen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 5 StR 536/08, StV 2009, 244, 245; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1143 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22

    Antikorruptions-Staatsanwalt wegen Korruption zu sechs Jahren Haft verurteilt

    Dies hat sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller die Bemessung der Strafe bestimmenden Umstände überprüft (vgl. zur Prüfung der Verneinung der Indizwirkung bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe BGH, Beschluss vom 08.06.2016 - 5 StR 170/16, BeckRS 2016, 12688).
  • OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - Ausl 12/17

    Internationale Vollstreckungshilfe: Bewilligung der Vollstreckung einer in

    Da sich der in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende Verurteilte mit der (weiteren) Vollstreckung der gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 2016 verhängten Freiheitsstrafe in Litauen ausdrücklich nicht einverstanden erklärt hat (§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IRG), bedarf es gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IRG aufgrund des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckungsübertragung gemäß § 85c IRG (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen, BT-Druck. 18/4347, S. 143; OLG Celle StraFo 2016, 431 ff. - juris Rn. 10; Beschl. v. 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16, juris Rn. 14).

    Eines Antrags oder auch nur einer begründeten Stellungnahme seitens der Generalstaatsanwaltschaft bedurfte es nicht, da die Stellung eines Antrags an das Oberlandesgericht nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 85a Abs. 1 Satz 1, § 85c IRG allein der Vollstreckungsbehörde obliegt, die diese Entscheidung - abweichend von § 13 Abs. 2 IRG - auch vorbereitet (vgl. OLG Celle StraFo 2016, 431 ff. - juris Rn. 11; Beschl. v. 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16, juris Rn. 15).

    Der sich in Deutschland aufhaltende Verurteilte hat ausschließlich die litauische Staatsangehörigkeit und hatte vor seiner Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland seinen Lebensmittelpunkt in Litauen (zum Erfordernis der europarechtskonformen Auslegung der Frage des Lebensmittelpunkts nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a) i. V. mit Erwägungsgrund 17 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen: vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 113, 145; OLG Celle StraFo 2016, 431 ff. - juris Rn. 16).

  • BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17

    Unzureichende Auseinandersetzung mit der Erfolgsprognose beim Absehen von der

    Vielmehr lassen die insoweit knappen Ausführungen in den Urteilsgründen besorgen, dass die Strafkammer den Vorrang des § 64 StGB gegenüber § 35 BtMG (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 5; vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 14; s. nunmehr allerdings 5. Strafsenat, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431 (nichttragend)) aus dem Blick verloren hat und davon ausgegangen ist, im Einzelfall das aus ihrer Sicht unter einem pragmatischen Gesichtspunkt geeignetere Vorgehen wählen zu können.
  • OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16

    Unzulässigkeit der Übertragung einer Strafvollstreckung an Rumänien

    2016, 347 = StraFo 2016, 431).

    2016, 347 = StraFo 2016, 431).

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafvollstreckungssachen: Vollstreckungsübernahme

    Diese europarechtliche Vorgabe entbindet aber den Senat nicht von der Beachtung zwingender Vorschriften des nationalen Rechts, welche auch dem Schutz des Verfolgten dienen (vgl. hierzu OLG Celle StraFo 2016, 431 für den Fall einer von Deutschland erteilten Zusicherung der Rücküberstellung des Verfolgten).
  • BayObLG, 25.08.2021 - 203 VAs 274/21

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen der Vollstreckung von

    Der Anordnung der Unterbringung des § 64 StGB gebührt grundsätzlich der Vorrang gegenüber einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG, selbst wenn die Therapie im Rahmen des § 35 BtMG erfolgversprechender wäre als die Unterbringung im Maßregelvollzug (ganz h.M.; vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2002, Az.: 4 StR 330/02, NStZ-RR 2003, 12; Beschluss vom 30.06.2004, Az.: 2 StR 196/04, StraFo 2004, 359; Beschluss vom 20.07.2004, Az.: 3 StR 228/04, juris; Beschluss vom 20.07.2004, Az.: 5 StR 257/04, juris; Beschluss vom 27.09.2006, Az.: 2 StR 329/06, juris; Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 3 StR 38/08, StV 2008, 405; Beschluss vom 08.08.2008, Az.: 2 StR 277/08, juris; Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 3 StR 404/08, StV 2009, 353; Beschluss vom 04.03.2009, Az.: 2 StR 37/09, NStZ 2009, 441; Beschluss vom 24.06.2009, Az.: 2 StR 170/09, juris; Beschluss vom 30.07.2009, Az.: 4 StR 288/09, NStZ-RR 2009, 383; Beschluss vom 16.09.2009, Az.: 5 StR 334/09, juris; Beschluss vom 26.01.2010, Az.: 3 StR 2/10, juris; Beschluss vom 10.03.2010, Az.: 2 StR 34/10, StV 2010, 678; Beschluss vom 30.03.2010, Az.: 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216; Beschluss vom 15.06.2010, Az.: 4 StR 229/10, NStZ-RR 2010, Beschluss vom 29.06.2010, Az.: 4 StR 241/10, NStZ-RR 2010, 307; 319; Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 4 StR 5/11, juris; Beschluss vom 10.05.2011, Az.: 4 StR 178/11, StraFo 2011, 323; Beschluss vom 24.01.2012, Az.: 4 StR 636/11, NStZ-RR 2012, 203; Beschluss vom 19.06.2012, Az.: 3 StR 201/12, NStZ-RR 2012, 314 (L), juris; Beschluss vom 11.07.2013, Az.: 3 StR 193/13, juris; Beschluss vom 03.03.2016, Az.: 4 StR 497/15, NZWiSt 2016, 323; Beschluss vom 05.04.2016, Az.: 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209; Beschluss vom 22.03.2017, Az.: 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283; Beschluss vom 28.05.2018, Az.: 3 StR 115/18, NStZ-RR 2018, 275; Beschluss vom 16.01.2020, Az.: 1 StR 490/19, NStZ-RR 2020, 170; aus der Rspr. des BGH allein zweifelnd - aber nicht tragend - Beschluss vom 08.06.2016, Az.: 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 64 Rn. 26; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 64 Rn. 20; BeckOK StGB/Ziegler, Ed. 01.05.2021, § 64 Rn. 17; MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 2020, StGB § 64 Rn. 144; MüKoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018, BtMG § 35 Rn. 10; BeckOK BtMG/Bohnen, 11. Ed. 15.06.2021, BtMG § 35 Vorbemerkung zu §§ 35 bis 38 Rn. 15 ff.; Körner/Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 9, Rn. 51, Rn. 526; Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff. BtMG Rn. 1296, Vorbemerkungen zu den §§ 35 bis 38 BtMG Rn. 15).
  • BGH, 22.11.2017 - 4 StR 306/17

    Einbeziehungsbeschluss (Voraussetzung der vorherigen Verlesung der

    Weil der Angeklagte die beiden noch verfahrensgegenständlichen Straftaten vor dem 13. Mai 2016 begangen hat, wird der neue Tatrichter prüfen müssen, ob aus den mit dem amtsgerichtlichen Urteil verhängten (Einzel-)Strafen und den Einzelfreiheitsstrafen für die noch verfahrensgegenständlichen Taten gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist, wobei insoweit der Vollstreckungsstand im Zeitpunkt des Erlasses des Ersturteils maßgebend ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16 Rn. 5 mwN).
  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    Von der Erfüllung eines Regelbeispiels geht regelmäßig nur eine Indizwirkung aus, die ausnahmsweise durch besondere strafmildernde Umstände, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, entkräftet werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16 -, juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - [4] 1 Ss 466/11 [322/11] - juris Rn. 14).
  • BGH, 21.03.2018 - 5 StR 60/18

    Vorrang der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Zurückstellung der

    Diesen Ausführungen, die an die ständige Rechtsprechung anknüpfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73 f.; vom 10. März 2010 - 2 StR 34/10, StV 2010, 678; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 5/11, und vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; zweifelnd zum Vorrang der Maßregel vor einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG: BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431), verschließt sich der Senat nicht.
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