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   BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95   

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https://dejure.org/1995,2687
BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95 (https://dejure.org/1995,2687)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1995 - 5 StR 213/95 (https://dejure.org/1995,2687)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1995 - 5 StR 213/95 (https://dejure.org/1995,2687)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Provokation - Totschlag - Minder schwerer Fall des Totschlags - Beeinträchtigung der Persönlichkeit - Zorn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 213

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 32
  • NStZ 1996, 33
  • NStZ-RR 1996, 4
  • StV 1996, 31 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 104/86

    Begriff der Beleidigung

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    § 213 erste Alternative StGB will den Täter privilegieren, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder durch ein ihn - sei es verbal oder in anderer Weise - schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen worden ist (BGHSt 34, 37 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; NStZ 1988, 216).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. Juni 1993 (BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8) betont, daß der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens es gebieten, die Anforderungen an die Schwere der Provokation und an die Bewertung der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (ebenso ausdrücklich BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 213 Rdn. 2b; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 34, 37, 38 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; Maatz in Festschrift für Salger, S. 91, 98).

  • BGH, 12.05.1987 - 1 StR 43/87

    Schwere Beleidigung bei psychischer Erkrankung des Opfers

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    Dabei ist vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87]; NStZ 1985, 216; StV 1981, 234), um so den Stellenwert der Provokation für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87] unter Hinweis auf Eser in Festschrift für Middendorff, S. 69).
  • BGH, 09.02.1995 - 4 StR 37/95

    Minder schwerer Totschlag - Mißhandlung - Ursachenverknüpfung

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    Ob das Vorgehen des H G N unter diesen engen Voraussetzungen eine Mißhandlung oder eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 erste Alternative StGB darstellt, kann offen bleiben (vgl. BGH, Beschluß v. 9. Februar 1995 - 4 StR 37/95 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 24.02.1981 - 1 StR 834/80

    Störung der Totenruhe - Zerteilen einer Leiche - Messerstich in den Bauch einer

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    Dabei ist vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87]; NStZ 1985, 216; StV 1981, 234), um so den Stellenwert der Provokation für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87] unter Hinweis auf Eser in Festschrift für Middendorff, S. 69).
  • BGH, 30.10.1984 - 1 StR 597/84

    Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen der Schwere einer Kränkung

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    Dabei ist vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87]; NStZ 1985, 216; StV 1981, 234), um so den Stellenwert der Provokation für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87] unter Hinweis auf Eser in Festschrift für Middendorff, S. 69).
  • BGH, 22.12.1982 - 3 StR 457/82

    Verwendung des Schimpfwortes "Schwein" als schwere Beleidigung - Schwere Kränkung

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    Der Begriff der Beleidigung im Sinne des § 213 StGB erfaßt nach der Rechtsprechung jede schwere Kränkung (BGH StV 1983, 198; vgl. auch Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4).
  • BGH, 27.11.1987 - 3 StR 479/87

    Beurteilung, ob der Angeklagte tatsächlich durch eine beleidigende Äußerung des

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
    § 213 erste Alternative StGB will den Täter privilegieren, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder durch ein ihn - sei es verbal oder in anderer Weise - schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen worden ist (BGHSt 34, 37 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; NStZ 1988, 216).
  • BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat:

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können lediglich solche dem späteren Täter zugefügten Misshandlungen die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 1 StGB begründen, die nach ihrem Gewicht und den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, die "Jähtat als verständliche Reaktion" auf das provozierende Verhalten des Opfers der nachfolgenden Tötungstat erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 StR 37/95, NJW 1995, 1910, 1911; BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. August 1996 - 5 StR 214/96, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 5; aber auch Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990 - 1 StR 577/90, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 3).
  • BGH, 01.09.2011 - 5 StR 266/11

    Totschlag in einem minder schweren Fall (Beleidigung; Kränkung; Berücksichtigung

    Dabei ist auch deren Lebenskreis in den Blick zu nehmen, um so den Stellenwert der Provokation für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33 mwN).

    Es durfte insbesondere zur Beurteilung des Stellenwerts der Provokation für die Motivationsgenese des Angeklagten auch seine gescheiterten Auswanderungspläne, seine Existenzsorgen vor dem Hintergrund der provozierend zur Schau gestellten Untreue des Tatopfers und der hieraus dem Angeklagten bedenkenlos zugemuteten Konsequenzen sofortigen Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung heranziehen, letztlich auch die dem Tatopfer bekannte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, ebenso den Umstand, dass es bei dem Streit auch um - aus dem Tatopfer bekannter Sicht des Angeklagten unberechtigte - Geldforderungen des Tatopfers ging (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33).

  • BGH, 22.10.1997 - 3 StR 394/97

    Minder schwerer Falles des Totschlags, wenn der Täter zuvor von dem Opfer

    Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an die Schwere der Provokation und an die Bewertung der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht gering anzusetzen (vgl. BGH NStZ 1996, 33 [BGH 04.05.1995 - 5 StR 213/95]; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6 und 8; BGHSt 34, 37, 39 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl. § 213 Rdn. 2 d).

    Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des § 213 1. Alt. StGB, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Täter die Beleidigung als schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deshalb in heftige Gemütsbewegung versetzen (BGH NStZ 1996, 33 [BGH 04.05.1995 - 5 StR 213/95] m.w.N.).

  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00

    Minder schwerer Fall des Totschlages; Extensiver Notwehrexzeß; Furcht;

    Anhaltspunkte dafür, daß die tatauslösende Spannungssituation auch dem Angeklagten zuzurechnen gewesen wäre, bestehen aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht; damit kam eine Ablehnung der Voraussetzungen des § 213 1. Alternative StGB wegen fehlender Schuldlosigkeit des Totschlägers (vgl. BGH NStZ 1996, 33; 1998, 191, 192) nicht in Betracht.
  • BGH, 22.08.2019 - 1 StR 194/19

    Strafzumessung

    Zwar hat das Landgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei sowohl ein Handeln aus Notwehr (Nothilfe) gemäß § 32 StGB (UA S. 59) als auch eine alkohol- oder affektbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA S. 50 ff.) als auch eine Tatprovokation im Sinne von § 213 Alternative 1 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - 5 StR 213/95 Rn. 7) verneint (UA S. 68).
  • BGH, 01.08.1996 - 5 StR 214/96

    Mißhandlung des Opfers beim Totschlag - Affektbedingte erhebliche Verminderung

    Wenngleich nicht jede vollendete oder versuchte Körperverletzung ohne weiteres eine "Mißhandlung" im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB ist, wie sich aus derselben Entscheidung ergibt (vgl. auch Senat NStZ 1996, 33 [BGH 04.05.1995 - 5 StR 213/95]), kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß ein zu besorgendes zu enges Verständnis vom Anwendungsbereich des § 213 StGB sich bei der Beurteilung der hier der Tat vorangegangenen Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer auf die Strafrahmenwahl ausgewirkt hat.
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