Rechtsprechung
BGH, 20.07.2004 - 5 StR 207/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 354 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Unzulässigkeit der Verfahrensrüge (Darlegungsanforderungen; Besetzungsrüge); anderer Spruchkörper im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Unvollständigkeit eines Vortrags zur Besetzungsrüge; Anderer Spruchkörper im Sinne von § 354 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) im Falle wiederholter Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht; Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 338 Nr. 1 § 344 Abs. 2
Vortrag zur Besetzungsrüge bei wiederholtem Besetzungseinwand - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.07.1981 - 6 BJs 175/76
Anfechtbarkeit eines Beschlusses über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit …
Auszug aus BGH, 20.07.2004 - 5 StR 207/04
In der Sache würde der Senat im übrigen der von der Revision vertretenen Auffassung zuneigen, daß im Falle wiederholter Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht "anderer" Spruchkörper im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ein solcher ist, der sich in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkörpern zu unterscheiden hat (vgl. zur Problematik BGH NStZ 1981, 489;… Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 38). - BGH, 25.07.2002 - 3 StR 41/02
Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung des Motivs der verbleibenden …
Auszug aus BGH, 20.07.2004 - 5 StR 207/04
Ergänzend merkt der Senat an: Die Unvollständigkeit des Vortrags zur Besetzungsrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) folgt über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus (vgl. hierzu ferner BGH NJW 2002, 3717) auch daraus, daß in der Revision die Verfahrensvorgänge im Zusammenhang mit einem entsprechenden, anläßlich einer vorangegangenen ausgesetzten Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand nicht mitgeteilt werden.
- LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13
Entziehung des gesetzlichen Richters durch Präsidiumsbeschluss
Diese Notwendigkeit kann sich insbesondere bei zweimaliger Zurückverweisung ergeben, wobei geschäftsplanmäßig sichergestellt werden muss, dass sich der zuständige Spruchkörper in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in der Sache tätig gewordenen Spruchkörpern unterscheidet (BGH, Beschl. v. 20.07.2004 -5 StR 207/04-, NStZ-RR 2006, 65). - OLG Köln, 23.02.2016 - 1 RVs 21/16
Festlegung des zuständigen Spruchkörpers für zurückverwiesene Sachen im …
Ein "anderer Spruchkörper" im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ist ein solcher, der sich unabhängig von seiner personellen Besetzung in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkörpern zu unterscheiden hat (vgl. BGH Beschluss vom 20.07.2004, 5 StR 207/04, zitiert nach juris; OLG Hamm NJW 1968, 1438; LG Potsdam, Beschluss v. 26.11.2014 - 22 KLs 14/13, zitiert nach BeckRS 2014, 22603 - beck-online).