Rechtsprechung
BGH, 06.11.2013 - 5 StR 302/13 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - HRR Strafrecht
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG
Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (Wirkstoffgehalt; Maßgeblichkeit der letztlich beabsichtigten Erntemenge); bandenmäßiges Handeltreiben - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung zum Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge bei auf spätere Veräußerung zielendem Anbau von Cannabispflanzen - Wolters Kluwer
Erforderlichkeit einer expliziten Berücksichtigung einer belastenden Verfahrensdauer bei der Strafzumesung
- Wolters Kluwer
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei auf spätere Veräußerung abzielendem Anbau von Cannabispflanzen
- rewis.io
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung zum Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge bei auf spätere Veräußerung zielendem Anbau von Cannabispflanzen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Erforderlichkeit einer expliziten Berücksichtigung einer belastenden Verfahrensdauer bei der Strafzumesung - rechtsportal.de
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 ; BtMG § 30a Abs. 1
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei auf spätere Veräußerung abzielendem Anbau von Cannabispflanzen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 14.12.2012 - 21 Ks 8/12
- BGH, 06.11.2013 - 5 StR 302/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 48
- StV 2014, 612
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.12.2012 - 3 StR 407/12
Prozessuale Tatidentität im Betäubungsmittelstrafrecht; Bandenmitgliedschaft …
Auszug aus BGH, 06.11.2013 - 5 StR 302/13
Bei einem - wie vorliegend - auf spätere Veräußerung abzielenden Anbau von Cannabispflanzen ist für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) die Menge maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99).
- BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17
Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des …
Die Menge ist maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll (BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101 f.;… vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 360/16, juris Rn. 9; vom 6. November 2013 - 5 StR 302/13, juris Rn. 9). - BGH, 23.09.2014 - 4 StR 375/14
Vollendetes Herstellen von Betäubungsmitteln (Eigenverbrauch; Abgrenzung vom …
Bei der als Handeltreiben zu bewertenden Herstellung von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sich die nicht geringe Menge i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nach der Menge, die letztlich erzielt und veräußert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99; Urteil vom 6. November 2013 - 5 StR 302/13, NStZ-RR 2014, 48, jeweils zum unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln). - BGH, 22.12.2016 - 4 StR 360/16
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
Bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen ist für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Menge maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll (BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99; vom 6. November 2013 - 5 StR 302/13 Rn. 9 f.). - BGH, 06.05.2020 - 2 StR 391/19
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung des Handeltreibens …
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Menge maßgeblich ist, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll (…vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2018 - 3 StR 651/17, juris Rn. 36;… vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 360/16, juris Rn. 9; vom 6. November 2013 - 5 StR 302/13, juris Rn. 9; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101 f.).