Rechtsprechung
BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
Verhältnis von Geldwäsche und Verurteilung wegen der Vortatbegehung auf wahldeutiger Grundlage (Anwendbarkeit der allgemeinen Konkurrenzregel; persönlicher Strafaufhebungsgrund); Verfassungsmäßigkeit der unechten Wahlfeststellung - lexetius.com
StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 242 Abs 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 3 StGB, § 259 Abs 1 StGB, § 260 Abs 1 Nr 1 StGB, § 261 Abs 2 Nr 1 StGB
Gesetzesalternative Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei bei gleichzeitiger Geldwäsche - Wolters Kluwer
Gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche; Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage; Geltendmachung der Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung ...
- rewis.io
Gesetzesalternative Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei bei gleichzeitiger Geldwäsche
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1
Gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche; Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage; Geltendmachung der Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung ... - rechtsportal.de
Gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche; Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage; Geltendmachung der Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Ungleichartige Wahlfeststellung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei - und die Geldwäsche
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die abgelehnte erneute Vernehmung eines Zeugen
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 17.08.2015 - 2 KLs 33/14
- BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16
Papierfundstellen
- BGHSt 61, 245
- NJW 2016, 3117
- NJW 2016, 3317
- NStZ 2017, 93
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17
Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit; …
Mit Beschluss vom 16. August 2016 (5 StR 182/16, BGHSt 61, 245) hat der 5. Strafsenat entschieden, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe.Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien kann dabei entnommen werden, dass die Vorschrift keine Anwendung finden soll, wenn sich der Angeklagte zwar sicher wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, aber statt auf eindeutiger auf wahldeutiger Grundlage zu verurteilen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - 5 StR 182/16, aaO).
- BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12
Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung …
Der 5. Strafsenat hat durch Urteil vom 16. August 2016 - 5 StR 182/16 - (NJW 2016, 3317 f., für BGHSt bestimmt) entschieden, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB). - BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und …
Nachdem der 5. Strafsenat entschieden hatte, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließt (vgl. Urteil vom 16. August 2016 - 5 StR 182/16 -, BGHSt 61, 245 ), legte der 2. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen die Fragen vor, ob die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verfassungsgemäß ist, bejahendenfalls, ob sie bei gleichzeitiger Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche ausgeschlossen ist. - BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12
Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung …
Nachdem der 5. Strafsenat durch Urteil vom 16. August 2016 - 5 StR 182/16 (BGHSt 61, 245 ff.) diese Frage dahin entschieden hat, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßig begangenen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe, hat der Senat durch Beschluss vom 2. November 2016 gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen die Fragen vorgelegt, ob die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verfassungsgemäß ist, bejahendenfalls, ob sie bei gleichzeitiger Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche ausgeschlossen ist.