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   BGH, 01.08.2018 - 5 StR 320/18   

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https://dejure.org/2018,28795
BGH, 01.08.2018 - 5 StR 320/18 (https://dejure.org/2018,28795)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2018 - 5 StR 320/18 (https://dejure.org/2018,28795)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2018 - 5 StR 320/18 (https://dejure.org/2018,28795)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmtheitsanforderungen an eine Einziehungsentscheidung; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Bestimmtheitsanforderungen an eine Einziehungsentscheidung; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de

    Revisionsentscheidung im überlangen Strafverfahren: Nachholung der vom Tatgericht versehentlich unterlassenen Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung: Bemessung eines Vollstreckungsabschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 361
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.02.2018 - 5 StR 575/17

    Verzögerung der Urteilszustellung um mehr als ein Jahr

    Auszug aus BGH, 01.08.2018 - 5 StR 320/18
    Der Senat trifft, wozu er berechtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 5 StR 575/17 mwN), die vom Landgericht versehentlich unterlassene Kompensationsentscheidung wegen der Justiz anzulastender Verfahrensverzögerung selbst.
  • BGH, 10.04.2018 - 5 StR 611/17

    Fortbestehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine Einziehungsanordnung bei

    Auszug aus BGH, 01.08.2018 - 5 StR 320/18
    Im Blick auf deren daher nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, NJW 2018, 2278) kann die Einziehungsentscheidung ersatzlos entfallen.
  • BGH, 28.11.2023 - 3 StR 377/23

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ;

    c) Die auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (s. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 54 ff.; vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, StV 2020, 838 Rn. 29 ff.) für die Verzögerung gebotene Kompensation von hier einem Monat nimmt der Senat selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 5 StR 320/18, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2020 - 1 StR 132/20, juris Rn. 7; vom 1. Dezember 2020 - 2 StR 384/20, StV 2021, 355 Rn. 10).
  • BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Einverständnis

    b) Der Umstand, dass sich der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe mit einer formlosen Einziehung des Geldbetrages einverstanden erklärt und damit wirksam auf dessen Rückgabe verzichtet hat, zwingt für sich genommen nicht zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung, auch wenn dieser damit nur noch deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 320/18, Rn. 2; Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, NStZ 2018, 333 mwN).
  • BGH, 22.07.2020 - 1 StR 132/20

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    Die deswegen veranlasste Kompensationsentscheidung trifft der Senat, wozu er berechtigt ist (vgl. Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 320/18 Rn. 3 mwN), selbst und stellt auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.) fest, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Aufgrund des darin liegenden wirksamen Verzichts bedurfte es keiner Einziehungsanordnung mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.09.2018 - 5 StR 400/18; vom 01.08.2018 - 5 StR 320/18; und vom 07.03.2018 - 2 StR 127/17).
  • BGH, 22.07.2020 - 1 StR 115/20

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    Die deswegen veranlasste Kompensationsentscheidung trifft der Senat, wozu er berechtigt ist (vgl. Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 320/18 Rn. 3 mwN), selbst und stellt auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.) fest, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
  • BGH, 26.05.2021 - 2 StR 80/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Gesamtdauer des

    Das kann der Senat selbst bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 320/18, StV 2020, 361; Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 617/16).
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