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   BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55   

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https://dejure.org/1955,293
BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55 (https://dejure.org/1955,293)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1955 - 5 StR 177/55 (https://dejure.org/1955,293)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1955 - 5 StR 177/55 (https://dejure.org/1955,293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich einer anderen Kammer vorsitzenden Vorsitzenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 17
  • NJW 1955, 1447
 
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Wird zitiert von ... (37)

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    bb) Unerheblich für die hier zu entscheidende Konstellation ist auch, dass an Landgerichten, auch an Oberlandesgerichten, ein Doppel- oder sogar Mehrfachvorsitz durchaus vorkommt (vgl. etwa BGHSt 8, 17; OLG Koblenz MDR 1966, 1023; Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11; VGH Kassel, ESVGH 48, 241; s. auch die einen Sonderfall betreffende Entscheidung BGH NJW 1967, 1566, 1567 = BGHZ 47, 289 in Widerspruch zu BGHZ 37, 210 und ohne Hinweis auf eine tatsächliche Belastung des Vorsitzenden).

    dd) Die Übertragung eines Doppelvorsitzes bei zwei Strafsenaten des Bundesgerichtshofs stellt ein Arbeitspensum dar, das dem Vorsitzenden - unabhängig von seiner konkreten Person - nicht mehr die verantwortungsvolle Ausübung der richterlichen Tätigkeit in beiden Senaten ermöglicht (vgl. zum gleichzeitigen Vorsitz in mehreren Strafkammern beim Landgericht BGHSt 2, 71, 73, wo der BGH aber - wie bei BGHSt 8, 17, 18 - nicht auf die damit verbundene Belastung des Vorsitzenden und den Einfluss auf dessen Unabhängigkeit, sondern auf dessen fehlenden richtungsgebenden Einfluss zur Leitung der Spruchkörper abstellt).

  • OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07

    Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen

    Dabei muss je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 8, 17, 14, 11, BGHZ 16, 254; BGH, NJW 1985, 2337, 2338; BVerfG, NJW 1965, 1223).
  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85

    Geschäftsverteilung - Vorsitz - Spruchkörper - Besetzung - Vertretung - Ruhestand

    Durch die Besetzung des Spruchkörpers mit einem ständigen Vorsitzenden Richter soll sichergestellt werden, daß dieser einen richtunggebenden Einfluß vor allem im Hinblick auf die Einheitlichkeit und Güte der Rechtsprechung des Spruchkörpers ausübt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., Anm. 2 B zu § 21 f GVG; BGH in NJW 55, 1447; BGH in NJW 74, 1572).

    Demzufolge wird für die Zulässigkeit der Vertretung während der Dauer einer Vakanz verlangt, daß die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden "unverzüglich" (BGH in NJW 55, 1447 ) oder "in angemessener Zeit" erfolgt (vgl. BVerfG in NJW 83, 1541), "nicht unangemessen lange" (vgl. BSG in RiA 76, 54 ) oder "rechtswidrig verzögert" wird (vgl. BGH in DRiZ 78, 183 ).

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