Rechtsprechung
BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 404 Abs. 5 StPO; § 114 Abs. 1 ZPO
Keine Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger nach Abschluss des Verfahrens - bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 44 StPO
- rewis.io
Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Görlitz, 29.01.2020 - 360 Js 12827/18
- BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
- BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Bamberg, 29.04.2021 - 1 Ws 260/21
Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach rechtskräftigem …
Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise für den Fall, dass (1.) vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurde, der aber (2.) nicht bzw. nicht vorab verbeschieden wurde und (3.) der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (st.Rspr: vgl. zuletzt BGH Beschluss vom 18.03.2021 - 5 StR 222/20 m.w.N. [bei juris]). - LG Hamburg, 05.04.2022 - 612 Qs 6/22
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Unverzüglichkeit
Danach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den Fall in Betracht, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2021 - 5 StR 222/20, Rn. 4, juris). - LG Kiel, 16.09.2021 - 1 Qs 72/21
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung
Danach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den Fall in Betracht, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20 -, Rn. 4, juris).
- LG Kiel, 22.07.2022 - 5 Qs 7/22
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit
Danach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den Fall in Betracht, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20 -, Rn. 4, juris). - BGH, 09.06.2021 - 5 StR 406/17
Lediglich ausnahmsweise Zulässigkeit der rückwirkenden Bewilligung von …
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20;… vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17). - LG Kiel, 30.08.2021 - 1 Qs 30/21
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit
Danach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den Fall in Betracht, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20 -, Rn. 4, juris).
Rechtsprechung
BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 406 StPO
Änderung der Adhäsionsentscheidung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 291 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 291 Abs. 1
Erstattung von Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Görlitz, 29.01.2020 - 360 Js 12827/18
- BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
- BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20
Wird zitiert von ...
- BGH, 11.05.2022 - 5 StR 475/21
Ersatz des Schadens im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens
Der Feststellungsausspruch im Adhäsionsverfahren hat daher insoweit zu entfallen, da es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 5 StR 222/20).