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   BGH, 26.05.1993 - 5 StR 190/93   

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BGH, 26.05.1993 - 5 StR 190/93 (https://dejure.org/1993,948)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1993 - 5 StR 190/93 (https://dejure.org/1993,948)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1993 - 5 StR 190/93 (https://dejure.org/1993,948)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 370 StPO; § 116 StPO
    Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen Unterlassen einer fristgerechten Umsatzsteuerjahreserklärung und einer verspäteten Abgabe); Wirkungen der Außervollzugsetzung und der Abänderung von Auflagen eines Haftbefehls für die Verjährungsunterbrechung

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung - Geltendmachung der Verjährung der Tat - Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO § 370; StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 5
    Verhältnis zwischen unterlassener fristgerechter und verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung - Verjährungsunterbrechung durch Außervollzugsetzung des Haftbefehls und Abänderung von Haftverschonungsauflagen

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 233
  • NJW 1993, 2692
  • MDR 1993, 782
  • NStZ 1993, 493
  • StV 1993, 522 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - 5 StR 190/93
    Dies gilt auch für die die falschen Angaben wiederholenden Umsatzsteuerjahreserklärungen 1979 und 1980, die in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den regelmäßig abgegebenen unzutreffenden Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht wurden (BGHSt 38, 165, 170 f).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war die fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung zu dem Zeitpunkt durch Unterlassen beendet, zu dem der Angeklagte verpflichtet war, eine Jahreserklärung für 1981 abzugeben, ohne dieser Verpflichtung fristgerecht nachgekommen zu sein (vgl. BGHSt 38, 165, 169).

    aa) Die durch verspätete Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 1981 am 10. Januar 1983 begangene Steuerhinterziehung ist im Verhältnis zu der durch Unterlassen der fristgerechten Jahreserklärung begangenen Steuerhinterziehung - die hier zu den vorausgegangenen Voranmeldungen im Fortsetzungszusammenhang steht (vgl. BGHSt 38, 165) - eine Nachtat, durch die die bereits erlangten Vorteile der schon beendeten Haupttat gesichert werden sollen.

  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - 5 StR 190/93
    Zum Verhältnis zwischen dem Unterlassen der fristgerechten Umsatzsteuerjahreserklärung und der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (Fortführung BGH, 27. Oktober 1992, 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366).

    Bleibt die Haupttat jedoch, aus welchen Gründen auch immer, straffrei, so entfällt der Grund für die Straflosigkeit der Nachtat und ihre Strafbarkeit lebt wieder auf (vgl. BGHSt 38, 366, 368 f. m.w.N. = JZ 1993, 475 mit abl. Anm. Stree).

  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90

    Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges -

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - 5 StR 190/93
    Dagegen fehlt es an einem solchen engen Zusammenhang bei der erst am 10. Januar 1983 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung 1981, so daß insoweit die von der Rechtsprechung geforderten objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung (vgl. BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 47) nicht gegeben sind.
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - 5 StR 190/93
    Dagegen fehlt es an einem solchen engen Zusammenhang bei der erst am 10. Januar 1983 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung 1981, so daß insoweit die von der Rechtsprechung geforderten objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung (vgl. BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 47) nicht gegeben sind.
  • BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89

    Vollständigkeit eines Urteils bei fehlender Namensangabe eines Schöffen im Rubrum

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - 5 StR 190/93
    Zwar geht der Tatrichter zutreffend davon aus, daß die falschen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen (vgl. BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 6).
  • BGH, 13.11.2008 - 5 StR 344/08

    Sicherungsbetrug nach verjährter Untreue (mitbestrafte Nachtat; Strafzumessung);

    Damit lebt die Strafbarkeit einer eigentlich straflosen mitbestraften "Nachtat" - hier dem versuchten Prozessbetrug (§§ 263, 22, 23 StGB) - wieder auf (BGHSt 38, 366, 368 f.; 39, 233, 235; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 164).
  • BGH, 16.05.2017 - 3 StR 445/16

    Voraussetzungen der ausnahmsweisen Aburteilung einer als mitbestrafte Nachtat

    Dem stünde nicht entgegen, dass es sich bei dieser Untreue ursprünglich um eine mitbestrafte Nachtat des aus dem Verfahren ausgeschiedenen Betruges handeln könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1970 - 3 StR 237/69, GA 1971, 83 f.; ferner BGH, Beschluss vom 20. Mai 1994 - 2 StR 202/94, NStZ 1994, 586; vom 26. Mai 1993 - 5 StR 190/93, BGHSt 39, 233, 235; vom 17. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366, 368 f.; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 163 f. mwN auch zur Gegenansicht).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04

    (Gewerbsmäßige) Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen der Abgabe falscher

    Ebenso wenig konnte dies die nachträglich eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung vom 17. Januar 2003 bewirken, die ohnehin als mitbestrafte Nachtat zum beendeten Unterlassungsdelikt anzusehen ist (vgl. BGHSt 39, 233, 235).
  • KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11

    Fortbestand des nicht vollzogenen Haftbefehls nach Rechtskraft des Urteils

    Die Abhängigkeit der Haftverschonungsmaßnahmen von dem zugrunde liegenden Haftbefehl kommt auch darin zum Ausdruck, dass derartige Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen, wenn kein Haftbefehl mehr zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 585; Graf in KK-StPO, § 116 StPO Rdn. 7; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 116 Rdn. 7) und dass bei jeder Entscheidung über eine Haftverschonung inzident auch über den Fortbestand des Haftbefehls entschieden wird (vgl. BGHSt 39, 233 - juris Rdn. 10; Graf a.a.O.; Hilger in Löwe/Rosenberg, § 116 StPO Rdn. 6; Schweckendieck, NStZ 2011, 10, 13).
  • BGH, 01.11.1995 - 5 StR 535/95

    Steuerhinterziehung, Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und

    Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des Senats liegt auch den Entscheidungen in BGHSt 38, 366 und BGHSt 39, 233 zugrunde.
  • OLG Celle, 17.05.2021 - 2 Ws 145/21

    Keine Bindungswirkung des Antrags auf Außervollzugsetzung für Haftrichter;

    Demgegenüber wird mit einem Verschonungsbeschluss der Haftbefehl gerade aufrechterhalten (vgl. BGHSt 39, 233, 236); lediglich die Annahme der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr wird durch Anordnung von konkreten Maßnahmen als ausreichend gemindert betrachtet.
  • BGH, 12.11.2008 - StB 25/08

    Haftbefehl (dringender Tatverdacht); Unterbrechung der Verjährung

    Derartige Beschlüsse enthalten daher auch ohne ausdrücklichen Ausspruch die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des Haftbefehls weiterhin vorliegen (vgl. BGHSt 39, 233, 236; ebenso Fischer, StGB 55. Aufl. § 78c Rdn. 15; Schmid aaO; aA Mitsch in MünchKomm § 78c Rdn 12; Rudolphi/Wolter in SKStGB 40. Lfg. § 78c Rdn. 20).
  • KG, 22.02.2008 - 1 Ss 294/06

    Wirksamkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung bei

    Nach der Rechtsprechung lebt diese an sich konkurrenzrechtlich verdrängte mitbestrafte Nachtat jedoch wieder auf, wenn die Haupttat wegen Verjährung straffrei bleibt (vgl. BGHSt 38, 366 (368); BGH bei Dallinger, MDR 1955, 269; BGH NJW 1993, 2692; OLG Frankfurt wistra 2006, 198 (199)).
  • OLG Düsseldorf, 27.09.2000 - 2 Ws 237/00

    Bindung des Ermittlungsrichters an seitens der Staatsanwaltschaft beantragte

    Demgegenüber wird mit einem Verschonungsbeschluß der Haftbefehl gerade aufrecht erhalten (vgl. BGHSt 39, 233, 236); lediglich die Annahme der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr wird durch Anordnung von konkreten Maßnahmen als ausreichend gemindert betrachtet.
  • OLG Hamm, 29.09.2005 - 2 Ws 233/05

    Haftbeschwerde; Haftbefehl noch nicht vollstreckt; Akteneinsicht; nicht

    Er beinhaltet mithin die Feststellung, dass die sachlichen Voraussetzungen des Haftbefehls weiterhin vorliegen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 78 c StGB Rdnr. 15 sowie BGH, Beschluss vom 26. Mai 1993 in 5 StR 190/93, abgedr. in NStZ 1993, 493).
  • AG Münster, 12.06.2003 - 14 Cs 45 Js 1141/01

    Eintritt der Verfolgungsverjährung bei einer Umsatzsteuerhinterziehung;

  • OLG Saarbrücken, 14.05.2008 - 1 Ws 84/08

    Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verfolgungsverjährung;

  • LG Wuppertal, 21.07.2009 - 22 KLs 31/05

    Bewusste und gewollte Abgabe einer inhaltlich unrichtigen

  • OLG Düsseldorf, 27.09.2000 - 2 Ws 268/00

    Aufhebung des Haftbefehls; Zuständigkeit des Haftrichters

  • BFH, 01.11.1995 - V R 535/95

    Falsche Umsatzsteuerjahreserklärung - Erklärungsabgabe - Monatliche

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