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   BGH, 25.09.2019 - 5 StR 222/19   

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https://dejure.org/2019,34589
BGH, 25.09.2019 - 5 StR 222/19 (https://dejure.org/2019,34589)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2019 - 5 StR 222/19 (https://dejure.org/2019,34589)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2019 - 5 StR 222/19 (https://dejure.org/2019,34589)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB
    Niedriger Beweggrund bei Tötung zur Wiederherstellung der Familienehre (objektive und subjektive Voraussetzungen; Prüfungsreihenfolge; Maßgeblichkeit der inländischen Rechtsgemeinschaft; Gesamtwürdigung; Beherrschbarkeit und Steuerbarkeit von Trieben und Gefühlsregungen; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wertung der Tatmotive in objektiver Hinsicht zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe des Täters hinsichtlich Wiederherstellung der Familienehre durch Tötung der angeblich fremgehenden Tochter aufgrund Wahnvorstellungen

  • rewis.io

    Niedriger Beweggrund beim "Ehrenmord": Objektiver und subjektiver Bewertungsmaßstab bei einem ausländischen Angeklagten; Maßgeblichkeit inländischer Rechtsmaßstäbe; Auswirkung eines wahnhaft-paranoiden Syndroms

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 ; StGB § 212
    Wertung der Tatmotive in objektiver Hinsicht zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe des Täters hinsichtlich Wiederherstellung der Familienehre durch Tötung der angeblich fremgehenden Tochter aufgrund Wahnvorstellungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mord - zur Wiederherstellung der Familienehre

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 943
  • NStZ 2020, 86
  • StV 2020, 91 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.02.2002 - 5 StR 538/01

    Tötung eines kurdischen Liebespaares durch die PKK in Bremen

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 222/19
    Das damit festgestellte Tötungsmotiv der Wiederherstellung der Familienehre wäre an den Maßstäben der hiesigen Rechtsgemeinschaft zu messen und - vorbehaltlich der erforderlichen, hier nicht erfolgten Gesamtwürdigung - grundsätzlich objektiv als niedrig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - 5 StR 538/01, NStZ 2002, 369; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011).

    Nur ausnahmsweise, wenn dem Täter in subjektiver Hinsicht bei der Tat die Umstände nicht bewusst waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, kann dann statt einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen lediglich eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kommen (BGH, Urteile vom 7. Oktober 1994 - 2 StR 319/94, NStZ 1995, 79; vom 20. Februar 2002, aaO).

  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 222/19
    a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe der Tat "niedrig' sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat - was das Landgericht im Ansatz nicht verkannt hat - aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284, 285; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011).

    Das damit festgestellte Tötungsmotiv der Wiederherstellung der Familienehre wäre an den Maßstäben der hiesigen Rechtsgemeinschaft zu messen und - vorbehaltlich der erforderlichen, hier nicht erfolgten Gesamtwürdigung - grundsätzlich objektiv als niedrig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - 5 StR 538/01, NStZ 2002, 369; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011).

  • BGH, 07.10.1994 - 2 StR 319/94

    Blutrache - § 211 StGB, sonstiger niedriger Beweggrund, Ostanatolier, "andere

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 222/19
    Nur ausnahmsweise, wenn dem Täter in subjektiver Hinsicht bei der Tat die Umstände nicht bewusst waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, kann dann statt einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen lediglich eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kommen (BGH, Urteile vom 7. Oktober 1994 - 2 StR 319/94, NStZ 1995, 79; vom 20. Februar 2002, aaO).
  • BGH, 11.10.2005 - 1 StR 195/05

    Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" (Wut und Verärgerung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 222/19
    a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe der Tat "niedrig' sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat - was das Landgericht im Ansatz nicht verkannt hat - aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284, 285; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011).
  • BGH, 22.03.2017 - 2 StR 656/13

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Voraussetzungen: Tötung aus Wut, Ärger, Hass

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 222/19
    Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (BGH, Urteil vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527).
  • BGH, 19.07.2000 - 2 StR 96/00

    Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe"

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 222/19
    Ob diese subjektiven Voraussetzungen gegeben sind, kann aber nicht beurteilt werden, ohne dass zuvor geklärt und dargelegt worden ist, welche Motivation der Tat zugrunde lag und ob diese Motivation - nach der erforderlichen Gesamtwürdigung - als niedrig einzustufen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87).
  • BGH, 12.10.2023 - 2 StR 79/23

    Beurteilung des verachtenswerten Erscheinenes der Beweggründe in deutlich

    bb) In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung nicht nur in sein Bewusstsein hätte aufnehmen können, sondern tatsächlich darin aufgenommen hat, und dass er, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese zur Tatzeit gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. März 1989 - 1 StR 16/89, NStZ 1989, 363; vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527; vom 25. September 2019 - 5 StR 222/19, NStZ 2020, 86, 87; vom 11. November 2020 - 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226, 227).

    Spielen bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle, so muss sich der Tatrichter, von Evidenzfällen abgesehen, gesondert mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, diese Regungen gedanklich zu beherrschen und sie willensmäßig zu steuern (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1989 - 1 StR 16/89, NStZ 1989, 363; vom 25. September 2019 - 5 StR 222/19, NStZ 2020, 86, 87; vom 11. November 2020 - 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226, 227; abl.

  • BGH, 25.08.2020 - 2 StR 202/20

    Mord (niedrige Beweggründe: Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die

    In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2019 - 5 StR 222/19, Rn. 11 mwN; BeckOK-StGB/Eschelbach, 47. Ed., § 211 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 22.07.2020 - 5 StR 543/19

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags in

    Das Tötungsmotiv der Wiederherstellung der Ehre ist grundsätzlich objektiv als niedrig anzusehen (BGH, Urteil vom 25. September 2019 - 5 StR 222/19).
  • LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20

    Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und

    In subjektiver Hinsicht müssen dem Täter die der Bewertung als "niedrig" zugrunde liegenden Umstände bekannt und die Beurteilung als sittlich besonders anstößig seiner Einsicht zugänglich gewesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2003, Az. 5 StR 373/03; Beschluss vom 14.04.2004, Az. 4 StR 577/03); er muss seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2001, Az. 2 StR 259/01; Beschluss vom 14.04.2004, Az. 4 StR 577/03; Urteil vom 25.09.2019, Az. 5 StR 222/19).
  • LG Deggendorf, 31.05.2023 - 1 KLs 8 Js 4514/22

    Verurteilung eines Heranwachsenden wegen versuchten Mordes - Absehen von

    In subjektiver Hinsicht müssen dem Täter die der Bewertung als "niedrig" zugrunde liegenden Umstände bekannt und die Beurteilung als sittlich besonders anstößig seiner Einsicht zugänglich gewesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2003, Az. 5 StR 373/03; Beschluss vom 14.04.2004, Az. 4 StR 577/03); er muss seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2001, Az. 2 StR 259/01; Beschluss vom 14.04.2004, Az. 4 StR 577/03; Urteil vom 25.09.2019, Az. 5 StR 222/19).
  • LG Deggendorf, 28.03.2022 - 1 Ks 8 Js 5270/21

    Schuldunfähigere bei paranoider Schizophrenie; Mordmerkmale

    In subjektiver Hinsicht müssen dem Täter die der Bewertung als "niedrig" zugrunde liegenden Umstände bekannt und die Beurteilung als sittlich besonders anstößig seiner Einsicht zugänglich gewesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2003, Az. 5 StR 373/03; Beschluss vom 14.04.2004, Az. 4 StR 577/03); er muss seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2001, Az. 2 StR 259/01; Beschluss vom 14.04.2004, Az. 4 StR 577/03; Urteil vom 25.09.2019, Az. 5 StR 222/19).
  • LG Deggendorf, 16.03.2021 - 1 Ks 8 Js 5838/20

    Hauptverhandlung, Blutalkoholkonzentration, Beweiswürdigung, Abschiebungsverbot,

    In subjektiver Hinsicht müssen dem Täter die der Bewertung als "niedrig" zugrunde liegenden Umstände bekannt und die Beurteilung als sittlich besonders anstößig seiner Einsicht zugänglich gewesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2003, Az. 5 StR 373/03; Beschluss vom 14.04.2004, Az. 4 StR 577/03); er muss seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2001, Az. 2 StR 259/01; Beschluss vom 14.04.2004, Az. 4 StR 577/03; Urteil vom 25.09.2019, Az. 5 StR 222/19).
  • LG Nürnberg-Fürth, 09.12.2021 - 5 Ks 103 Js 2698/20

    Mordmerkmale "heimtückisch" und "niedrige Beweggründe"

    Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (vgl. BGH, Urteil v. 25.09.2019, Az. 5 StR 222/19, Rn. 11).
  • LG Duisburg, 05.10.2020 - 35 Ks 6/20
    Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe einer Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren vorzunehmen (st. Rspr. BGH, siehe nur BGH NStZ 2020, 86; BGH NStZ 2020, 617).
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