Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.06.2005

Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04 (1)   

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https://dejure.org/2008,1586
BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04 (1) (https://dejure.org/2008,1586)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2008 - 5 StR 342/04 (1) (https://dejure.org/2008,1586)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2008 - 5 StR 342/04 (1) (https://dejure.org/2008,1586)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 54 SDÜ; Art. 103 Abs. 3 GG; § 206a StPO; § 154 Abs. 2 StPO; § 370 AO; § 374 AO
    Ne bis in idem nach dem Schengener Abkommen (Strafklageverbrauch; Anwendung auf eine einheitliche Schmuggelfahrt; Verfahrenseinstellung; Kriterien des EuGH und Berücksichtigung des Einzelfalles; Behandlung von Jurisdiktionsgrenzen); Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung ...

  • lexetius.com

    SDÜ Art. 54

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen an "dieselbe Tat" i.S.d. Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ); Übernahme geschmuggelten ausländischen Tabaks in einem Vertragsstaat sowie Einfuhr in einen anderen Vertragsstaat und der dortige Besitz als "dieselbe Tat"; Maßgeblichkeit der ...

  • Judicialis

    SDÜ Art. 54

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SDÜ Art. 54
    Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ bei einheitlicher "Schmuggelfahrt" durch mehrere EU-Mitgliedstaaten

  • rechtsportal.de

    SDÜ Art. 54
    Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ bei einheitlicher "Schmuggelfahrt" durch mehrere EU-Mitgliedstaaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Auswirkungen des europäischen Doppelbestrafungsverbots auf die deutsche Strafrechtsprechung (Prof. Dr. Martin Heger)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafklageverbrauch - "Schmuggelfahrt" durch mehrere EU-Staaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 275
  • NJW 2008, 2931
  • NStZ 2009, 457
  • NZV 2008, 639 (Ls.)
  • JR 2009, 387
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04
    (1) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch den EuGH (vgl. auch Urteil vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333, Rdn. 36, 42) ist das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels "das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen".

    Die Auslegung dieses Begriffs hat sich am Zweck des Art. 54 SDÜ auszurichten, die ungehinderte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Unionsbürger zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 ,Gözütok und Brügge' Slg. 2003, I-1345, Rdn. 36 ff., vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 34 und vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-150/05, ,Van Straaten' Slg. 2006, I-9327 Rdn. 57 f.; Harms/Heine aaO).

    (3) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Qualifizierung eines Tatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ auch unabhängig von dem geschützten rechtlichen Interesse (Vorabentscheidung Rdn. 31 sowie Urteile vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 35 f. und vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-150/05, Van Straaten, aaO Rdn. 47).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-150/05

    van Straaten - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04
    Die Auslegung dieses Begriffs hat sich am Zweck des Art. 54 SDÜ auszurichten, die ungehinderte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Unionsbürger zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 ,Gözütok und Brügge' Slg. 2003, I-1345, Rdn. 36 ff., vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 34 und vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-150/05, ,Van Straaten' Slg. 2006, I-9327 Rdn. 57 f.; Harms/Heine aaO).

    (3) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Qualifizierung eines Tatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ auch unabhängig von dem geschützten rechtlichen Interesse (Vorabentscheidung Rdn. 31 sowie Urteile vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 35 f. und vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-150/05, Van Straaten, aaO Rdn. 47).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-288/05

    Kretzinger - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04
    Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen hin mit Urteil vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-288/05, Kretzinger, ZfZ 2007, 302 (im Folgenden: Vorabentscheidung) wie folgt entschieden:.

    bb) Ausgehend von den Maßstäben der Vorabentscheidung des EuGH (ZfZ 2007, 302) bildet die hier durchgeführte, von Anfang so geplante "Schmuggelfahrt" von Griechenland nach Italien eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ.

  • BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04

    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich des Strafklageverbrauchs

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04
    Mit Beschluss vom 30. Juni 2005 (wistra 2005, 461) hat der Senat sodann zur Auslegung des Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (ABl. 2000 L 239, S. 19) - nachfolgend: SDÜ - dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) nach Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 EU i.V.m. § 1 Abs. 2 des deutschen EuGH-Gesetzes unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04
    Auch kann ein längeres Zwischenlagern dazu führen, dass die Ware "zur Ruhe gekommen" ist und deshalb eine einheitliche Schmuggelfahrt nicht mehr angenommen werden kann (vgl. zur Abgrenzung von Steuerhinterziehung - bzw. Schmuggel im Sinne des § 373 AO - zu einer an diese anschließende Steuerhehlerei BGH wistra 2007, 224).
  • BGH, 22.07.2004 - 5 StR 241/04

    Verfahrensabtrennung zur Verwirklichung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04
    Auf die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2004 - 5 StR 241/04 (wistra 2004, 475) nach Teileinstellung von sechs Verkehrsstraftaten und Abtrennung des Verfahrens bezüglich der hier gegenständlichen zwei Fälle die Gesamtstrafe aufgehoben und das Verfahren zu einer neuen Gesamtstrafbildung aus den rechtskräftigen Einzelstrafen an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04
    Die Auslegung dieses Begriffs hat sich am Zweck des Art. 54 SDÜ auszurichten, die ungehinderte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Unionsbürger zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 ,Gözütok und Brügge' Slg. 2003, I-1345, Rdn. 36 ff., vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 34 und vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-150/05, ,Van Straaten' Slg. 2006, I-9327 Rdn. 57 f.; Harms/Heine aaO).
  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 531/12

    Verbot der Doppelbestrafung nach Gemeinschaftsrecht: Begriff "derselben Tat"

    b) Da es sich bei dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 SDÜ um ein Verfahrenshindernis handelt (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11; vom 9. Juni 2008 - 5 StR 342/04, NJW 2008, 2931, 2932; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Art. 54 SDÜ Rn. 18), dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Einl. Rn. 150; vgl. auch zu Art. 50 GrCh BGH, aaO, BGHSt 56, 11), kommt es weiter nicht darauf an, dass das tatgerichtliche Urteil im hiesigen Verfahren ebenfalls vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Gemeinschaft ergangen ist.

    Das Verbot der Doppelbestrafung greift ein, wenn ein solcher Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen besteht und die verschiedenen Verfahren jeweils Tatsachen aus dem einheitlichen Komplex zum Gegenstand haben (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 StR 342/04, NJW 2008, 2931, 2932 f.).

    Dies war der Fall etwa bei einer Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus einem Vertragsstaat (Belgien) und anschließender Einfuhr in einen anderen Vertragsstaat (Norwegen) (EuGH, Urteil vom 9. März 2006 - C-436/04 - Van Esbroeck -, NJW 2006, 1781) sowie bei der Übernahme geschmuggelten ausländischen Tabaks in Griechenland und dessen Einfuhr nach und Besitz in Italien, wobei von Anfang an der Plan bestand, den Tabak nach Verbringung in den ersten Vertragsstaat zu seinem endgültigen Bestimmungsort zu transportieren (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-288/05 - Kretzinger -, NJW 2007, 3412; BGH, aaO, NJW 2008, 2931).

    Bei dem Verbringen der Betäubungsmittel nach Norwegen waren zudem maßgebend die konkreten Einzelfallumstände und dabei insbesondere, dass keine wesentliche Unterbrechung des Transports oder ein längeres Zwischenlagern der Ware vorlag und der genaue Ablauf des Transports bereits vor dessen Beginn geplant war (BGH, aaO, NJW 2008, 2931, 2933).

  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 39/17

    Transnationales Doppelbestrafungsverbot (Begriff der Tat: unionsrechtlicher

    Das Verbot der Doppelbestrafung greift ein, wenn ein solcher Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen besteht und die verschiedenen Verfahren jeweils Tatsachen aus dem einheitlichen Komplex zum Gegenstand haben (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 StR 342/04, NJW 2008, 2931, 2932 f.; Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 125 f. Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 7 Ws 294/22

    Kein Verfahrenshindernis wegen Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 54

    Das Verbot der Doppelbestrafung greift ein, wenn ein solcher Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen besteht und die verschiedenen Verfahren jeweils Tatsachen aus dem einheitlichen Komplex zum Gegenstand haben (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, 3 StR 531/12; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 StR 342/04 = NJW 2008, 2931, 2932 f.).
  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 627/15

    Europarechtliches Doppelbestrafungsverbot (unionsrechtlich autonome Auslegung);

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 54 SDÜ ist der dort verwendete Tatbegriff unionsrechtlich autonom auszulegen; es kommt maßgeblich auf die "Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen' an, der "unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse' zu verstehen ist (vgl. nur EuGH, Urteile vom 9. März 2006, C-436/04, Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333 ff. und vom 18. Juli 2007, C-288/05, Kretzinger, Slg. 2007, I-6442-6494 Rn. 36; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 StR 342/04, BGHSt 52, 275; weit.
  • BGH, 04.06.2019 - 5 StR 96/19

    Europarechtliches Verbot der Doppelbestrafung (autonomer unionsrechtlicher

    Bei dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 SDÜ handelt es sich um ein Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11; vom 9. Juni 2008 - 5 StR 342/04, NJW 2008, 2931, 2932), dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 123).
  • OLG Köln, 28.10.2009 - 6 AuslA 77/09

    Auslieferungshindernis nach Belgien zur Strafvollstreckung aus einem vor dieselbe

    Der BGH hat im Urteil vom 9.6.2008 (NStZ 2009, 457) eine einheitliche, zäsurlose Schmuggelfahrt durch mehrere Länder als eine Tat i.S.d. Art. 54 SDÜ angesehen, allerdings einschränkend ausgeführt, eine wesentliche Unterbrechung im Rahmen der Fahrt könne bereits eine Zäsur bilden, die dazu führe, dass die Tat aus zwei voneinander trennbaren Tatsachenkomplexen bestehe.

    Im Übrigen kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Klammerwirkung der Organisationsdelikte nicht uneingeschränkt auf den Tatbegriff i.S.d. § 83 Ziff. 1 IRG, Art. 54 SDÜ übertragen werden, da es sich bei diesem um einen eigenständigen, autonom europarechtlich auszulegenden Begriff handelt (BGH NStZ 2009, 457; von Bubnoff, a.a.O. S. 12).

  • OLG Nürnberg, 23.06.2009 - 1 OLG Ausl 130/07

    Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls: Auslieferungshindernis des

    b) Nach alledem ist zunächst festzuhalten, dass das Urteil des Landgerichts München I vom 5.4.2006 auch unter Zugrundelegung des europarechtlich auszulegenden Tatbegriffs des Art. 54 SDÜ (vgl. BGH NJW 2008, 2931) zu keinem Strafklageverbrauch hinsichtlich der Tat vom 20.4.2002 geführt hat.
  • OLG Brandenburg, 26.01.2012 - 2 Ws 20/12

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Bei der autonom europarechtlich vorzunehmenden Begriffsauslegung kommt es allein auf die tatsächliche Handlung, nicht dagegen auf deren rechtliche Qualifizierung oder das jeweils geschützte rechtliche Interesse und mithin auch nicht auf die Bewertung der Tatsachen nach den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten an (vgl. EuGH, Urt. v. 9. März 2006 - C-436/04 "Van Esbroeck"; Urt. v. 18. Juli 2007 - C-288/05 "Kretzinger", jeweils zit. nach Juris; vgl. auch BGH, Urt. v. 9. Juni 2008 - 5 StR 342/04, zit nach Juris; Radtke NStZ 2008, 162ff; Hackner NStZ 2011, 425, 426ff.).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04   

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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 EU; § 1 Abs. 2 EuGH-G; Art. 54 SDÜ; § 374 AO
    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich des Strafklageverbrauchs nach Art. 54 SDÜ (Begriffe "bereits vollstreckt", "gerade vollstreckt" und dieselbe Tat; Steuerhehlerei; Einfluss des Europäischen Haftbefehls; Urteil in Abwesenheit); Begriffe ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei durch Schmuggeln von Zigaretten von Griechenland nach Großbritannien über Deutschland; Vorliegen eines Strafklageverbrauchs auf Grund Verurteilungen in Italien; Auslegung des Tatbegriffs in Art. 54 Übereinkommen zur ...

  • Judicialis

    EuGHG § 1 Abs. 2; ; StPO § 154a Abs. 1; ; StPO § 154a Abs. 2; ; StGB § 51 Abs. 1; ; StGB § 51 Abs. 3; ; StGB § 57

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    SDÜ Art. 54
    Vorlageentscheidung des BGH zum Tat- und zum Vollstreckungsbegriff des Art. 54 SDÜ

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafklageverbrauch - Strafklageverbrauch hinsichtlich "derselben Tat"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 106
  • NStZ-RR 2005, 353
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 (Gözütok) und C-385/01 (Brügge) zwar zum Begriff der "strafrechtlichen Aburteilung" in Art. 54 SDÜ geäußert, eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichtshofs zum Begriff "derselben Tat" im Sinne von Art. 54 SDÜ liegt - soweit für den Senat ersichtlich - jedoch noch nicht vor.

    Ein solch streng formeller Tatbegriff dürfte indes, namentlich mit Blick auf die sehr unterschiedliche Ausgestaltung der Straftatbestände in den Mitgliedstaaten, zu einer zu engen Interpretation führen, welche in ihrer Konsequenz mit der von Art. 54 SDÜ geschützten Freizügigkeit kaum zu vereinbaren wäre (vgl. insoweit auch die Schlußanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 (Gözütok) und C-385/01 (Brügge), Rdn. 44 ff.).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Damit orientiert sich der Generalanwalt ersichtlich an der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz zur Gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. z.B. nur Urteil des Gerichtshofs vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85 (Maizena/BALM)) und zum Kartellrecht (vgl. z.B. nur Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-236/01 (Tokai Carbon/ Kommission)).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 274/00

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gerade vollstreckt" in Art. 54 SDÜ;

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 3. November 2000 (BGHSt 46, 187) bezüglich einer Vorverurteilung aus den Niederlanden entschieden, daß auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, Strafklageverbrauch auslöse.
  • BGH, 22.07.2004 - 5 StR 241/04

    Verfahrensabtrennung zur Verwirklichung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Aus dem Gesamtverfahren hat der Senat mit Beschluß vom 22. Juli 2004 (5 StR 241/04) das vorliegende Verfahren abgetrennt und gemäß § 154a Abs. 1 und Abs. 2 der deutschen Strafprozeßordnung (StPO) auf die zwei Vorwürfe der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch beschränkt.
  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Damit orientiert sich der Generalanwalt ersichtlich an der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz zur Gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. z.B. nur Urteil des Gerichtshofs vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85 (Maizena/BALM)) und zum Kartellrecht (vgl. z.B. nur Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-236/01 (Tokai Carbon/ Kommission)).
  • EuGH, 20.09.1988 - 252/87

    Hauptzollamt Hamburg-St. Annen / Kiwall

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Darüber hinaus können jedenfalls der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer auch nur bei der erstmaligen Einfuhr in das Zollgebiet entstehen, weil für eine erneute Zollschuldentstehung nach Art. 202 Abs. 1 oder Art. 203 Abs. 1 Zollkodex nach der erstmaligen Entstehung bei der Einfuhr nach Griechenland grundsätzlich kein Raum mehr ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1988 in der Rechtssache 252/87 (Kiwall) und Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99 (Liberexim)).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-371/99

    Liberexim

    Auszug aus BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04
    Darüber hinaus können jedenfalls der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer auch nur bei der erstmaligen Einfuhr in das Zollgebiet entstehen, weil für eine erneute Zollschuldentstehung nach Art. 202 Abs. 1 oder Art. 203 Abs. 1 Zollkodex nach der erstmaligen Entstehung bei der Einfuhr nach Griechenland grundsätzlich kein Raum mehr ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1988 in der Rechtssache 252/87 (Kiwall) und Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99 (Liberexim)).
  • BGH, 14.03.2007 - 5 StR 461/06

    Einfuhr unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft; gewerbsmäßiger

    Ohnehin ist es die Europäische Gemeinschaft, die hinsichtlich des hinterzogenen Zolls und des ihr zustehenden Einfuhrumsatzsteueranteils materiell geschädigt wird, und nicht die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Großbritannien (vgl. BGH wistra 2005, 461, 463).
  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

    Die Zollschuld entsteht nur bei erstmaliger Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft und fällt damit bei dem Transport nach Deutschland nicht erneut an (BGH wistra 2005, 461, 463 m.w.N.).
  • BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04

    Ne bis in idem nach dem Schengener Abkommen (Strafklageverbrauch; Anwendung auf

    Mit Beschluss vom 30. Juni 2005 (wistra 2005, 461) hat der Senat sodann zur Auslegung des Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (ABl. 2000 L 239, S. 19) - nachfolgend: SDÜ - dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) nach Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 EU i.V.m. § 1 Abs. 2 des deutschen EuGH-Gesetzes unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 151/23

    Goldschmuggel aus Liechtenstein - Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig

    In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrumsatzsteuer in dem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH, Urteile vom 8. September 2022 - C-368/21 Hauptzollamt Hamburg Rn. 27 ff.; vom 3. März 2021 - C-7/20 Hauptzollamt Münster Rn. 31 ff. und vom 10. Juli 2019 - C-26/18 Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung Rn. 44 ff.; vgl. im Übrigen zu §§ 373, 374 AO, insbesondere zum "Zigarettenschmuggel", bislang: BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - 1 StR 282/17 Rn. 8-10; Beschlüsse vom 19. August 2009 - 1 StR 314/09, BGHR AO § 373 Einfuhrabgaben 2 Rn. 4; vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, BGHR AO Einfuhrabgaben 1 § 373 Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2005 - 5 StR 342/04 Rn. 19).
  • OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14

    Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen einer Entscheidung über die Fortdauer von

    Der Senat neigt somit dazu, das Vorliegen der Vollstreckungsbedingungen zu verneinen, sieht sich jedoch an einer entsprechenden Entscheidung dadurch gehindert, dass diese Frage durch den Europäischen Gerichtshof - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde und die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts auch nicht offenkundig und zweifelsfrei im Sinne der "acteclair-Doktrin" ist (vgl. EuGH Urteil vom 06.10.1982 - Rs. C-283/81 - CILFIT, NJW 1983, 1257), zumal der Bundesgerichtshof in einem Vorlagebeschluss (NStZ 2006, 106 Rdn. 24 ff.) eine abweichende Auffassung vertreten hat.

    Variante SDÜ ein, da die Strafe dann nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann (NStZ 2006, 106 Rdn. 25 f. nach juris).

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