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   BGH, 23.07.2008 - 5 StR 293/08   

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BGH, 23.07.2008 - 5 StR 293/08 (https://dejure.org/2008,8566)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2008 - 5 StR 293/08 (https://dejure.org/2008,8566)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08 (https://dejure.org/2008,8566)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Härteausgleichs im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 55; ; StGB § 57 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 57a; ; StGB § 57a Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2 § 55 Abs. 1
    Härteausgleich bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01

    Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs.

    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 5 StR 293/08
    Ergänzend bemerkt der Senat Ein - in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) - grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52, 48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht.
  • BGH, 10.06.1999 - 4 StR 87/98

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall Lacour

    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 5 StR 293/08
    Ergänzend bemerkt der Senat Ein - in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) - grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52, 48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht.
  • BVerfG, 29.01.2007 - 2 BvR 2025/06
    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 5 StR 293/08
    Die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB kann jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 2 BvR 2025/06).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 23.07.2008 - 5 StR 293/08
    Ergänzend bemerkt der Senat Ein - in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) - grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52, 48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht.
  • BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09

    Härteausgleich; lebenslange Freiheitsstrafe; Mindestverbüßungsdauer;

    Die Annahme besonderer Schwere der Schuld in Anwendung des § 57b StGB (hierzu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 StR 184/09) wäre bei der Einbeziehung der im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung nicht schwer wiegenden Geldstrafe ausgeschlossen gewesen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 57b Rdn. 2 m.w.N.).

    Die Gewährung des gleichwohl erforderlichen Härteausgleichs kann dementsprechend nicht anders als durch eine Herausnahme der diesem zugrundeliegenden Haftzeit aus der Mindestverbüßungsdauer erfolgen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15).

    Der erkennende Senat vollzieht sie - nach der Ankündigung in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15 - hier tragend nach.

  • BGH, 14.12.2023 - 1 StR 316/23

    Verletzung des § 261 StPO durch Nichtausschöpfung zu berücksichtigender

    a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht berücksichtigt, dass es - unabhängig von dem hier die Anwendung des § 55 StGB ausschließenden Zeitablauf - auf der Hand gelegen hätte, gegen den Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festzustellen, und dass dem Angeklagten bereits deswegen kein Nachteil entstanden ist, der durch einen Härteausgleich zu kompensieren wäre (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 8 f.; vom 28. Mai 2009 - 5 StR 184/09 und vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15).

    Im Übrigen wird die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB im Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB bedeutsam werden (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15 mwN).

  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10

    Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung:

    b) Der 5. Strafsenat erachtet es nunmehr in Anknüpfung an seine Entscheidungen zum Härteausgleich bei lebenslanger Freiheitsstrafe (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, NStZ 2010, 385; vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, NStZ 2010, 386; vom 9. Dezember 2008 - 4 StR 358/08, NStZ-RR 2009, 104) auch bei der Verhängung zeitiger Freiheitsstrafen für vorzugswürdig, die Kompensation des Nachteils in Anwendung des Vollstreckungsmodells vorzunehmen, weil die Verwirklichung des Härteausgleichs nicht an der Tatschuld als der maßgeblichen Grundlage für die Strafhöhe anknüpfe und die Transparenz hinsichtlich des gewährten Ausgleichs und der Straffestsetzung erhöht werde (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18; vom 28. September 2010 - 5 StR 343/10).
  • BGH, 20.01.2010 - 2 StR 403/09

    Härteausgleich durch Vollstreckungslösung bei der Verhängung lebenslanger

    Der Senat hält es jedoch für angezeigt, auf der Grundlage einer doppelt analogen Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB die Kompensation im Vollstreckungswege auf den Härteausgleich wegen nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung zu übertragen (erwogen bereits in den Beschlüssen des 5. Strafsenats vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08 - (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15) und vom 28. Mai 2009 - 5 StR 184/09 -).

    Anders als bei den Entscheidungen des 5. Strafsenats vom 23. Juli 2008 (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15 - 5 StR 293/08 -) und vom 28. Mai 2009 (- 5 StR 184/09 -) kann der Senat im vorliegenden Fall nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht eine zusätzliche Kompensation für die voll verbüßte langjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte, wenn ihm diese Möglichkeit bewusst gewesen wäre.

  • BGH, 12.07.2023 - 4 StR 495/22

    Berücksichtigung etwaiger Härten bei der Strafzumessung bei einer drohenden

    Hat das Tatgericht die besondere Schwere der Schuld verneint, kann die Kompensation nicht anders als im Wege der so genannten Vollstreckungslösung, nämlich durch Anrechnung des als vollstreckt geltenden Teils der Strafe auf die Mindestverbüßungsdauer im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB, erfolgen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 6; Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. August 2022 - 6 StR 201/22; Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15).

    bb) Ein Fall, in dem ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Umstand die Feststellung der besonderen Schuldschwere auf der Hand gelegen hätte und deshalb ein ausgleichspflichtiger Nachteil zu verneinen ist (vgl. zu solcher Konstellation BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 8 f.; Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 StR 184/09; Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15), liegt nicht vor.

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19

    Berücksichtigung gesamtstrafenfähiger EU-ausländischer Strafen bei Verhängung

    Dergestalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dem Nachteil Rechnung zu tragen, der entsteht, wenn die Strafe aus einer an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vor Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits vollständig vollstreckt wurde und diese daher nicht mehr einbeziehungsfähig ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 Rn. 26; Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 4 StR 358/08; vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259 Rn. 6 und vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; für die Anwendung der Vollstreckungslösung in dieser Konstellation jedoch BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 7; vgl. zudem BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 2 BvR 2025/06 Rn. 3 ff.).
  • BGH, 28.05.2009 - 5 StR 184/09

    Verurteilung wegen eines im Jahr 1987 begangenen Mordes an einer Bremer

    Ein - in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) - grundsätzlich denkbarer Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt (GS) 52, 124, 136, Rdn. 31; 52, 48, 56 f., Rdn. 27 ff.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; siehe auch BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 26) im Blick auf die erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung kam vorliegend nicht in Betracht.
  • LG Hildesheim, 08.07.2009 - 12 Ks 17 Js 4517/07

    Strafvollstreckung: Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in

    Bei Verhängung einer (absoluten) lebenslangen Freiheitsstrafe scheidet ein Härteausgleich, der an sich vorzunehmen wäre, weil eine früher verhängte, grundsätzlich gesamtstrafenfähige Entscheidung bereits vollstreckt worden ist, aus, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass dem Prinzip des § 55 StGB in einem solchen Fall nicht Rechnung getragen werden kann ( BGH , NStZ 1999, 579 ; BGH , 3 StR 109/89 vom 14.03.1990; Schönke/Schröder- Stree/Sternberg-Lieben , StGB, 27. Aufl. 2006, § 55 Rn. 28; MK-StGB- v.Heintschel-Heinegg , Bd. 2/1, 2005, § 55 Rn. 25; vgl. [aber] jüngst auch BGH , 5 StR 184/09 vom 28.05.2009, BeckRS 2009, 14801; BGH , 5 StR 293/08 vom 23.07.2008, BeckRS 2008, 18071).

    Die entgangene Einbeziehung der bereits vollstreckten Geldstrafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Bremen vom 31.01.2008 kann gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 S. 2 StGB i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 2 StGB hinreichend berücksichtigt werden (vgl. BGH , 5 StR 293/08 vom 23.07.2008, BeckRS 2008, 18071; siehe aber auch BVerfG , 2 BvR 2025/06 vom 29.01.2007; OLG Saarbrücken , NStZ-RR 2007, 219 ).

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