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   BGH, 02.09.2009 - 5 StR 327/09   

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https://dejure.org/2009,9607
BGH, 02.09.2009 - 5 StR 327/09 (https://dejure.org/2009,9607)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2009 - 5 StR 327/09 (https://dejure.org/2009,9607)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2009 - 5 StR 327/09 (https://dejure.org/2009,9607)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel durch den Senat selbst; Zulässigkeit einer Orientierung an der Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zum Zweidrittel-Zeitpunkt

  • Judicialis

    StGB § 67 Abs. 2 S. 2; ; StGB § 67 Abs. 2 S. 3; ; StPO § 354 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67 Abs. 2 S. 2, 3; StPO § 354 Abs. 1
    Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel durch den Senat selbst; Zulässigkeit einer Orientierung an der Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zum Zweidrittel-Zeitpunkt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.11.2007 - 3 StR 390/07

    Dauer des Vorwegvollzugs (Bestimmung durch das Revisionsgericht); gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 327/09
    Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass im Falle des Angeklagten N. die Anordnung des Vorwegvollzugs einer vom Landgericht festgestellten voraussichtlichen Therapiedauer von "mehr als einem Jahr" entfallen kann, da nach Anrechnung der im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung bereits mehr als ein Jahr währenden Untersuchungshaft (vgl. BGH NStZ 2008, 213 f.) keine vorweg zu vollziehende Strafe mehr verbliebe.

    Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt, konnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen (vgl. BGH NStZ 2008, 213 f. und BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 69/08).

  • BGH, 27.03.2008 - 3 StR 69/08

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vorwegvollzug (Halbstrafenzeitpunkt;

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 327/09
    Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt, konnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen (vgl. BGH NStZ 2008, 213 f. und BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 69/08).
  • BGH, 18.03.2008 - 1 StR 103/08

    Vorwegvollzug der Maßregel (zwingende Orientierung an einer

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 327/09
    Darauf, ob es naheliegend erscheint, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Entscheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 182).
  • BGH, 23.05.2012 - 5 StR 185/12

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe, die der Höhe der Gesamtstrafe folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 327/09, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 17), ist mitaufzuheben.
  • BGH, 18.07.2012 - 2 StR 605/11

    Grenzen der Beschränkung der Revision durch teilweise Zurücknahme (Trennbarkeit);

    Die dortige Anknüpfung an den Halbstrafenzeitpunkt ist zwingend (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 327/09, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 17; Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 67 Rn. 11a).
  • BGH, 05.02.2020 - 3 StR 565/19

    Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe bei Anordnung der Unterbringung in

    Seine ständige Rechtsprechung geht dahin, dass das Tatgericht - sofern keine Gründe vorlägen, die gegen eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen - im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr habe und dieser Teil so zu berechnen sei, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Bewährungsentscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - 5 StR 327/09, juris Rn. 5; vom 29. September 2009 - 4 StR 348/09, juris Rn. 4; vom 4. September 2012 - 3 StR 352/12, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 19 Rn. 3; vom 16. Februar 2016 - 1 StR 624/15, juris Rn. 3; Urteil vom 18. Juli 2012 - 2 StR 605/11, juris Rn. 19).
  • BGH, 09.02.2012 - 5 StR 35/12

    Anrechnung in der Schweiz erlittener Freiheitsentziehung (Maßstab 1:1);

    Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt neben einer Nachholung des von der Strafkammer versehentlich (vgl. UA S. 7) unterlassenen Ausspruchs über die Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung lediglich zu einer Änderung der Anordnung des Vorwegvollzugs der Maßregel (§§ 64, 67 Abs. 2 StGB), weil sich das Landgericht hinsichtlich seiner Dauer in rechtsfehlerhafter Weise an der Möglichkeit einer Strafrestaussetzung zum Zweidrittel-Zeitpunkt und nicht an derjenigen zum Halbstrafen-Zeitpunkt orientiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 327/09, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 17).
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