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   BGH, 04.06.2015 - 5 StR 201/15   

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https://dejure.org/2015,14751
BGH, 04.06.2015 - 5 StR 201/15 (https://dejure.org/2015,14751)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2015 - 5 StR 201/15 (https://dejure.org/2015,14751)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2015 - 5 StR 201/15 (https://dejure.org/2015,14751)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 49 StGB, § 50 StGB
    Strafzumessung: Zusammentreffen von Strafmilderungsgründen

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 49 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des gemilderten Regelstrafrahmens oder desjenigen eines minder schweren Falls bei der Strafrahmenwahl

  • rewis.io

    Strafzumessung: Zusammentreffen von Strafmilderungsgründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 49
    Anwendung des gemilderten Regelstrafrahmens oder desjenigen eines minder schweren Falls bei der Strafrahmenwahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Strafzumessung: Zusammentreffen von Strafmilderungsgründen

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.05.1966 - 5 StR 173/66

    Annahme mildernder Umstände wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit bei

    Auszug aus BGH, 04.06.2015 - 5 StR 201/15
    Es ist indes nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen; es unterliegt vielmehr seiner pflichtgemäßen Entscheidung, welchen Strafrahmen es wählt (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1966 - 5 StR 173/66, BGHSt 21, 57, 59; vom 19. Januar 1982 - 1 StR 734/81, NStZ 1982, 200; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 50 Rn. 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 933; aA Theune in LK-StGB, 12. Aufl., § 50 Rn. 15 f.; Horn/Wolters, SK-StGB, 8. Aufl., § 50 Rn. 5; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 50 Rn. 5).
  • BGH, 11.08.1987 - 3 StR 341/87

    Erfordernis des Anstellens einer Gesamtwürdigung für die Frage der Anwendung des

    Auszug aus BGH, 04.06.2015 - 5 StR 201/15
    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2015 bemerkt der Senat: Das Tatgericht ist zwar bei der Strafrahmenwahl verpflichtet, in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob es den nach § 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen oder denjenigen eines minder schweren Falls anwendet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1987 - 3 StR 341/87, BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 4).
  • BGH, 19.01.1982 - 1 StR 734/81

    Anforderungen an den Ausschluss eines minder schweren Falles einer Tötung bei

    Auszug aus BGH, 04.06.2015 - 5 StR 201/15
    Es ist indes nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen; es unterliegt vielmehr seiner pflichtgemäßen Entscheidung, welchen Strafrahmen es wählt (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1966 - 5 StR 173/66, BGHSt 21, 57, 59; vom 19. Januar 1982 - 1 StR 734/81, NStZ 1982, 200; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 50 Rn. 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 933; aA Theune in LK-StGB, 12. Aufl., § 50 Rn. 15 f.; Horn/Wolters, SK-StGB, 8. Aufl., § 50 Rn. 5; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 50 Rn. 5).
  • BGH, 09.11.2022 - 4 StR 272/22

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Widerstandshandlung: Vorliegen, Begriff

    Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, in Fällen, in denen mehrere Strafrahmen zur Verfügung stehen, den jeweils für den Angeklagten günstigeren zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 5 StR 201/15).
  • BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19

    Zusammentreffen von Milderungsgründen (Gesamtwürdigung für die konkrete

    Welchen Strafrahmen es wählt, unterliegt seiner pflichtgemäßen Entscheidung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 5 StR 201/15; Urteile vom 3. Mai 1966 - 5 StR 173/66, BGHSt 21, 57, 59; vom 19. Januar 1982 - 1 StR 734/81, NStZ 1982, 200; Schönke/Schröder/Kinzig, aaO § 50 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 28.03.2023 - 4 StR 488/22

    Strafzumessung (mehrere Strafrahmen: Gesamtabwägung)

    Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, in Fällen, in denen mehrere Strafrahmen zur Verfügung stehen, den jeweils für den Angeklagten günstigeren zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205; Beschluss vom 4. Juni 2015 - 5 StR 201/15, BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 4).
  • KG, 02.08.2021 - 121 Ss 81/21

    Strafrahmenwahl bei minder schwerem Fall und vertypten Milderungsgründen;

    Welchen Strafrahmen es wählt, unterliegt seiner pflichtgemäßen Entscheidung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 aaO; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 5 StR 201/15 -, juris; BGH vom 19. Januar 1982 - 1 StR 734/81 -, juris).
  • LG Frankenthal, 23.05.2023 - 2 KLs 5201 Js 40654/22
    Zwar ist das Tatgericht nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zu Grunde zu legen; es unterliegt vielmehr seiner pflichtgemäßen Entscheidung, welchen Strafrahmen es wählt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2015 - 5 StR 201/15, BeckRS 2015, 11092).
  • BGH, 07.02.2018 - 5 StR 584/17

    Anforderungen an die Begründung der Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen von

    Denn kommen im konkreten Fall mehrere Strafrahmen in Frage, so müssen die Urteilsgründe regelmäßig ersehen lassen, dass sich das Tatgericht der unterschiedlichen Möglichkeiten bewusst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 387/08, NStZ-RR 2009, 9; vom 4. Juni 2015 - 5 StR 201/15, BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 4) und weswegen es sich für die angewendete entschieden hat (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 933).
  • BGH, 06.05.2020 - 2 StR 52/20

    Besondere gesetzliche Milderungsgründe (Strafrahmenwahl)

    Das Tatgericht ist zwar bei der Strafrahmenwahl nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen; es unterliegt vielmehr seiner pflichtgemäßen Entscheidung, welchen Strafrahmen es wählt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 5 StR 201/15).
  • LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
    In einem zweiten Schritt ist die Kammer in dem Bewusstsein, dass anstelle der Annahme eines minderschweren Falles durch Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes auch eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen war und dass keine Verpflichtung bestand, von mehreren möglichen den für den Angeklagten jeweils günstigeren Strafrahmen anzuwenden (BGH, Beschluss vom 4.6.2015 - 5 StR 201/15; BGH, Urteil vom 7.2.2018 - 5 StR 584/17), nach einer weiteren Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Zusammentreffen der allgemeinen Strafzumessungsgründe und des vertypten Strafmilderungsgrundes der Fall in so erheblichem Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Grundstrafrahmens unangemessen erscheinen und auch eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB wegen des daraus resultierenden Strafrahmens nicht ausreichen würde.
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