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   BGH, 12.09.2012 - 5 StR 363/12   

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https://dejure.org/2012,29554
BGH, 12.09.2012 - 5 StR 363/12 (https://dejure.org/2012,29554)
BGH, Entscheidung vom 12.09.2012 - 5 StR 363/12 (https://dejure.org/2012,29554)
BGH, Entscheidung vom 12. September 2012 - 5 StR 363/12 (https://dejure.org/2012,29554)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB
    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Voraussetzungen der Geltung des gesetzlichen Mindestlohnes im Gebäudereinigerhandwerk); Handeln für einen anderen (Anforderungen an die Feststellung einer Beauftragtenstellung)

  • lexetius.com

    StGB § 14 Abs. 2 Nr. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 2 StGB
    Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt: Voraussetzungen einer ausdrücklichen Beauftragung mit Aufgaben eines Betriebsinhabers bei Zuständigkeit der Ehefrau des Geschäftsführers einer Gebäudereinigungsfirma für Personalangelegenheiten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine ausdrückliche Beauftragung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt: Voraussetzungen einer ausdrücklichen Beauftragung mit Aufgaben eines Betriebsinhabers bei Zuständigkeit der Ehefrau des Geschäftsführers einer Gebäudereinigungsfirma für Personalangelegenheiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine ausdrückliche Beauftragung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Pecunia non olet? BGH zur Strafbarkeit des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt im Toilettenreinigungsgewerbe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beauftragung für die Meldungen zur Sozialversicherung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Die Arbeitgeberstellung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann man sich als Arbeitnehmer wegen täterschaftlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten strafbar machen?

  • wirtschaftsstrafrecht.de (Kurzinformation)

    Beauftragt oder nicht beauftragt?

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anforderungen an Beauftragte gemäß § 14 Abs. 2 StGB

  • kapellmann.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Übertragung strafbewehrter Arbeitgeberpflichten durch ausdrückliche Beauftragung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 58, 10
  • NJW 2012, 3385
  • NStZ 2013, 408
  • StV 2013, 381
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 20.09.1989 - 4 AZR 377/89

    Anwendbarkeit des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für die

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - 5 StR 363/12
    Dieses Anforderungsprofil war - ungeachtet der individuellen Vorkenntnisse der einzelnen Arbeitnehmer - nicht mit einer "Reinigungstätigkeit nach Hausfrauenart", sondern nur handwerksmäßig zu erfüllen (vgl. auch BAG, Urteil vom 20. September 1989 - 4 AZR 377/89).
  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02

    Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - 5 StR 363/12
    Nach der Rechtsprechung unterscheidet sich die Arbeitsbereitschaft, die in Zeiten wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung geleistet wird (BAG, Urteil vom 17. Juli 2008 - 6 AZR 505/07, PersV 2009, 27; BAGE 109, 254, 260) von der Vollarbeitsleistung, die von dem Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsbelastung verlangt.
  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06

    Eingruppierung im Gebäudereinigerhandwerk

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - 5 StR 363/12
    Grundlage für den Mindestlohn im Tatzeitraum war - wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - der Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung, der mit Wirkung vom 1. April 2004 für allgemeinverbindlich erklärt wurde (vgl. dazu auch BAGE 122, 244 Rn.12).
  • BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 505/07

    Arbeitszeit - Pauschalvergütung von Kraftfahrern des Berliner Senats

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - 5 StR 363/12
    Nach der Rechtsprechung unterscheidet sich die Arbeitsbereitschaft, die in Zeiten wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung geleistet wird (BAG, Urteil vom 17. Juli 2008 - 6 AZR 505/07, PersV 2009, 27; BAGE 109, 254, 260) von der Vollarbeitsleistung, die von dem Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsbelastung verlangt.
  • BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 106/09

    Arbeitnehmerstatus - nebenberufliche Lehrkraft an Abendrealschule -

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - 5 StR 363/12
    Maßgeblich ist nämlich nicht die Bezeichnung der Tätigkeit in den Arbeitsverträgen, sondern ihre tatsächliche Ausgestaltung, wie sie auch vertraglich vorausgesetzt wurde (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09, ZTR 2010, 424 Rn. 18).
  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89

    Anforderungen an die Annahme eines Betriebsleiters im strafrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - 5 StR 363/12
    Da es für diese Zurechnungsvorschrift keiner ausdrücklichen Beauftragung bedarf, sondern sich die Übertragung auch konkludent aus der Betrauung mit der vollständigen oder teilweisen Leitung des Betriebs ergibt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89, DB 1989, 2272), können die inhaltlichen Voraussetzungen im Vergleich zur ausdrücklichen Beauftragung im Sinne der Nr. 2 jedenfalls nicht schwächer sein (vgl. auch Radtke in MK, StGB, 2. Aufl., § 14 Rn. 96).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - 5 StR 363/12
    Bei Tariflohnunterschreitungen ist die Höhe der Beitragsschuld nämlich nicht nach dem vereinbarten, sondern nach dem geschuldeten Lohn zu berechnen ( BSGE 93, 119).
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Denn die tariflich geschuldeten Mindestlöhne im Baugewerbe, die das Landgericht als Bemessungsgrundlage für die Höhe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge heranziehen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 5 StR 363/12 Rn. 10; BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R Rn. 25 ff.), werden nicht mitgeteilt; insbesondere die Löhne der Arbeitnehmer sind für die Bemessungsgrundlage aber erforderlich (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 13; Beschlüsse vom 11. Juli 2019 - 1 StR 456/18 Rn. 29 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6; je mwN).
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen

    Erforderlich ist deshalb, dass die Beauftragung zweifelsfrei erfolgt und ausreichend konkret ist, damit für den Beauftragten das Ausmaß der von ihm zu erfüllenden Pflichten eindeutig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - 5 StR 332/15; NStZ 2016, 460, 462; Beschluss vom 12. September 2012 - 5 StR 363/12, BGHSt 58, 10, 12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.05.2014 - L 9 KR 384/12

    Betriebsprüfung - Gesamtsozialversicherungsbeitrag -allgemeinverbindlicher

    Hierzu hatte sich die Klägerin ihren Auftraggebern gegenüber vertraglich verpflichtet, und zur Erfüllung dieser Verpflichtungen, d.h. als Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB, setzte sie die Beschäftigten ein (dies in einem ähnlichen Fall ebenfalls bejahend: BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 5 StR 363/12 -, juris).

    Arbeitsbereitschaft wird in Zeiten wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung geleistet und unterscheidet sich darin von der sog. Vollarbeit, die von den Beschäftigten ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsbelastung verlangt (BAG, Urteile vom 17. Juli 2008 - 6 AZR 505/07 -, und 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 5 StR 363/12 - jeweils juris).

    Das "Trinkgeld" stellt im Ergebnis ein verkapptes Entgelt für die Toilettennutzung dar und hat Lohncharakter (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 5 StR 363/12 -, juris).

  • BGH, 07.04.2016 - 5 StR 332/15

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen; Beauftragtenbegriff; Verbotsirrtum

    Die Beauftragung muss daher zweifelsfrei erfolgen und ausreichend konkret sein, damit für den Beauftragten das Ausmaß der von ihm zu erfüllenden Pflichten eindeutig erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 5 StR 363/12, BGHSt 58, 10, 12 f. mwN).
  • BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18

    Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme

    Fehlt dem mit solchen Aufgaben Betrauten die eigene Entscheidungsfreiheit, dann handelt er nicht wie ein organschaftlicher Vertreter, sondern allenfalls als dessen Gehilfe (BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 5 StR 363/12, BGHSt 58, 10, 12 f. Rn. 13-15; Urteil vom 7. April 2016 - 5 StR 332/15, BGHR StGB § 14 Abs. 2 Nr. 2 Beauftragung 2 Rn. 16; Raum in Wabnitz/Janovsky/ Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 12).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.02.2023 - L 9 BA 138/18

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Betrieb von Toilettenanlagen -

    Maßgeblich sei nämlich nicht die Bezeichnung der Tätigkeit in den Arbeitsverträgen, sondern ihre tatsächliche Ausgestaltung, wie sie auch vertraglich vorausgesetzt worden sei (mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - 5 StR 363/12 -).

    Auch diese Kontrollaufgaben sind als der Vollarbeit "Toilettenreinigung" unterfallende Tätigkeit zu bewerten (so auch BGH, Urteil vom 12.09.2012 - 5 StR 363/12 -, juris Rn. 9; LG Magdeburg, Urteil vom 29.06.2019 - 21 Ns 17/09 -, juris Rn. 117).

  • LG Augsburg, 15.01.2014 - 2 Qs 1002/14

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Prüfung der faktischen

    Dies gilt auch für eine Beauftragung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB bzw. Teilbetriebsleitung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB (zu den strengen Voraussetzungen vgl. BGH v. 12.09.2012, 5 StR 363/13, BGHSt 58, 10).

    Eine solche eigenverantwortliche Tätigkeit in den vorgenannten Bereichen ist für eine Strafbarkeit als Gehilfin zum Veruntreuen bzw. Vorenthalten von Arbeitsentgelt ausreichend (vgl. BGH v. 12.09.2012, 5 StR 363/12, BGHSt 58, 10, hinsichtlich einer Angeklagten, die den Personalsektor eigenverantwortlich allein abwickelte, wobei die Personalverhältnisse in enger Abstimmung zwischen dem Mitangeklagten geregelt wurden).

  • BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    aa) Zwar ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der tarifvertraglichen Stundenlöhne zu berechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 und vom 12. September 2012 - 5 StR 363/12 Rn. 10 mN).
  • BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Einziehung: Erlangen ersparter

    Für den Schuldspruch kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte selbst oder sein Vater Arbeitgeber der Beschäftigten der Funkzentrale war, da nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe § 266a StGB auf den Angeklagten, auch wenn er nicht selbst Arbeitgeber war, jedenfalls als Beauftragten (§ 14 Abs. 2 StGB) anzuwenden ist, weil die Generalvollmacht als solche ausdrücklich erteilt war und der Angeklagte eigenverantwortlich entscheiden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - 5 StR 363/12, BGHSt 58, 10 Rn. 13 ff. und vom 4. September 2019 - 1 StR 579/18 Rn. 33).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2014 - L 11 KR 4545/14
    Auch einfache Reinigungsarbeiten der Gebäudereinigung fallen unter die Mindestlohnregelung des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29.10.2009 bzw 23.08.2011, der mit Wirkung vom 01.01.2010 bzw 01.01.2012 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (zutreffend SG Dresden 19.05.2011, S 25 KR 214/11 ER, juris; Kluth, GewArch 2009, 329; Schiefer/Galperin, DB 2009, 1238; offengelassen von BGH 12.09.2012, 5 StR 363/12, BGHSt 58, 10, NJW 2012, 3385).
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