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   BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01   

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BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01 (https://dejure.org/2001,986)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2001 - 5 StR 259/01 (https://dejure.org/2001,986)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2001 - 5 StR 259/01 (https://dejure.org/2001,986)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 212 StGB; § 26 StGB; § 17 StGB; § 30 StGB
    Beihilfe; Anstiftung; Mauerschützen; Vergatterung von Soldaten, Schußwaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze; Totschlag; Vermeidbarer Verbotsirrtum; Bestimmen; Versuchte Anstiftung; Mittelbare Täterschaft

  • lexetius.com

    StGB §§ 27, 212

  • DFR

    Vergatterung von DDR-Grenzsoldaten

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • nomos.de PDF, S. 17 (Kurzinformation)

    Vergatterung von DDR-Grenzsoldaten nur als Beihilfe zum Totschlag strafba

  • zaoerv.de PDF, S. 108 (Kurzinformation)

    Wiedervereinigung - Strafrecht

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Vergatterung von DDR-Soldaten war Beihilfe zum Totschlag

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Teilnahme, "Vergatterung" von Grenzsoldaten vor Einsatz der Schusswaffe

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 100
  • NJW 2001, 3060
  • NStZ 2001, 589
  • NJ 2001, 516
  • NJ 2001, 604
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01
    Mit der Ausführung der konkret rechtsfehlerfrei festgestellten, mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Tat haben die Grenzsoldaten der mittlerweile offenkundigen Befehlslage an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 40, 218, 222 ff.; 45, 270, 274 ff.) Folge geleistet.

    Wer an der Durchsetzung des Grenzregimes der DDR mit der darin enthaltenen offensichtlich menschenrechtswidrigen Anweisung zu notfalls tödlichem Schußwaffengebrauch durch verantwortliche Gestaltung der maßgeblichen Befehle mitgewirkt hat, ist für den tödlichen Schußwaffengebrauch nach dem regelmäßig milderen Recht der Bundesrepublik Deutschland als mittelbarer Täter, nach dem Recht der DDR als Anstifter verantwortlich (BGHSt 40, 218; 45, 270).

    War Schußwaffengebrauch gegen Flüchtlinge ausnahmsweise aus besonderem Anlaß ausgesetzt (vgl. BGHSt 39, 168, 190; 45, 270, 303) - hierauf weist der Tatrichter im Rahmen der rechtlichen Bewertung als Anstiftung besonders hin -, war dem Vergatterer auch dies selbstverständlich vorgegeben.

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01
    Mit der Ausführung der konkret rechtsfehlerfrei festgestellten, mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Tat haben die Grenzsoldaten der mittlerweile offenkundigen Befehlslage an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 40, 218, 222 ff.; 45, 270, 274 ff.) Folge geleistet.

    Wer an der Durchsetzung des Grenzregimes der DDR mit der darin enthaltenen offensichtlich menschenrechtswidrigen Anweisung zu notfalls tödlichem Schußwaffengebrauch durch verantwortliche Gestaltung der maßgeblichen Befehle mitgewirkt hat, ist für den tödlichen Schußwaffengebrauch nach dem regelmäßig milderen Recht der Bundesrepublik Deutschland als mittelbarer Täter, nach dem Recht der DDR als Anstifter verantwortlich (BGHSt 40, 218; 45, 270).

    Sondernormen des Militärstrafrechts, auf die Schuldsprüche wegen täterschaftlicher Verantwortlichkeit auch in Fällen der vorliegenden Art mit klaren Befehlsstrukturen bislang nicht gestützt worden sind (vgl. lediglich den Vorbehalt in BGHSt 40, 218, 237), zwingen bei der hier gegebenen Befehlseinbindung nicht zu anderer Entscheidung.

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01
    Entgegen den Einwendungen der Revision hat der Tatrichter die Haupttat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 39, 1 und 168; 40, 241), die vom Bundesverfassungericht (BVerfGE 95, 96) und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Urteile vom 22. März 2001, EuGRZ 2001, 210 und 219) gebilligt geworden ist, zutreffend bewertet.

    Die Beurteilung der Vergatterung (vgl. dazu tatsächlich BGHSt 39, 1, 3 und 11) als Anstiftung erweist sich hingegen letztlich nicht als zutreffend.

  • BGH, 24.04.1996 - 5 StR 322/95

    Angehöriger der Grenztruppen der DDR - Innerdeutsche Grenze - Tatbestand eines

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01
    Dies hat der Senat - für eine andere Tatzeit, aber mit hier unverändert geltenden Erwägungen - bereits festgestellt (BGH, Urteil vom 24. April 1996 - 5 StR 322/95 -, insoweit in BGHR WStG § 5 Abs. 1 - Schuld 3 und NStZ-RR 1996, 323 nicht abgedruckt).

    Die Verurteilung des Beschwerdeführers auf wahldeutiger Tatsachengrundlage und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen der Vergatterung sowohl für den Fall, daß er sie selbst erteilt, oder auch für den Fall, daß er sie delegiert hatte, ist - auch auf der Basis des Strafrechts der DDR rechtsfehlerfrei (vgl. zum einen BGHSt 42, 65, 67; zum anderen BGH, Urteil vom 24. April 1996 - 5 StR 322/95 -, auch insoweit in BGHR WStG § 5 Abs. 1 - Schuld 3 und NStZ-RR 1996, 323 nicht abgedruckt; BGH NStZ 2001, 364).

  • BGH, 20.03.1996 - 5 StR 623/95

    Verurteilung - Versuchter Totschlag - Anstiftung - Schüsse an der Berliner Mauer

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01
    Als im Rahmen der Befehlskette mitverantwortlichen mittelbaren Täter hat er den Vergatterer bislang nicht angesehen, vielmehr in einem Sonderfall, in welchem Vergatterer wie Schützen ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen war, die bei anderer Beweislage anzunehmende Verantwortlichkeit des Vergatterers als Anstifter oder Gehilfe offengelassen (BGHR StGB § 25 Abs. 1 - Mittelbare Täterschaft 6; vgl. auch Willnow JR 1997, 221, 226).

    Die Entscheidung des Senats hat die Konsequenz, daß Fälle der Vergatterung ohne anschließenden tödlichen Schußwaffengebrauch nicht etwa nach Vorschriften über versuchte Anstiftung oder nach wehrstrafrechtlichen Spezialnormen (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 1 - Mittelbare Täterschaft 6) strafbar sind.

  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95

    Innerdeutsche Todesschüsse I

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01
    Die Verurteilung des Beschwerdeführers auf wahldeutiger Tatsachengrundlage und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen der Vergatterung sowohl für den Fall, daß er sie selbst erteilt, oder auch für den Fall, daß er sie delegiert hatte, ist - auch auf der Basis des Strafrechts der DDR rechtsfehlerfrei (vgl. zum einen BGHSt 42, 65, 67; zum anderen BGH, Urteil vom 24. April 1996 - 5 StR 322/95 -, auch insoweit in BGHR WStG § 5 Abs. 1 - Schuld 3 und NStZ-RR 1996, 323 nicht abgedruckt; BGH NStZ 2001, 364).

    Einen über die bloße Vergatterung hinausgehenden konkreten Befehl in der aktuellen Situation des unmittelbar bevorstehenden Schußwaffengebrauchs, der zu abweichender Beurteilung veranlassen würde (vgl. BGHSt 42, 65, 68 ff.), hatte der Beschwerdeführer nicht erteilt.

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01
    Entgegen den Einwendungen der Revision hat der Tatrichter die Haupttat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 39, 1 und 168; 40, 241), die vom Bundesverfassungericht (BVerfGE 95, 96) und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Urteile vom 22. März 2001, EuGRZ 2001, 210 und 219) gebilligt geworden ist, zutreffend bewertet.

    Trotz einer weiteren Herabsetzung des nach § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB maßgeblichen Strafrahmens des § 213 StGB a. F. gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB kann der Senat jedenfalls ausschließen, daß die Strafe noch milder hätte ausfallen können als bei den unmittelbar tätig gewordenen Soldaten, die einen erheblich niedrigeren Dienstgrad hatten und deren durch Befehlsbindung und vermeidbaren Verbotsirrtum sowie affektive Anspannung geprägte aktuelle Tatsituation einer Entschuldigung erheblich näher stand (vgl. zu dieser Problematik nur BGHR WStG § 5 Abs. 1 - Schuld 4 und 6 m.w.N.; BVerfGE 95, 96, 142; EGMR EuGRZ 2001, 219, 220 f. und Sondervoten S. 222 ff.) als dies beim Beschwerdeführer der Fall war.

  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01
    War Schußwaffengebrauch gegen Flüchtlinge ausnahmsweise aus besonderem Anlaß ausgesetzt (vgl. BGHSt 39, 168, 190; 45, 270, 303) - hierauf weist der Tatrichter im Rahmen der rechtlichen Bewertung als Anstiftung besonders hin -, war dem Vergatterer auch dies selbstverständlich vorgegeben.
  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01
    Die Verurteilung des Beschwerdeführers auf wahldeutiger Tatsachengrundlage und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen der Vergatterung sowohl für den Fall, daß er sie selbst erteilt, oder auch für den Fall, daß er sie delegiert hatte, ist - auch auf der Basis des Strafrechts der DDR rechtsfehlerfrei (vgl. zum einen BGHSt 42, 65, 67; zum anderen BGH, Urteil vom 24. April 1996 - 5 StR 322/95 -, auch insoweit in BGHR WStG § 5 Abs. 1 - Schuld 3 und NStZ-RR 1996, 323 nicht abgedruckt; BGH NStZ 2001, 364).
  • BGH, 01.12.2000 - 2 StR 337/00

    Zu tödlichen Schüssen an der innerdeutschen Grenze

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01
    Trotz einer weiteren Herabsetzung des nach § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB maßgeblichen Strafrahmens des § 213 StGB a. F. gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB kann der Senat jedenfalls ausschließen, daß die Strafe noch milder hätte ausfallen können als bei den unmittelbar tätig gewordenen Soldaten, die einen erheblich niedrigeren Dienstgrad hatten und deren durch Befehlsbindung und vermeidbaren Verbotsirrtum sowie affektive Anspannung geprägte aktuelle Tatsituation einer Entschuldigung erheblich näher stand (vgl. zu dieser Problematik nur BGHR WStG § 5 Abs. 1 - Schuld 4 und 6 m.w.N.; BVerfGE 95, 96, 142; EGMR EuGRZ 2001, 219, 220 f. und Sondervoten S. 222 ff.) als dies beim Beschwerdeführer der Fall war.
  • EGMR, 22.03.2001 - 34044/96

    Schießbefehl

  • BGH, 08.08.1995 - 1 StR 377/95

    Fahrt nach Mannheim-Rheinau - §§ 258, 22, 26, 27 StGB, omnimodo facturus,

  • BGH, 17.12.1996 - 5 StR 137/96

    Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen auf einen

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 167/94

    Tötung an der innerdeutschen Grenze (Rechtfertigungsgründe für den

  • BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01

    Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben

    Die jeweiligen Vergatterer der Schützen, deren Tatentschluß bereits durch die zuvor erfolgte generelle Befehlserteilung geweckt war, haben eine Beihilfe zum Mord begangen (BGHSt 47, 100, BGH, Beschl. vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 375/01, Beschl. vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 462/01 - und Beschl. vom 6. November 2001 - 5 StR 455/01).
  • BGH, 27.02.2007 - 5 StR 459/06

    Rechtliches Gehör bei eigener Sachentscheidung des Revisionsgerichts auf

    Dem entspricht die Praxis des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 100, 105; BGH NStZ 1992, 78; 297; BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 103; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 304/06 und 305/06).
  • BGH, 09.10.2001 - 5 StR 375/01

    Täterschaft und Teilnahme bei den Mauerschützenfällen (Vergatterung); Beihilfe;

    Dies hat der Bundesgerichtshof erst jüngst - nach dem angefochtenen Urteil - grundsätzlich entschieden (BGH NJW 2001, 3060, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), hiervon abzuweichen gibt auch die beachtliche Begründung des Schwurgerichts im angefochtenen Urteil keinen Anlaß.
  • BGH, 06.11.2001 - 5 StR 455/01

    Vergatterung; Beihilfe; Täterschaft; Totschlag; Anstiftung

    Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemäßem tödlichem Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist nicht als Anstiftung, sondern als Beihilfe zum Totschlag strafbar (BGH, Beschlüsse, vom 7. August 2001 - 5 StR 259/01 -, NJW 2001, 3060, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, und vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 375/01 -).
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