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   BGH, 21.06.2016 - 5 StR 183/16   

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https://dejure.org/2016,21180
BGH, 21.06.2016 - 5 StR 183/16 (https://dejure.org/2016,21180)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2016 - 5 StR 183/16 (https://dejure.org/2016,21180)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - 5 StR 183/16 (https://dejure.org/2016,21180)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 341 StPO; § 318 StPO
    Rechtskraft des Schuldspruchs nach Ablauf der Revisionsfrist bei der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision (keine ausnahmsweise untrennbare Verknüpfung von Schuldspruch und Strafzumessung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 341 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessungsentscheidung; Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; Rücktritt vom Versuch der schweren Brandstiftung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessungsentscheidung; Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; Rücktritt vom Versuch der schweren Brandstiftung

  • rechtsportal.de

    StPO § 341 Abs. 1 ; StPO § 344
    Revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessungsentscheidung; Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; Rücktritt vom Versuch der schweren Brandstiftung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 195
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 5 StR 183/16
    Es entspricht deshalb der Billigkeit, die dem Angeklagten durch die Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08 Rn. 86).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89

    Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß - Zusammenfassung eines

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 5 StR 183/16
    b) Die Rechtsmittelbeschränkung ist auch nicht ausnahmsweise deshalb unwirksam, weil der Schuldspruch und die Strafzumessung so miteinander verknüpft wären, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Teil mit zu berühren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 297/89, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2 Wirksamkeit).
  • BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15

    Revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme eines minder schweren Falles

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 5 StR 183/16
    Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 7 mwN) ist die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 5 StR 183/16
    Denn mit Ablauf der Revisionsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366).
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 5 StR 183/16
    Bei fehlerhaft verneintem Rücktritt vom Versuch der schweren Brandstiftung käme weder eine völlige Straflosigkeit des Angeklagten in Betracht noch läge ein Fall vor, in dem der dann noch bestehende Schuldspruch wegen Sachbeschädigung den angefochtenen Strafausspruch nicht mehr zu begründen vermöchte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 65).
  • BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16

    Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation

    Letzteres hätte im Falle des Angeklagten dazu geführt, dass die Rechtsgrundlage für seine Verurteilung entfallen und deshalb die Beschränkung seines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 StR 183/16 mwN).
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Sie setzen nicht nur voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 - 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.; Beschluss vom 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; vgl. auch Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 StR 183/16, Rn. 6; Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 334/15, NStZ 2016, 105; und Urteil vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/53, BGHSt 5, 252 f. (jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO)), sondern erfordern auch, dass der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung so festgestellt und bewertet ist, dass er - unabänderlich und damit bindend geworden - eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bieten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - 2 StR 166/88, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; Urteil vom 5. November 1984 - AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59; BayObLG, Urteil vom 27. Mai 2003 - 4 St RR 47/2003, NStZ-RR 2003, 310; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 300; Beschluss vom 14. Juli 1993 - 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 (jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO)).
  • OLG Hamburg, 28.12.2016 - 1 Rev 78/16

    Strafzumessung: Zusammentreffen mehrerer eigenständiger

    Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch - auch eingedenk des beschränkten Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; v. 24. März 2015 - 5 StR 183/16, BeckRS 2016, 13113) - revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

    Insbesondere käme bei einem hier fehlerhaft verneinten Rücktritt vom Versuch des Wohnungseinbruchsdiebstahl weder eine völlige Straflosigkeit des Angeklagten in Betracht (vgl. § 123 StGB; vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 2016 - 5 StR 183/16, BeckRS 2016, 13113) noch läge ein Fall vor, in dem der dann noch bestehende Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs den angefochtenen Strafausspruch nicht mehr zu begründen vermöchte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, NJW 1996, 2663, 2665).

  • BGH, 11.01.2022 - 6 StR 573/21

    Versuchter schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Versuchsbeginn:

    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn ein fehlerfreier Schuldspruch den angefochtenen Strafausspruch nicht zu begründen vermöchte (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 42, 158; vom 21. Juni 2016 - 5 StR 183/16).
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