Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.02.2018

Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17   

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BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17 (https://dejure.org/2018,3041)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2018 - 5 StR 347/17 (https://dejure.org/2018,3041)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17 (https://dejure.org/2018,3041)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 24 StGB
    Anwendung des Zweifelssatzes bei der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch (fehlende Vorstellungen des Angeklagten in Bezug auf den Erfolgseintritt; gedankliche Indifferenz gegenüber dem Erfolgseintritt; eigenständige Feststellung; Rücktrittshorizont)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 StGB, § 212 StGB

  • IWW

    § 24 Abs. 1 StGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB, § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 24 Abs. 2 StGB, § 406 Abs. 5 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch des Totschlags; Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch; Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont)

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung durch Tritte zum Kopf: Rücktritt vom unbeendetem Totschlagsversuch; Rücktrittshorizont; Anwendung des Zweifelssatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch des Totschlags; Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch; Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich für Rücktritt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rücktritt vom Totschlagsversuch

Besprechungen u.ä.

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Umfang der Geltung des Zweifelssatzes bei der Feststellung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch iSd. § 24 Abs. 1 StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 137
  • StV 2018, 711
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.05.2013 - 4 StR 170/13

    Rücktritt vom Versuch (Vorliegen eines beendeten Versuchs: Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17
    Die zum beendeten Versuch führende gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen ist eine innere Tatsache, die festgestellt werden muss, wozu es in der Regel einer zusammenfassenden Würdigung aller maßgeblichen objektiven Umstände bedarf (BGH, Urteile vom 2. November 1994, 2 StR 449/94, aaO und vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264; Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704, und vom 27. Januar 2014 - 4 StR 565/13, NStZ-RR 2014, 202 f.).

    bb) Bei der an diesen Maßstäben ausgerichteten Gesamtwürdigung hat das Landgericht die für den Rücktrittshorizont relevanten Umstände aus dem festgestellten Lebenssachverhalt berücksichtigt und ist unter Anwendung des für den Rücktrittshorizont geltenden Zweifelssatzes (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704) rechtsfehlerfrei zur Annahme eines unbeendeten Versuchs gelangt.

    Soweit das Landgericht darüber hinaus schon bei der Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch auf den Grundsatz in dubio pro reo zurückgreift, begegnet auch dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704; Urteil vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 536/10).

    Denn dieser verbietet es in Fällen, in denen Vorstellungen des Angeklagten in Bezug auf den Erfolgseintritt nicht festgestellt werden können, auf deren Fehlen - und damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines beendeten Versuchs - zu schließen (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704, und vom 27. Januar 2014 - 4 StR 565/13, NStZ-RR 2014, 202, 203; SSWStGB/Kudlich/Schuhr, 3. Aufl., § 24 Rn. 38).

  • BGH, 27.01.2014 - 4 StR 565/13

    Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Totschlag (beendeter Versuch:

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17
    Die zum beendeten Versuch führende gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen ist eine innere Tatsache, die festgestellt werden muss, wozu es in der Regel einer zusammenfassenden Würdigung aller maßgeblichen objektiven Umstände bedarf (BGH, Urteile vom 2. November 1994, 2 StR 449/94, aaO und vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264; Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704, und vom 27. Januar 2014 - 4 StR 565/13, NStZ-RR 2014, 202 f.).

    Denn dieser verbietet es in Fällen, in denen Vorstellungen des Angeklagten in Bezug auf den Erfolgseintritt nicht festgestellt werden können, auf deren Fehlen - und damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines beendeten Versuchs - zu schließen (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704, und vom 27. Januar 2014 - 4 StR 565/13, NStZ-RR 2014, 202, 203; SSWStGB/Kudlich/Schuhr, 3. Aufl., § 24 Rn. 38).

    Für die zum beendeten Versuch führende Annahme der gedanklichen Indifferenz des Täters bedarf es deren eigenständiger Feststellung (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 4 StR 565/13, aaO), zu der das Landgericht jedoch - rechtfehlerfrei - gerade nicht gelangt ist.

  • BGH, 02.11.1994 - 2 StR 449/94

    Beendeter Versuch bei mangelnden Vorstellungen über die Handlungsfolgen (letzte

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17
    aa) Es hat zutreffend den nach ständiger Rechtsprechung geltenden Maßstab für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch zugrunde gelegt, der sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont, bestimmt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; Urteile vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82, BGHSt 31, 170, 175; vom 12. November 1987 - 4 StR 541/87, BGHSt 35, 90, 91 f., und vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306).

    Die zum beendeten Versuch führende gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen ist eine innere Tatsache, die festgestellt werden muss, wozu es in der Regel einer zusammenfassenden Würdigung aller maßgeblichen objektiven Umstände bedarf (BGH, Urteile vom 2. November 1994, 2 StR 449/94, aaO und vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264; Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704, und vom 27. Januar 2014 - 4 StR 565/13, NStZ-RR 2014, 202 f.).

  • BGH, 08.12.2010 - 2 StR 536/10

    Anforderungen an den Rücktritt vom Versuch (Abgrenzung vom unbeendeten und

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17
    Zwar setzt die Annahme eines unbeendeten Versuchs gerade bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters voraus, dass auch Umstände festgestellt werden, die im Rahmen der Gesamtwürdigung die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung der Tathandlung den tödlichen Erfolg nicht (mehr) für möglich gehalten (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 536/10).

    Soweit das Landgericht darüber hinaus schon bei der Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch auf den Grundsatz in dubio pro reo zurückgreift, begegnet auch dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704; Urteil vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 536/10).

  • BGH, 23.01.2018 - 5 StR 488/17

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17
    Bei einem Grund- oder Teilurteil nach § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 StR 488/17; Beschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 432/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17
    Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn andere Schlüsse möglich gewesen wären oder gar nähergelegen hätten (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, und vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179).
  • BGH, 24.03.2015 - 5 StR 521/14

    Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung beim freisprechenden

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17
    Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn andere Schlüsse möglich gewesen wären oder gar nähergelegen hätten (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, und vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179).
  • BGH, 04.11.2014 - 1 StR 432/14

    Ausspruch des Absehens von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Tenor

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17
    Bei einem Grund- oder Teilurteil nach § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 StR 488/17; Beschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 432/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17
    aa) Es hat zutreffend den nach ständiger Rechtsprechung geltenden Maßstab für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch zugrunde gelegt, der sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont, bestimmt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; Urteile vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82, BGHSt 31, 170, 175; vom 12. November 1987 - 4 StR 541/87, BGHSt 35, 90, 91 f., und vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306).
  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17
    aa) Es hat zutreffend den nach ständiger Rechtsprechung geltenden Maßstab für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch zugrunde gelegt, der sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont, bestimmt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; Urteile vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82, BGHSt 31, 170, 175; vom 12. November 1987 - 4 StR 541/87, BGHSt 35, 90, 91 f., und vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306).
  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

  • BGH, 21.08.2002 - 5 StR 291/02

    Grundurteil; Adhäsionsverfahren; Feststellungsantrag; Leistungsantrag; Absehen

  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 281/04

    Totschlag; Versuchsbeginn (Tatentschluss; unmittelbares Ansetzen; Notwendigkeit

  • BGH, 19.12.2006 - 4 StR 537/06

    Freiwilligkeit des Rücktritts (Aufgeben der Tat; Abgrenzung des unbeendeten vom

  • BGH, 03.06.2008 - 1 StR 59/08

    Bedingter Tötungsvorsatz beim Schütteln eines Kleinkindes

  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Maßstab für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch ist das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, der sog. Rücktrittshorizont (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 StR 677/18, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17, juris Rn. 12).

    Wenn der Täter bei einem Tötungsdelikt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht, liegt ein beendeter Versuch vor (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 StR 677/18, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17, juris Rn. 12).

  • BGH, 23.10.2019 - 5 StR 677/18

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch bei besonders gefährlichen

    aa) Die Schwurgerichtskammer hat zutreffend den Maßstab für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch zugrunde gelegt, der sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont, bestimmt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; BGH, Urteile vom 12. November 1987 - 4 StR 12 13 14 15 16 541/87, BGHSt 35, 90, 91 f.; vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17, StV 2018, 711, 712).

    Die zum beendeten Versuch führende gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen ist eine innere Tatsache, die festgestellt werden muss, wozu es in der Regel einer zusammenfassenden Würdigung aller maßgeblichen objektiven Umstände bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17, aaO, mit zahlreichen Nachweisen).

    bb) Bei der an diesen Maßstäben ausgerichteten Gesamtwürdigung hat das Landgericht die für den Rücktrittshorizont relevanten Umstände aus dem festgestellten Sachverhalt berücksichtigt und ist unter Anwendung des für den Rücktrittshorizont geltenden Zweifelssatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704; Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17, aaO) rechtsfehlerfrei zur Annahme eines unbeendeten Versuchs gelangt.

    Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn andere Schlüsse nähergelegen hätten (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179; vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17, aaO).

  • BGH, 03.02.2022 - 2 StR 317/21

    Rücktritt (unbeendeter Versuch: Abgrenzung vom beendeten Versuch,

    Denn die von der Strafkammer angenommene gedankliche Indifferenz des Angeklagten gegenüber den von ihm bis dahin zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen muss - als innere Tatsache - positiv festgestellt werden; können konkrete Feststellungen nicht getroffen werden, darf dies mit der positiven Feststellung der gedanklichen Indifferenz nicht gleichgesetzt werden, da es insoweit noch Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes gibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17 Rn. 13; Beschluss vom 27. Januar 2014 - 4 StR 565/13 Rn. 5 f. je mwN).
  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 230/23

    Ergänzung der Adhäsionsentscheidung

    Da das Landgericht dem auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Antrag nur teilweise stattgegeben hat, hätte das - in den Urteilsgründen dargelegte - teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (s. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224; Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17, StV 2018, 711 Rn. 8).
  • BGH, 20.06.2018 - 5 StR 113/18

    Rechtsfehlerhafte Adhäsionsentscheidung (unzureichende Begründung; Mitteilung der

    Insoweit wäre der Ausspruch erforderlich gewesen, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17 mwN).
  • LG Aachen, 20.04.2020 - 52 Ks 5/20
    Ebenso liegt ein beendeter Versuch vor, wenn sich der Täter trotz Erkenntnis der Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (BGH, Urteil v. 02.11.1994, Az. 2 StR 449/94, Beschl. v. 27.01.2014, Az. 4 StR 565/13, Urt. v. 21.02.2018, Az. 5 StR 347/17, alle zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2018 - 5 StR 347/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,3439
BGH, 06.02.2018 - 5 StR 347/17 (https://dejure.org/2018,3439)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2018 - 5 StR 347/17 (https://dejure.org/2018,3439)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - 5 StR 347/17 (https://dejure.org/2018,3439)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gesonderte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug; Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger in der Revisionsinstanz: Anforderungen an die Begründung des Gesuchs zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 404 Abs. 5 ; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1
    Gesonderte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug; Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    PKH für den Nebenkläger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe in der Rechtsmittelinstanz - und die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 271/17

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.02.2018 - 5 StR 347/17
    Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die - aktuellen - wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17).
  • BGH, 17.12.2008 - 2 StR 563/08

    Fortwirkende Bestellung eines Rechtsanwaltes als Beistand der Nebenklage

    Auszug aus BGH, 06.02.2018 - 5 StR 347/17
    Zwar kann eine Bezugnahme auf die vor dem Landgericht dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 563/08, NStZ-RR 2009, 190).
  • BGH, 04.05.2022 - 3 StR 55/22

    Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren: Ermittlung der wirtschaftlichen

    Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die - aktuellen - wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 5 StR 347/17, juris Rn. 1; vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17, juris Rn. 1).

    Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz; eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung hat es somit nicht bedurft (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 5 StR 347/17, juris Rn. 1).

  • BGH, 24.01.2019 - 5 StR 441/18

    Gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug (Erklärung über

    Zwar kann eine Bezugnahme auf die vor dem Landgericht dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 5 StR 347/17 mwN).
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