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   BGH, 12.08.1992 - 5 StR 234/92 (5 StR 45/90)   

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https://dejure.org/1992,2522
BGH, 12.08.1992 - 5 StR 234/92 (5 StR 45/90) (https://dejure.org/1992,2522)
BGH, Entscheidung vom 12.08.1992 - 5 StR 234/92 (5 StR 45/90) (https://dejure.org/1992,2522)
BGH, Entscheidung vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92 (5 StR 45/90) (https://dejure.org/1992,2522)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge der Überschreitung der Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung - Hemmung des Fristablaufes durch Krankheit des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 550
  • StV 1992, 453
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.1970 - 4 StR 272/68

    Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts wegen mangelnder Verhandlungs- und

    Auszug aus BGH, 12.08.1992 - 5 StR 234/92
    Ein Ausnahmefall, in dem das Gegenteil angenommen werden könnte (BGHSt 23, 224, 225), liegt nicht vor.
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 223/86

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Ablauf der 10-Tages-Frist

    Auszug aus BGH, 12.08.1992 - 5 StR 234/92
    Der Senat kann die von der Revision aufgeworfene Frage offenlassen, ob der in BGHSt 34, 154 ausgesprochene Grundsatz, daß der Beschluß nach § 229 Abs. 2 Satz 2 StPO bis zum Ablauf der 30-Tages-Frist (§ 229 Abs. 2 Satz 1 StPO) gefaßt werden kann, auch dann gilt, wenn seit der letzten Hauptverhandlung mehr als 30 Tage verstrichen sind, der Fristablauf jedoch wegen Krankheit eines Angeklagten nach § 229 Abs. 3 StPO gehemmt worden ist.
  • BGH, 19.11.2020 - 4 StR 431/20

    Für coronabedingte Hemmung der Frist für Hauptverhandlungsunterbrechung reicht

    Der Feststellungsbeschluss hat nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. zu § 229 Abs. 3 StPO: BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550; Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178).
  • BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07

    Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung

    Hat der Tatrichter gegen § 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO verstoßen, so beruht das Urteil regelmäßig auf diesem Verfahrensmangel (§ 337 Abs. 1 StPO; vgl. BGH NStZ 1992, 550, 551; StV 1995, 623, 624; 1996, 3019, 3020).
  • BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung); Höchstdauer der

    Die Hemmung tritt kraft Gesetzes ein (BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550, 551).
  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20

    Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen - u.a. - pandemiebedingter

    Zur Begründung führte er unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12 August 1992 - 5 StR 234/92 -, NStZ 1992, 550) sowie Kommentarliteratur zusammengefasst aus, dass durch den Eintritt des Ergänzungsfalls mit Wirkung zum 29. Januar 2020 und die (nachträgliche) Anordnung der einmonatigen Unterbrechungsfrist der Fristablauf trotz Erkrankung der Vorsitzenden nicht gehemmt worden sei, weswegen die Hauptverhandlung am 10. Februar 2020 hätte fortgesetzt werden müssen (Bl. 2.987 eAkte).

    Aus diesem Grund ist auch die von Rechtsanwalt U zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92 - NStZ 1992, 550) hier nicht anwendbar.

  • BGH, 03.11.2022 - 6 StR 296/21

    Urteil wegen Verfüllung der Tongrube Möckern weitgehend rechtskräftig

    aa) Die Hemmung ist kraft Gesetzes eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550, 551); die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht den Zeitraum der Fristhemmung in seinem deklaratorischen Beschluss (vgl. BGH, aaO) fehlerhaft festgestellt habe (§ 229 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 336 Satz 2 StPO).
  • BGH, 24.10.2013 - 5 StR 333/13

    Beruhen des Urteils auf einer zu langen Unterbrechung der Hauptverhandlung;

    a) Die Revision macht, wovon auch der Generalbundesanwalt unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550; Beschluss vom 13. Oktober 1993 - 5 StR 231/93, StV 1994, 5) zutreffend ausgeht, mit Recht geltend, dass die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 (und 2) StPO überschritten wurde, weil die Strafkammer die Hauptverhandlung nach Unterbrechung am 29. Juni 2012 unter Berufung auf eine nur bis 16. Juli 2012 andauernde Erkrankung der Vorsitzenden erst am 6. August 2012 fortgesetzt hat.
  • BGH, 14.08.1998 - 3 StR 268/98

    Beginn des Laufes der Unterbrechungsfrist

    Die Revision kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung nicht auf die Entscheidung BGH NStZ 1992, 550 berufen, weil diese einen Fall der Erkrankung des Angeklagten während einer angeordneten Unterbrechung betrifft, die vor Ablauf der vorgesehenen Unterbrechung behoben war; im vorliegenden Fall ist der Angeklagte demgegenüber während einer laufenden Hauptverhandlung erkrankt und war durch die Erkrankung gehindert, an zwei weiteren bereits anberaumten Terminen zu erscheinen.

    Unter diesen Umständen beginnt der Lauf der Unterbrechungsfrist erst nach Ende der krankheitsbedingten Hemmung (vgl. BT-Drucks. 10/1313 S. 26; Rieß/Hilger NStZ 1987, 146, 149 und auch BGH NStZ 1992, 550, 551).

  • BGH, 14.08.1998 - 3 StR 269/98

    Hemmung eines Fristablaufs durch Erkrankung des Angeklagten - Erkrankung des

    Die Revision kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht nicht auf die Entscheidung BGH NStZ 1992, 550 berufen, weil diese einen Fall der Erkrankung eines Angeklagten während einer angeordneten Unterbrechung betrifft, die vor Ablauf der vorgesehenen Unterbrechung behoben war; im vorliegenden Fall ist der Angeklagte demgegenüber während der laufenden Hauptverhandlung erkrankt und war durch die Erkrankung gehindert, an zwei weiteren bereits anberaumten Terminen zu erscheinen.

    Unter diesen Umständen beginnt der Lauf der Unterbrechungsfrist erst nach Ende der krankheitsbedingten Hemmung (vgl. BT-Drucks. 10/1313 S. 26; Rieß/Hilger NStZ 1987, 146, 149 und auch BGH NStZ 1992, 550, 551).

  • OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94

    Würdigungsmangel; Absicht; Gewahrsamsbehauptung; Beweggrund ; Fluchtabsicht;

    wesentlich für die ausnahmsweise Zulassung der Verfahrensrüge ist aber nach der Rechtsprechung des BGH, daß sich aus den Akten ein Anhaltspunkt für den behaupteten Aufklärungs- oder Würdigungsmangel ergibt und dieser Hinweis sich anhand der Urteilsgründe bestätigt (vgl. neben BGH NStZ 1991, 500 auch BGH Strafverteidiger 1988, 138 und 1989, 423 und in Abgrenzung dazu Strafverteidiger 1988, 518; 1992, 550; NStZ 1992, 506 ).
  • BGH, 13.10.1993 - 5 StR 231/93

    Berechnung des Frist der Unterbrechung der Hauptverhandlung bei während einer

    Denn die Genesung der Angeklagten innerhalb der Unterbrechung von 30 Tagen führte dazu, daß eine Hemmung des Fristablaufs gar nicht erst eintrat (vgl. im einzelnen: BGHR StPO § 229 Abs. 3 Hemmung 1 m.w.N. = NStZ 1992, 550).
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