Rechtsprechung
BGH, 21.06.2016 - 5 StR 194/16 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 21 StGB; § 49 StGB
Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit (keine uneingeschränkte Vorwerfbarkeit der Trunkenheit bei alkoholkrankem Täter) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit; Uneingeschränkte Vorwerfbarkeit einer Trunkenheit; Wertung der Alkoholaufnahme als nicht schulderhöhenden Umstand
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit; Uneingeschränkte Vorwerfbarkeit einer Trunkenheit; Wertung der Alkoholaufnahme als nicht schulderhöhenden Umstand
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 21 ; StGB § 49 Abs. 1
Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit; Uneingeschränkte Vorwerfbarkeit einer Trunkenheit; Wertung der Alkoholaufnahme als nicht schulderhöhenden Umstand - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.09.2015 - 5 StR 341/15
Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit …
Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 5 StR 194/16
Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, und vom 15. September 2015 - 5 StR 341/15). - BGH, 02.08.2012 - 3 StR 216/12
Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall; verminderte Schuldfähigkeit …
Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 5 StR 194/16
Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, und vom 15. September 2015 - 5 StR 341/15).
- BGH, 06.05.2020 - 4 StR 53/20
Besondere gesetzliche Milderungsgründe (Versagung der Strafrahmenmilderung: …
Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 5 StR 194/16; vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 575/19).