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   BGH, 05.07.1994 - 5 StR 350/94   

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BGH, 05.07.1994 - 5 StR 350/94 (https://dejure.org/1994,5572)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1994 - 5 StR 350/94 (https://dejure.org/1994,5572)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1994 - 5 StR 350/94 (https://dejure.org/1994,5572)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.09.1974 - 1 StR 402/74

    Vorliegen einer öffentlichen Klage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 05.07.1994 - 5 StR 350/94
    Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des landgerichtlichen Urteils dahin abgeändert, da der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, nicht jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat, da Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist (BGH NJW 1974, 2244; BGH NStZ 1992, 30 bei Kusch).
  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Vorlage;

    Der Senat beabsichtigt, unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung (Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4) die Nebenklage im Sicherungsverfahren für zulässig zu erklären (§ 414 Abs. 1 StPO, hier i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und dem Beschuldigten die dem Nebenkläger im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, sieht sich daran aber durch die Rechtsprechung des 2. Strafsenats (Beschluß vom 30. April 1991 - 2 StR 150/91 = BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; Beschluß vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; Beschluß vom 3. Februar 1999 - 2 StR 685/98; Beschluß vom 10. Februar 1999 - 2 StR 8/99 und Urteil vom 23, März 2001 - 2 StR 498/00 - in dieser Entscheidung wohl nur "obiter dictum" -) und des 5. Strafsenats (Beschluß vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94; Beschluß vom 2. Mai 1995 - 5 StR 175/95 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; Beschluß vom 2. Juni 1999 - 5 StR 19/99) gehindert.
  • BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren

    Im Sicherungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Nebenklage unzulässig (vgl. BGH NJW 1974, 2244 unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung; BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94 - und vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; so auch Pelchen in KK 3. Aufl. Rdn. 4 zu § 395; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Rdn. 5 vor § 395 mit zahlr. Nachw. auch zur Gegenmeinung).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 369/95

    Sicherungsverfahren - Nebenklage - Auslagen des Nebenklägers - Auferlegung der

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, (nicht jedoch die den Nebenklägerinnen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, da Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist, vgl. BGH NJW 1974, 2244 [BGH 10.09.1974 - 1 StR 402/74];Beschluß des Senats vom 30. April 1991 - 2 StR 150/91; Beschlüsse des 5. Strafsenatsvom 05. Juli 1994 - 5 StR 350/94 undvom 02. Mai 1995 - 5 StR 175/95; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., vor § 395 Rdn. 5 und § 414 Rdn. 1 m. w. Nachw. unter Hinweis auf abweichende Meinungen in der Rechtsprechung).
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 175/95

    Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren - Abänderung einer

    Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1994 dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen hat, da die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist (vgl. BGH NJW 1974, 2244 [BGH 10.09.1974 - 1 StR 402/74]; BGH NStZ 1992, 30 bei Kusch; Senatsbeschluß vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94 - vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl. vor § 395 Rdnr. 5 m.N. auch abweichender Rechtsprechung).
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