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   BGH, 24.06.2009 - 5 StR 181/09   

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https://dejure.org/2009,4106
BGH, 24.06.2009 - 5 StR 181/09 (https://dejure.org/2009,4106)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2009 - 5 StR 181/09 (https://dejure.org/2009,4106)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 5 StR 181/09 (https://dejure.org/2009,4106)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 8 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG
    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (Versagung hinreichender Terminsvorbereitung; Ablehnung eines Aussetzungsantrags; Ablehnung einer Unterbrechung der Hauptverhandlung); Anspruch auf konkrete und wirksame Verteidigung (genügende ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Verhinderung des eigentlichen Verteidigers und Unmöglichkeit der Terminsverlegung durch das Gericht; Anforderungen an das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung gem. § 338 Nr. 8 ...

  • Judicialis

    StPO § 145 Abs. 3; ; StPO § 217; ; StPO § 218; ; StPO § 265 Abs. 4; ; StPO § 338; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Verhinderung des eigentlichen Verteidigers und Unmöglichkeit der Terminsverlegung durch das Gericht; Anforderungen an das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung gem. § 338 Nr. 8 ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Terminsnöte des Verteidigers, Gericht muss wirklich helfen wollen

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Terminsnöte des Verteidigers, Gericht muss wirklich helfen wollen

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 650
  • NStZ-RR 2010, 137
  • StV 2009, 565
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 30.08.2012 - 4 StR 108/12

    Recht auf effektiven Verteidigerbeistand und Mandatsniederlegung (Aussetzung und

    Er schafft selbst dann eine veränderte Sachlage, wenn der neue Verteidiger - wie hier - sogleich an die Stelle des früheren tritt (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 1 StR 537/99, NJW 2000, 1350; Urteil vom 25. Oktober 1963 - 4 StR 404/63, VRS 26, 46, 47; vgl. Beschluss vom 24. Juni 2009 - 5 StR 181/09, NStZ 2009, 650; Urteil vom 25. Juni 1965 - 4 StR 309/65, NJW 1965, 2164, 2165; Urteil vom 19. Juni 1958 - 4 StR 725/57, NJW 1958, 1736, 1737).

    Ein nach § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO neu bestellter Verteidiger hat als unabhängiges Organ der Rechtspflege grundsätzlich selbst zu beurteilen, ob er für die Erfüllung seiner Aufgabe hinreichend vorbereitet ist (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 5 StR 181/09, NStZ 2009, 650; vom 24. Juni 1998 - 5 StR 120/98, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5; Urteil vom 24. November 1999 - 3 StR 390/99, wistra 2000, 146, 147).

    Stellt der neue Verteidiger seine Fähigkeit zu sachgerechter Verteidigung nicht in Frage, will er vielmehr die Hauptverhandlung ohne zeitliche Verzögerung fortsetzen und gibt auch der Angeklagte nicht zu erkennen, dass er mehr Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung benötigt, so ist das Gericht in der Regel nicht dazu berufen, seine Auffassung von einer angemessenen Vorbereitungszeit gegen den Verteidiger durchzusetzen und von diesem nicht angestrebte prozessuale Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 5 StR 181/09, NStZ 2009, 650, 651; Urteil vom 2. November 1976 - 1 StR 590/76, MDR 1977, 767, 768; Urteil vom 25. Juni 1965 - 4 StR 309/65, NJW 1965, 2164, 2165).

  • BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17

    Anwesenheitspflicht des Angeklagten (eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten

    Daneben trägt die Beschwerdeführerin jedenfalls ausreichend dazu vor, dass aufgrund der ihr gegenüber erteilten Ablehnung ihre Verteidigung eingeschränkt wurde, und beruft sich mithin auf eine Verletzung von § 265 Abs. 4 StPO (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 5 StR 181/09 Rn. 13, NStZ 2009, 650).
  • AGH Niedersachsen, 04.09.2019 - AGH 15/18(I 2)

    Zu den Pflichten eines Pflichtverteidigers

    Mit Schriftsatz vom 27.12.2016 entgegnete der Verteidiger des Rechtsanwalts unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2009 - 5 StR 181/09 -, juris, dass es Sache des Verteidigers und nicht des Gerichts sei, über die Verteidigungsbereitschaft zu entscheiden.

    Einen bloßen Unterbrechungsantrag hat er indes auch nicht hilfsweise gestellt, sondern durch sein "Fernbleiben" bewusst eine Aussetzung erzwungen, obgleich ein solcher Hilfsantrag in dem vom Rechtsanwalt angeführten Beschluss des BGH vom 24.06.2009 - 5 StR 181/09 - unter Rn. 23 sogar ausdrücklich angesprochen wird.

    Daran änderte auch der Hinweis seines jetzigen Verteidigers auf den BGH-Beschluss vom 24.06.2009 - 5 StR 181/09 -, juris, nichts, zumal sich daraus kein Anhaltspunkt für eine Rechtfertigung des späteren Verhaltens ergab.

  • OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18

    Haftbefehlssache: Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch gerichtliche

    In absehbar umfangreichen Strafsachen kommt freilich einer vorausschauenden und mit den Verfahrensbeteiligten - namentlich mit Blick auf das Recht eines Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 5 StR 181/09, NStZ 2009, 650) - sorgsam abgestimmten Terminsplanung besondere Bedeutung zu (vgl. § 213 Abs. 2 StPO).
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