Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.07.2009

Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08, (alt: 5 StR 412/03)   

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BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08, (alt: 5 StR 412/03) (https://dejure.org/2009,4007)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2009 - 5 StR 353/08, (alt: 5 StR 412/03) (https://dejure.org/2009,4007)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08, (alt: 5 StR 412/03) (https://dejure.org/2009,4007)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB; § 263 StGB; § 15a InsO; § 154 StPO; § 55 StGB
    Firmenbestattung und Bankrott (Verschleierung seiner wirklichen geschäftlichen Verhältnisse; Treuhänderschaft); Betrug; Konkursverschleppung (Überschuldung; Zahlungsunfähigkeit); Stundungsbetrug; teilweise Einstellung des Verfahrens; nachträgliche Bildung der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verheimlichen von Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen; Unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse bei der Tathandlung des Verschleierns

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenz - "Firmenbestattung" und Bankrott

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08

    Firmenbestattung und Bankrott (Verschleierung seiner wirklichen geschäftlichen

    BGH, 07.07.2004 - 5 StR 412/03

    Urteil gegen den ehemaligen Bundesminister Prof. Dr. Krause aufgehoben

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Günther Krause

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 471
  • NStZ 2009, 635
  • NStZ 2010, 624
  • NStZ-RR 2010, 134
  • NZI 2010, 67
  • StV 2010, 25
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.11.1995 - 1 StR 449/95

    Spezialität - Privilegierung - Forderung - Sicherungsabtretung - Bestandteil der

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08
    Die Konkursverschleppung war jedenfalls nicht vor dem 22. Dezember 1998 beendet (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1; BGH NJW 1997, 750, 751, insoweit in BGHSt 42, 268 nicht abgedruckt; BGH wistra 1996, 144, 145); der Betrug zu Lasten der Arbeitnehmerin R. begann sogar erst Ende Oktober 1998.
  • BGH, 22.05.1991 - 2 StR 453/90

    Ausbleiben des Angeklagten in der Fortsetzungsverhandlung bei selbst

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08
    Jedenfalls für die Verletzung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses ist entschieden, dass der Tatbestand des Bankrotts nicht mehr verwirklicht werden kann, wenn - was dann näherer Auklärung bedürfte - die objektive Bedingung der Strafbarkeit bereits eingetreten ist (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Zeit 1 m.w.N.).
  • BGH, 08.09.1992 - 4 StR 373/92

    Unmittelbare vermögensmindernde Wirkung der Hinauszögerung der Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08
    a) Soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist, werden die Feststellungen des Landgerichts den Vorgaben aus dem Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 (vgl. auch BGHSt 1, 262, 264; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 39; BGH wistra 1986, 170) gerecht.
  • BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Zahlungsunfähigkeit; Lauf der

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08
    Gleichwohl könnten die Rechtsgeschäfte wegen der beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Antragstellung zivilrechtlich unwirksam sein (BGHR StGB § 266a Abs. 1 Vorsatz 2, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; vgl. auch § 15a Abs. 3 InsO n.F.).
  • BGH, 21.05.2008 - 5 StR 93/08

    Beendigung beim Subventionsbetrug (Verjährung); rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08
    Dass es die Einzelstrafen nach der so genannten mittlerweile überholten (BGHSt (GS) 52, 124) Strafabschlagslösung gemindert hat, beschwert den Angeklagten nicht (vgl. BGH wistra 2008, 348, 349).
  • BGH, 07.07.2004 - 5 StR 412/03

    Urteil gegen den ehemaligen Bundesminister Prof. Dr. Krause aufgehoben

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08
    Dabei waren die der Verurteilung wegen Betrugs zugrunde liegenden Fälle bereits Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 7. Juli 2004 - 5 StR 412/03 (wistra 2004, 429) gewesen.
  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 389/96

    Untauglicher Versuch (umgekehrter Tatbestandsirrtum; Irrtum über die

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08
    Die Konkursverschleppung war jedenfalls nicht vor dem 22. Dezember 1998 beendet (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1; BGH NJW 1997, 750, 751, insoweit in BGHSt 42, 268 nicht abgedruckt; BGH wistra 1996, 144, 145); der Betrug zu Lasten der Arbeitnehmerin R. begann sogar erst Ende Oktober 1998.
  • BGH, 14.12.1999 - 5 StR 520/99

    Untreue; Bankrott; Buchführungspflicht; Vorsatz; Bilanzierungspflicht; Konkrete

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08
    Die sogenannte Interessentheorie dürfte auf § 283 Abs. 1 Nr. 8 zweite Alternative StGB keine Anwendung finden (vgl. allerdings BGH wistra 2000, 136 für § 283 Abs. 1 Nr. 8 erste Alternative StGB; vgl. auch Ogiermann, wistra 2000, 250, 251).
  • BGH, 06.10.1987 - 1 StR 475/87

    Möglichkeit der Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe bei bereits erfolgter

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08
    Die Konkursverschleppung war jedenfalls nicht vor dem 22. Dezember 1998 beendet (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1; BGH NJW 1997, 750, 751, insoweit in BGHSt 42, 268 nicht abgedruckt; BGH wistra 1996, 144, 145); der Betrug zu Lasten der Arbeitnehmerin R. begann sogar erst Ende Oktober 1998.
  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08

    Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08
    b) Im Rahmen der Konkursverschleppung (§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 GmbHG a.F.; jetzt, insoweit ohne inhaltliche Änderungen, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO n.F., § 2 Abs. 2, Abs. 3 StGB), die nicht verjährt ist (vgl. dazu insbesondere BGH wistra 2009, 117, 119, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), belegen die Feststellungen sowohl die Überschuldung als auch die Zahlungsunfähigkeit der AIG.
  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51

    Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246

  • BGH, 24.01.1986 - 2 StR 658/85

    Vermögensschaden aufgrund einer durch Täuschung erlangten Forderungsstundung -

  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    Auch in Bezug auf die Buchführungs- und Bilanzdelikte hat der Bundesgerichtshof nicht einheitlich an der Interessentheorie festgehalten, sondern diese - teils ausdrücklich, teils stillschweigend - in Frage gestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2011 - 5 StR 122/11, StV 2012, 216; vom 24. Mai 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636; vom 18. Januar 1995 - 2 StR 693/94, wistra 1995, 146 f.; anders etwa BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206, 207).
  • LG Kiel, 06.09.2010 - 8 KLs 2/10

    Verurteilung wegen der Verabredung zur Begehung von sexuellen Handlungen an

    Für den bloßen Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung war in einer derartigen Konstellation kein Raum (vgl. BGH, NStZ 2009, 635).
  • BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12

    Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung (hier: Verlust

    Da der Tatbestand mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen ist, geht es bei der Tathandlung des Verschleierns zwar in erster Linie um die unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse (BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636 mwN).

    Nach einer in der Literatur und insbesondere in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung im Vordringen befindlichen Auffassung soll dies schon daraus folgen, dass sowohl die Anteilsübertragung als auch sämtliche Gesellschafterbeschlüsse, mit denen der frühere Geschäftsführer abberufen und der neue bestellt, die Firma geändert oder ihr Sitz verlegt wird, wegen der damit verbundenen und intendierten Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und deshalb - mit Blick auf die Gesellschafterbeschlüsse in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 4 AktG - nichtig sind (Kilper, Unternehmensabwicklung außerhalb des gesetzlichen Insolvenz- und Liquidationsverfahrens in der GmbH, 2009, S. 371 ff.; Kümmel, wistra 2012, 165, 167; AG Memmingen, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - HRB 8361, GmbHR 2004, 952, mit zust. Anm. Wachter, GmbHR 2004, 955 und Ries, Rpfleger 2004, 226; LG Potsdam, Beschluss vom 17. September 2004 - 25 Qs 11/04, wistra 2005, 193, 195 f. mwN; für Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auch Kleindiek, ZGR 2007, 276, 291 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, BGHR StGB § 266a Abs. 1 Vorsatz 2, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; aA Brand/Reschke, ZIP 2010, 2134, 2136 f. mwN).

  • BGH, 15.12.2011 - 5 StR 122/11

    Verletzung der Buchführungspflicht; Bankrott; Interessentheorie

    Teilweise wird die Frage auch bei diesen Delikten bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 68/82, wistra 1982, 148, 149, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206, 207; vgl. ferner BGH, Urteil vom 11. Oktober 1960 - 5 StR 155/60), teilweise wird sie hingegen ausdrücklich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636) oder stillschweigend (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - 2 StR 693/94, wistra 1995, 146, 147) verneint.
  • LG Saarbrücken, 26.06.2015 - 2 KLs 23/14

    Enrotherm-Verfahren: Bewährungsstrafen für die Geschäftsführer

    Ihre Abberufung als Geschäftsführer war aufgrund der hiermit beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Antragstellung in entsprechender Anwendung von 241 Nr. 4 AktG unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08-, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12-, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.06.2013 - 3 W 87/12-, zitiert nach beck-online; ebenso: Werner, NZWiSt 2013, 418).

    Eine Täuschung, also eine unrichtige Darstellung gegenüber den Gläubigern diese Verhältnisse betreffend (BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08-, zitiert nach juris) liegt vor, wenn durch den Wechsel des Gesellschafters bzw. des Geschäftsführers ohne die Absicht, das Unternehmen fortzuführen, verschleiert wird, dass der Schuldner tatsächlich liquidiert wird, keine weitere unternehmerische Tätigkeit entfaltet wird und deshalb feststeht, dass die Gesellschaft - entsprechend dem Willen der handelnden Organe - ihre Verbindlichkeiten nicht wird begleichen können wird (BGH, Beschluss vom 15. November 2012, a.a.O.).

    Entscheidend ist dabei auch, ob hierdurch sowie durch flankierende Maßnahmen wie beispielsweise die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft oder die Umfirmierung die Position der Gläubiger dadurch verschlechtert wird, dass sie davon abgehalten werden können, in Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu vollstrecken (BGH, Beschluss vom 24. März 2009, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 15. November 2012, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 19.04.2013 - 2 (7) Ss 89/12

    Wirksame Bestellung eines neuen GmbH-Geschäftsführers während einer laufenden

    Ob der Zweck der "Firmenbestattung" die Nichtigkeit eines Geschäftsführerwechsels begründet, ist in drei strafgerichtlichen Entscheidungen des BGH (BGH, NJW 2003, 3787 ; BGH, NStZ 2009, 635 , und BGH, ZIP 2013, 514 ) ausdrücklich offengelassen worden.
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 381/18

    Verhältnis von Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung (kein Verhältnis von

    Soweit der Senat über die Verletzung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB hinaus (dazu BGH, Beschluss vom 22. Mai 1991 - 2 StR 453/90, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Zeit 1) eine Ausnahme auch für die in § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB bezeichneten Handlungen erwogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636), nimmt er aus den genannten Gründen hiervon Abstand.
  • BGH, 09.06.2022 - 5 StR 407/21

    Bankrotthandlungen im Rahmen sog. Firmenbestattungen; Beihilfe durch gewerbliche

    Maßnahmen, wie sie hier im Rahmen von "Firmenbestattungen" vorgenommen wurden, unterfallen mithin dem Verschleierungstatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12 aaO; vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636; MüKoStGB/Petermann, 3. Aufl., § 283 Rn. 64; SSWStGB/Bosch, 5. Aufl., § 283 Rn. 32; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 283 Rn. 49; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 283 Rn. 30b).
  • OLG Rostock, 23.07.2010 - I Ws 384/09

    Vergütungsfestsetzungsverfahren für Pflichtverteidiger: Zuerkennung einer

    Auf die hiergegen erneut eingelegte Revision des Angeklagten stellte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.03.2009 - 5 StR 353/08 - das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts in vier Fällen und wegen Betrugs zum Nachteil dreier Arbeitnehmer verurteilt worden war.
  • LG Fulda, 24.10.2019 - 5 T 229/18
    In strafgerichtlichen Entscheidungen wurde die Frage vom BGH bislang offengelassen (BGH Beschl. v. 30.07.2003 - 5 StR 221/03, ZIP 2003, 2213 = NZG 2004, 42; Beschl. v. 24.03.2009 - 5 StR 353/08, ZIP 2010, 471; Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12, ZIP 2013, 514 = NZG 2013, 397).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2009 - 5 StR 353/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,23234
BGH, 17.07.2009 - 5 StR 353/08 (https://dejure.org/2009,23234)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2009 - 5 StR 353/08 (https://dejure.org/2009,23234)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2009 - 5 StR 353/08 (https://dejure.org/2009,23234)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.08.2008 - 1 StR 162/08

    Fristgemäße Einlegung der Anhörungsrüge und Zurechnung von Verteidigerverschulden

    Auszug aus BGH, 17.07.2009 - 5 StR 353/08
    Ein hier jedenfalls gegebenes anwaltliches Verschulden an der Fristversäumung kann dem Angeklagten zugerechnet werden, weil es sich bei dem Verfahren in erster Linie um die Vorstufe der Verfassungsbeschwerde handelt (BGH wistra 2009, 33).
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