Rechtsprechung
BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, §§ 73, 73c StGB, § 74 Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB, § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages hinsichtlich Verzichts auf das sichergestellte Bargeld in der Hauptverhandlung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StGB § 73 ; StGB § 74 Abs. 1
Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages hinsichtlich Verzichts auf das sichergestellte Bargeld in der Hauptverhandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einziehung - und der Verzicht auf den Taterlös
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines …
Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19
Eine Einziehung nach § 73c StGB kommt aber nicht in Betracht, wenn das durch die abgeurteilten Taten Erlangte noch gegenständlich vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 382). - BGH, 30.10.2002 - 2 StR 366/02
Abgrenzung von Einziehung und Verfall von Einnahmen aus unerlaubtem Handeltreiben …
Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19
Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass es sich dabei um Mittel zum Erwerb weiterer zum Verkauf bestimmter Betäubungsmittel handelte, die - gegebenenfalls - der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 2 StR 366/02, NStZ-RR 2003, 57). - BGH, 16.04.2019 - 5 StR 86/19
Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet
Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19
Damit liegt nahe, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um Erlöse aus den verfahrensgegenständlichen Taten handelt, die ohne den Verzicht des Angeklagten nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen gewesen wären (vgl. zu den Folgen eines Verzichts auch BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116; Beschluss vom 16. April 2019 - 5 StR 86/19). - BGH, 10.04.2018 - 5 StR 611/17
Fortbestehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine Einziehungsanordnung bei …
Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19
Damit liegt nahe, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um Erlöse aus den verfahrensgegenständlichen Taten handelt, die ohne den Verzicht des Angeklagten nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen gewesen wären (vgl. zu den Folgen eines Verzichts auch BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116; Beschluss vom 16. April 2019 - 5 StR 86/19).
- BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten als zulässig mit der …
(1) Aus der Formulierung des § 73c Satz 1 StGB ("Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich [...]") ergibt sich zwar, dass bei demjenigen, bei dem das Original vorhanden ist, kein Wertersatz eingezogen werden kann, sondern ausschließlich das ursprünglich aus der Tat Erlangte abzuschöpfen ist (zum Verhältnis § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB: BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 - 5 StR 242/19, juris Rn. 3;… vom 5. März 2020 - 1 StR 42/20, juris Rn. 6;… BT-Drucks. 18/9525, S. 2; Bittmann, NStZ 2019, 383, 387;… Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Rn. 1746; zum Verhältnis § 73b Abs. 1 StGB zu § 73c Satz 1 StGB: Bittmann, NZWiSt 2019, 445, 451).