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   BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06   

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https://dejure.org/2006,5803
BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06 (https://dejure.org/2006,5803)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2006 - 5 StR 38/06 (https://dejure.org/2006,5803)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2006 - 5 StR 38/06 (https://dejure.org/2006,5803)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bande i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Unterscheidung zwischen dem Merkmal der Bande und der Mittäterschaft; Auswirkung des Fehlens mafiöser Strukturen hinsichtlich der ...

  • Judicialis

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 244a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2 § 244 Abs. 1 Nr. 2 § 244 a Abs. 1
    Abgrenzung Bande - Mittäterschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 574
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06
    Ein in diesem Sinne "verbindlicher Gesamtwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nach der Rechtsprechung nicht (mehr) erforderlich (vgl. BGHSt 46, 321, 325).

    Dass nur diejenigen, die an den jeweiligen Taten beteiligt waren, die Tatbeute erhielten, ist ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung, da die Art und Weise der Verteilung des Diebesgutes auch in einer Bande vom egoistischen Beute- und Gewinnstreben der einzelnen Mitglieder bestimmt sein kann (vgl. BGHSt 46, 321, 330).

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Auszug aus BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06
    Ein bandenmäßiger Zusammenschluss mehrerer Personen im Sinne der genannten Vorschriften setzt lediglich voraus, dass sich diese mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu begehen (BGHSt - Großer Senat für Strafsachen - 46, 321, 329 f.; BGHSt 47, 214, 215, 216; BGH NStZ 2002, 375; BGH StV 2005, 555, 556).

    Für einen übereinstimmenden Willen, sich zusammenzutun, um künftig und über eine gewisse Dauer Diebstahlstaten zu begehen, sprechen schließlich auch die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten und der beträchtliche Tatzeitraum (vgl. BGH StV 2005, 555, 556).

  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06
    Ein bandenmäßiger Zusammenschluss mehrerer Personen im Sinne der genannten Vorschriften setzt lediglich voraus, dass sich diese mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu begehen (BGHSt - Großer Senat für Strafsachen - 46, 321, 329 f.; BGHSt 47, 214, 215, 216; BGH NStZ 2002, 375; BGH StV 2005, 555, 556).
  • BGH, 17.01.2006 - 4 StR 595/05

    Bandendiebstahl (Voraussetzungen an eine Bandentat)

    Auszug aus BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06
    Schon im Hinblick auf diese Maßnahmen liegt es nahe, dass jede Tat in ihrem Ursprung auf einem gemeinsamen Grundkonsens beruhte, was nicht ausschließt, dass die einzelne Tat - als Ausfluss des gemeinsamen Willens zur Begehung von Straftaten - jeweils einem neuen Tatentschluss entsprang (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05).
  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06
    Ein bandenmäßiger Zusammenschluss mehrerer Personen im Sinne der genannten Vorschriften setzt lediglich voraus, dass sich diese mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu begehen (BGHSt - Großer Senat für Strafsachen - 46, 321, 329 f.; BGHSt 47, 214, 215, 216; BGH NStZ 2002, 375; BGH StV 2005, 555, 556).
  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande: Bandenabrede, Gesamtwürdigung,

    Dass jede an der Abrede beteiligte Person an sämtlichen (Banden-)Taten teilnehmen solle ( StV 2006, 574) oder dass alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt seien ( NStZ 2006, 574), sei nicht erforderlich.

    Nicht vorausgesetzt sind dagegen eine gegenseitige Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte, die Bildung einer festen Organisation sowie ein "verbindlicher Gesamtwille" oder ein "Handeln in einem übergeordneten Bandeninteresse" (vgl. BGHSt 46, 321, 325; BGH NStZ 2006, 574).

    So sprechen das Verbergen von Einbruchswerkzeug an einem jedem Beteiligten zugänglichen Ort wie auch das Bereithalten von Verstecken für eine zu erwartende Tatbeute (BGH NStZ 2006, 574) ebenso für eine getroffene Bandenabrede wie ein gleichartiger Tatablauf oder arbeitsteiliges Zusammenwirken ( BGHR BtMG § 30 I Nr. 1 Bande 9).

    Gleichfalls können die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten sowie ein beträchtlicher Tatzeitraum auf das Vorliegen einer Bandenstruktur hindeuten (BGH NStZ 2006, 574 unter Hinweis auf BGHSt 50, 160, 162).

    Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36).

  • BGH, 29.11.2016 - 3 StR 291/16

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Tat als Ausfluss der Bandenabrede; Gewerbsmäßigkeit;

    Die einzelne Tat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342, 343; vom 1. Februar 2010 - 3 StR 432/10, StV 2011, 410, 411; Urteil vom 22. März 2006 - 5 StR 38/06, NStZ 2006, 574).
  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

    Für eine erforderlich Bandenabrede sprechen indiziell die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten und ein beträchtlicher Tatzeitraum (so auch vergleichbar BGHSt 50, 160 (163) = NStZ 2006, 174 (175); BGH NStZ 2006, 574).
  • BGH, 28.09.2011 - 2 StR 93/11

    Schwerer Bandendiebstahl (Bezug der Tat zur Bandenrede; Bandidos);

    Dem steht nicht entgegen, dass die Tatbeute lediglich zwischen den unmittelbar Beteiligten der jeweiligen Einzeltat und nicht innerhalb der an der Bandenabrede Beteiligten aufgeteilt wurde (vgl. BGH NStZ 2006, 574).
  • BGH, 31.07.2008 - 4 StR 144/08

    Anwendung des schweren Bandendiebstahls auf örtlich begrenzt agierende

    Wenn aber diese erfüllt sind und der Bandendiebstahl etwa unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen wird, findet § 244 a StGB auf alle Diebesbanden Anwendung (vgl. zur Jugendbande auch BGH, Urteil vom 22. März 2006 - 5 StR 38/06 = NStZ 2006, 574).
  • LG Essen, 06.02.2015 - 56 KLs 1/15

    Transport von Erlösen aus illegalen Rauschgiftgeschäften einer Tätergruppierung

    Auch ist weder erforderlich, dass sämtliche Mitglieder an allen Taten mitwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2006, Az: 2 StR 217/06), noch muss die Bandenabrede darauf gerichtet sein, dass immer alle Mitglieder aus den Bandentaten einen Anteil erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2006, Az: 5 StR 38/06).
  • LG Bamberg, 30.09.2021 - 23 KLs 1114 Js 14300/20

    Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls bzw. Beihilfe hierzu

    Dies gilt ebenso hinsichtlich des Umstandes, dass der durch die Veräußerung des Diebesguts jeweils erzielte Erlös wohl grundsätzlich immer (nur) zwischen den an der jeweiligen Einzeltat Beteiligten aufgeteilt werden sollte, mithin ein an einer Tat (vollständig) unbeteiligtes Bandenmitglied wohl keinen Anteil erhalten sollte (s. hierzu BGH, Urteil vom 28.09.2011, 2 StR 93/11; Urteil vom 22.03.2006, 5 StR 38/06).
  • LG Trier, 03.05.2018 - 2a KLs 8022 Js 34004/16
    Das Bestehen einer Bande setzt eine gegenseitig bindende Verpflichtung voraus (BGH, NStZ 2006, 574).
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