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   BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91   

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https://dejure.org/1992,3
BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91 (https://dejure.org/1992,3)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1992 - 5 StR 190/91 (https://dejure.org/1992,3)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 (https://dejure.org/1992,3)
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Betrunkener Wageninsasse

§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 163 Abs. 4 Satz 2 StPO, grds. Beweisverwertungsverbot bei unterlassener Beschuldigtenbelehrung (nicht jedoch, wenn Widerspruch durch den Strafverteidiger i.R.v. § 257 StPO unterblieben ist);

Rechtsvergleichung

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 136 Abs. 1 S. 2 StPO; § 163a Abs. 4 S. 2 StPO
    Beweisverwertungsverbot nach unterbliebener Belehrung des Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht bei der polizeilichen Vernehmung (Ausnahmen vom Beweisverwertungsverbot; Widerspruchslösung)

  • DFR

    Nemo tenetur se ipsum accusare

  • openjur.de

    §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Vernehmung - Nicht zur Sache aussagen - Rechtsbelehrung - Zeugnisverweigerungsrecht - Verfahrensfehler - Verwertung der Aussage - Widerspruch

  • opinioiuris.de

    Betrunkener Wageninsasse

  • RA Kotz

    Beweiserhebungsverbot wegen fehlender Belehrung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Beweisverwertungsverbot bei unterbliebener polizeilicher Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Zur Unverwertbarkeit von Aussagen eines Beschuldigten wegen unterbliebener Belehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 163 a Abs. 4 S. 2, § 136 Abs. 1 S. 2
    Verwertung der Beschuldigtenaussage trotz fehlender Belehrung über Schweigerecht

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Anforderungen an die Begründung revisionsgerichtlicher Entscheidungen - Verfahrenswirklichkeit und normativer Anspruch (Prof. Dr. Gerhard Fezer; HRRS 2010, 281)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 214
  • NJW 1992, 1463
  • MDR 1992, 695
  • NStZ 1992, 294
  • NStZ 1992, 504 (Ls.)
  • NZV 1992, 242
  • StV 1992, 212
  • JR 1992, 381
 
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Wird zitiert von ... (217)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Ein Beruhen wird nur dann verneint werden können, wenn sich feststellen lässt, dass der Angeklagte das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte (vgl. zu dem in seiner Bedeutung für die Selbstbelastungsfreiheit ähnlich gelagerten Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO BGHSt 38, 214 ).
  • LG München I, 12.08.2008 - 1 Ks 128 Js 10979/06

    Fall Böhringer: Die Macht der Indizien führt zu lebenslänglich

    Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591; Rogall in Sk-StPO 41. Lfg.

    Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f.; 38, 214, 228; BGH NJW 1994, 29094, 2907; 1996, 2663; 1997, 1591; NStZ-RR 2002, 67 (...); 2004, 368; Beschl. Vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Rechtsverstoß bei der Beweiserhebung nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der dadurch erlangten Erkenntnisse (vgl. BGHSt 24, 125 ; 38, 214 ; 44, 243 ).

    Es bedarf in jedem Einzelfall einer Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BGHSt 31, 304 ; 38, 214 ; 44, 243 ).

    Teilweise macht der Bundesgerichtshof ein Beweisverwertungsverbot davon abhängig, dass der Verwertung der betroffenen Information nach ihrer Einführung in die Hauptverhandlung widersprochen wird ("Widerspruchslösung"); ein Angeklagter ohne Verteidiger muss darüber belehrt werden (vgl. BGHSt 38, 214 ; 39, 349 ; 42, 15 ; 50, 272 ; 51, 367 ; 52, 38 ; 52, 110 ; Gössel, in: Löwe- Rosenberg, StPO, Bd. 1, 26. Aufl. 2006, Einl. Abschn. L Rn. 28 ff.).

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