Rechtsprechung
BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB
Strafzumessung (Gewinnstreben; moralisierende Wendungen); Doppelverwertungsverbot - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Eigennütziges Handeln als Strafschärfungsgrund bei der Strafzumessung in einem Verfahren über unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 4
Eigennütziges Handeln als Strafschärfungsgrund bei der Strafzumessung in einem Verfahren über unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 25
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.03.1987 - 2 StR 597/86
Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis als Strafmilderungsgrund
Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 23; BGH StV 1984, 21; BGH NStZ-RR 2001, 295;… Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 42). - BGH, 21.02.1979 - 2 StR 663/78
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit …
Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09
Eigennütziges Handeln des Angeklagten war im ersten Fall Voraussetzung für die Annahme von Täterschaft (vgl. BGHSt 28, 308, 309; 34, 124, 125; BGH NStZ-RR 1997, 50). - BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86
Begriff des unerlaubten Handeltreibens
Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09
Eigennütziges Handeln des Angeklagten war im ersten Fall Voraussetzung für die Annahme von Täterschaft (vgl. BGHSt 28, 308, 309; 34, 124, 125; BGH NStZ-RR 1997, 50). - BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01
Vorwegvollzug; Strafzumessung; Strafrahmenwahl; Vorleben (Umstände allgemeinen …
Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (…vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 23; BGH StV 1984, 21; BGH NStZ-RR 2001, 295;… Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 42). - BGH, 19.01.1994 - 2 StR 702/93
Allgemeine Lebensführung - Tat - Anklage - Urteil - Strafzumessung - …
Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 23; BGH StV 1984, 21; BGH NStZ-RR 2001, 295;… Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 42).
- BGH, 31.05.2016 - 3 StR 138/16
Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
Dass bei Begehung der Taten ein den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigerndes Gewinnstreben des Angeklagten gegeben war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2009 - 5 StR 325/09, NStZ-RR 2010, 25;… vom 24. September 2009 - 3 StR 294/09, aaO), belegen die Feststellungen nicht. - BGH, 18.12.2019 - 1 StR 570/19
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erfordernis der Eigennützigkeit: …
bb) Der Angeklagte strich zwar - anders als sein Lieferant - weder einen Geldgewinn ein noch erhielt er einen sonstigen ihm verbleibenden Vorteil von seinen Abnehmern; indes veräußerte er die Betäubungsmittel weiter, um von seinem Verkäufer gesondert von den Liefermengen mit Heroin zum Eigenkonsum entlohnt zu werden (vgl. BGH…, Urteil vom 30. April 1996 - 1 StR 1/96 Rn. 10 und Beschluss vom 17. September 2009 - 5 StR 325/09 Rn. 3).