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   BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99   

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BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99 (https://dejure.org/1999,1520)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1999 - 5 StR 178/99 (https://dejure.org/1999,1520)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 178/99 (https://dejure.org/1999,1520)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 22 StGB; § 54 StGB
    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung; Vollendung; Versuch; Strafzumessung bei Serienstraftaten; Steuerverkürzung

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung - Steuern - Finanzamt - Kenntnis

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 528
  • NStZ 2000, 38
  • StV 2000, 496
  • BStBl II 1999, 854
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 22.03.1995 - 3 StR 625/94

    Strafmaß - Serientäter

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle des Revisionsgerichts ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1).

    Zwar erfordert der Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung grundsätzlich eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB), bei der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 268; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 4 m.w.N.) bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen ist.

  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99
    Es genügt vielmehr, daß die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung ursächlich werden (vgl. BGHSt 37, 266, 285).

    Es genüge vielmehr, daß die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung ursächlich werden (vgl. BGHSt 37, 266, 285).

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99
    Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sämtliche mögliche Strafzumessungserwägungen ausdrücklich abzuhandeln (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268); es ist ausreichend, in den Urteilsgründen die bestimmenden Zumessungsgründe anzuführen (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO).

    Zwar erfordert der Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung grundsätzlich eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB), bei der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 268; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 4 m.w.N.) bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen ist.

  • BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besetzung der Schöffen bei der

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99
    Zwar führt die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Steuerverkürzung auf Zeit; erst die Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung auf Dauer (st. Rspr., vgl. dazu BGHSt 38, 165, 171; 43, 270, 276; BGH wistra 1996, 105, 106; 1997, 262, 263).

    Das Landgericht durfte daher den gesamten jeweils monatlich erlangten Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungziel bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen (st. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ-RR 1998, 148; 1998, 185, 186; Harms NStZ-RR 1998, 97, 100 m.w.N.; 1999, 130, 131).

  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99
    Diese umfassende Kenntnis müßte zudem bei dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten des Finanzamts vorliegen (BGHSt 34, 272, 293).
  • BGH, 21.10.1997 - 5 StR 328/97

    Verurteilung wegen Begünstigung bei Strafbarkeit des Täters wegen der Beteiligung

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99
    Eine etwaige Einschränkung dieser Merkmale in dem Sinne, daß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AO nur auf den unzuständigen Amtsträger anwendbar wären, der unter Überschreitung seines Aufgabenbereichs die Steuerfestsetzung vornimmt oder auf den entscheidungsbefugten Beamten einwirkt oder einzuwirken bereit ist, nicht aber auf den zuständigen Amtsträger, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (so aber Kohlmann aaO § 370 AO Rdn. 331.1; Franzen/Gast/Joecks aaO. § 370 AO Rdn. 272; Weyand wistra 1988, 180, 183; zur Steuerhinterziehung durch Finanzbeamte vgl. auch BGH NStZ 1998, 91).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle des Revisionsgerichts ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1).
  • BayObLG, 27.07.1982 - RReg. 4 St 68/82

    Steuer; Steuerhinterziehung; Steuerverkürzung; Zoll; Zollbeamter;

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99
    Keinesfalls schließt der hier allein vorliegende Anfangsverdacht die Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung aus (vgl. auch Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO § 370 AO Rdn. 51 b; BayObLG wistra 1982, 238, 239; 1990, 159,162).
  • BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97

    Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung -

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99
    Zwar führt die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Steuerverkürzung auf Zeit; erst die Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung auf Dauer (st. Rspr., vgl. dazu BGHSt 38, 165, 171; 43, 270, 276; BGH wistra 1996, 105, 106; 1997, 262, 263).
  • BayObLG, 03.11.1989 - RReg. 4 St 135/89
    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99
    Keinesfalls schließt der hier allein vorliegende Anfangsverdacht die Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung aus (vgl. auch Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO § 370 AO Rdn. 51 b; BayObLG wistra 1982, 238, 239; 1990, 159,162).
  • BGH, 02.10.1996 - 2 StR 466/96

    Anforderungen an die Begründung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Erörterung des

  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

  • BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen der Ausweisung der Umsatzsteuer nach

  • BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95

    Gesamtstrafenbildung - Tatenzusammenhang - Strafmilderung - Einzelfallbewertung -

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 675/51
  • BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97

    Steuerhinterziehung wegen Nichtvorlage schuldlos verbrannter Unterlagen aus dem

  • BGH, 01.11.1995 - 5 StR 535/95

    Steuerhinterziehung, Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und

  • BGH, 07.09.1988 - 3 StR 178/88

    Finanzbeamter - Kenntnis über steuerpflichtige Leistungen - Steuerhinterziehung -

  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Schließlich war ohnehin strafschärfend zu berücksichtigen, dass sich der Vorsatz über den durch Eingehung der Wetten bereits vollendeten Schadenseintritt hinaus auf eine ganz erhebliche Gewinnsumme bezog und damit das vom Vorsatz umfasste Handlungsziel den als "Durchgangsschaden" erfassten Quotenschaden des Wettanbieters jeweils ganz erheblich überstieg (vgl. auch BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ 2000, 38, 39).
  • OLG Köln, 31.01.2017 - 1 RVs 253/16

    Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Danach kommt es für die vollendete Steuerverkürzung in dieser Tatvariante auf die Kenntnis der Finanzbehörden nicht an (BGH, Urt. v. 19.10.1999 - 5 StR 178/99 - = NJW 2000, 528f. = NStZ 2000, 38f; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408; BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411f.).
  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64) setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung - im Gegensatz zum Betrug - keine gelungene Täuschung mit hervorgerufenem Irrtum beim zuständigen Finanzbeamten voraus (so aber Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzordnung, 10. Aufl. 171 Lfg. November 2001 § 370 AO Rdn. 200).

    Es genügt daher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden (BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64; so auch BFH BStBl II 2006, 356, 357).

    Dies folgt bereits aus dem vom Betrugstatbestand des § 263 StGB abweichenden Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und aus den Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AO, die Fälle erfassen, in denen ein Amtsträger bei einer Steuerhinterziehung seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (vgl. BGH wistra 2000, 63, 64).

    (2) Soweit von Teilen der Literatur die Ansicht vertreten wird, in den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sei zwar nicht das ungeschriebene Merkmal eines Irrtums im Sinne einer Fehlvorstellung, aber zumindest der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt "hineinzulesen" (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 198 f.; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 34. Lfg. Oktober 2005 § 370 AO Rdn. 263 und 1101), ist dies ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen diese Auffassung (vgl. BGH wistra 2000, 63, 64) jedenfalls insoweit abzulehnen, als nach dieser Ansicht der Finanzbehörde das Wissen des Amtsträgers, der vorsätzlich zum Nachteil der Finanzbehörde handelt, zugerechnet werden soll (so auch Kürzinger in Wannemacher, Steuerstrafrecht 5. Aufl. Rdn. 156 f.; a.A. Tormöhlen DStZ 2006, 262, 264; vgl. auch BFH BStBl II 1998, 458, 460 f.).

  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

    Es genügt daher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, NStZ 2007, 596, 597; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 178/99, wistra 2000, 63, 64; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 3 StR 90/90, BGHSt 37, 266, 285; so auch BFH, BStBl II 2006, 356, 357).

    Dementsprechend würde der hier unter Beweis gestellte Verdacht des Münchner Steuerfahnders die Erfüllung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung auch dann nicht ausschließen, wenn der Beweis gelungen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 178/99, wistra 2000, 63, 64).

    Darüber hinaus greift § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO selbst dann ein, wenn der zuständige Veranlagungsbeamte von allen für die Veranlagung bedeutsamen Tatsachen Kenntnis hat und zudem sämtliche Beweismittel (§ 90 AO) bekannt und verfügbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 178/99, wistra 2000, 63, 64, wo die aufgezeigte Fragestellung nicht entscheidungserheblich war).

  • BFH, 25.10.2005 - VII R 10/04

    Steuerhinterziehung durch EDV-Eingaben eines FA-Sachbearbeiters

    Er beruft sich ferner auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Oktober 1999 5 StR 178/99 (BStBl II 1999, 854), nach dem der Tatbestand ausscheide, wenn der zuständige Beamte des FA umfassende Kenntnis von den steuererheblichen Tatsachen habe und ihm die Beweismittel vorlägen.

    In der Rechtsprechung des BGH ist ferner geklärt, dass die für eine Tatbestandsverwirklichung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erforderliche und wesentliche objektive kausale Verknüpfung zwischen den unrichtigen Angaben und dem Eintritt der Steuerverkürzung keine gelungene Täuschung mit Irrtumserregung beim zuständigen Finanzbeamten voraussetzt (anders Hellmann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 370 AO 1977 Rdnr. 200, der indes die Kausalität falscher Angaben zu Unrecht mit einer Täuschung gleichsetzt); es genügt vielmehr, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung ursächlich werden (u.a. BGH-Urteil in BStBl II 1999, 854).

    Im Übrigen hat bereits der BGH darauf hingewiesen, dass die Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AO 1977 gerade solche Fälle erfassen, in denen ein Amtsträger bewusst an der Steuerverkürzung eines Steuerpflichtigen mitwirkt, und dass dem Gesetz keine Einschränkung der Strafbarkeit in dem Sinne zu entnehmen sei, dass § 370 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AO 1977 nur auf den unzuständigen Amtsträger anwendbar wären, der unter Überschreitung seines Aufgabenbereichs die Steuerfestsetzung vornimmt oder auf den entscheidungsbefugten Beamten einwirkt oder einzuwirken bereit ist, nicht aber auf den zuständigen Amtsträger (BGH-Urteil in BStBl II 1999, 854).

  • LG Aurich, 08.11.2017 - 12 Ns 158/15

    Versuchte Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Fristüberschreitung bei Abgabe

    So ist bereits für die Tatvariante des aktiven Tuns (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) vom Bundesgerichtshof (vgl. etwa BGH v. 19.10.1999 - 5 StR 178/99, NJW 2000, 528) anerkannt, dass die Kenntnis der Finanzbehörden eine Strafbarkeit nicht ausschließt.
  • BayObLG, 14.03.2002 - 4St RR 8/02

    Begriff der Finanzbehörden - Kenntnisstand bei Steuerfestsetzung

    Falls es überhaupt auf die Kenntnis der Finanzbehörden ankommen sollte, muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der für die Steuerfestsetzung zuständige Beamte des Finanzamts über die positive Kenntnis aller Tatsachen verfügen, die für eine zutreffende Steuerfestsetzung erforderlich sind (vgl. etwa BGH wistra 2001, 263; BStBl II 1999, 854; BGHSt 37, 266; BGH wistra 1989, 29; BGHSt 34, 272; 24, 178).
  • BGH, 21.02.2001 - 5 StR 368/00

    Freispruch einer zur Bekämpfung des organisierten Zigarettenschmuggels

    Falls es überhaupt auf die Kenntnis der Finanzbehörden ankommen sollte, müßte diese bei dem für die Steuer- bzw. Zollfestsetzung zuständigen Beamten vorliegen; dabei müßte dieser positive Kenntnis von allen Tatsachen haben, die für eine zutreffende Abgabenfestsetzung erforderlich sind (vgl. BGHSt 34, 272, 293; BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 - Vollendung 1).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04

    (Gewerbsmäßige) Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen der Abgabe falscher

    In solchen Fällen geht die Hinterziehung auf Zeit in eine solche auf Dauer über, mit der Folge, daß der gesamte monatlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (st. Rspr., BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ 2000, 38; BGH wistra 1997, 262 f.; vgl. auch Rolletschke wistra 2004, 246 f. m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20

    Vorwurf der Steuerhinterziehung gegenüber dem vertretungsberechtigten

    Danach kommt es für die vollendete Steuerverkürzung in dieser Tatvariante auf die Kenntnis der Finanzbehörden nicht an (BGH, Urt. v. 19.10.1999 - 5 StR 178/99 - = NJW 2000, 528f. = NStZ 2000, 38f; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408; BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411f.).
  • FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer 1994

  • FG Brandenburg, 25.11.2003 - 1 K 2687/02

    Keine Steuerhinterziehung bei unberechtigten Steuererstattungen an sich selbst

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