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   BGH, 13.07.2017 - 5 StR 216/17   

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BGH, 13.07.2017 - 5 StR 216/17 (https://dejure.org/2017,28597)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - 5 StR 216/17 (https://dejure.org/2017,28597)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 5 StR 216/17 (https://dejure.org/2017,28597)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Revisiongerichtliche Prüfung der Annahme der bandenmäßigen Begehung des besonders schweren Raubes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Revisiongerichtliche Prüfung der Annahme der bandenmäßigen Begehung des besonders schweren Raubes

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 111i; StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Revisiongerichtliche Prüfung der Annahme der bandenmäßigen Begehung des besonders schweren Raubes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18

    Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots im Fall der unterbliebenen

    Gleiches muss für (unterbliebene) Feststellungen nach § 111i StPO gelten (§ 14 EGStPO und hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 5 StR 216/17; vom 25. Juli 2018 - 2 StR 353/16).
  • BGH, 06.09.2017 - 5 StR 268/17

    Irrtum und Vermögensschaden bei täuschungsbedingter Hingabe eines Darlehens als

    Beim Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob § 73c Abs. 1 Satz 2 oder Satz 1 StGB aF der Feststellung zumindest teilweise entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - 4 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 44; zur Anwendbarkeit von § 111i StPO aF vgl. § 14 EGStPO, hierzu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 5 StR 216/17; zur Anwendbarkeit von § 73c StGB aF vgl. Art. 316h EGStGB, hierzu BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 227/17).
  • BGH, 25.07.2018 - 2 StR 353/16

    Betrug (Vermögensschaden; Ermittlung des Vermögensschadens bei Betrug durch

    Sollte der neue Tatrichter erneut eine Maßnahme der Vermögensabschöpfung in Erwägung ziehen, die aufgrund der nach Art. 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872, 878) geltenden Übergangsvorschrift des Art. 316h EGStGB für das vorliegende Verfahren wiederum nach alter Rechtslage zu beurteilen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 227/17, StV 2018, 22; Urteil vom 6. September 2017 - 5 StR 268/17, NStZ-RR 2017, 375, 376; zur Anwendbarkeit von § 111i StPO aF vgl. § 14 EGStPO, hierzu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 5 StR 216/17, juris; BeckOK StPO/Huber, 30. Ed., EGStPO § 14 Rn. 3), wird er im Hinblick auf § 73c Abs. 1 StGB aF nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten zu treffen und sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit der Wert des jeweils Erlangten im Vermögen der Angeklagten noch vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 4 StR 30/11, juris Rn. 8).
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   BGH, 23.08.2017 - 5 StR 216/17   

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BGH, Entscheidung vom 23.08.2017 - 5 StR 216/17 (https://dejure.org/2017,38915)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2017 - 5 StR 216/17 (https://dejure.org/2017,38915)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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