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   BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19   

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BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19 (https://dejure.org/2020,1901)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19 (https://dejure.org/2020,1901)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19 (https://dejure.org/2020,1901)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 299 StGB a.F.; § 261 StPO
    Unrechtsvereinbarung bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (unlautere Bevorzugung; Wettbewerb; Subjektivierung; Eignung zur Veranlassung einer Bevorzugung; Begriff des Mitbewerbers); sachlich-rechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung bei freisprechendem ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung eines Freispruchs vom Vorwurf der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u.a.; Prüfung des Vorliegens einer Unrechtsvereinbarung im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB a.F.

  • rewis.io

    Bestechlichkeit bei Zahlung für Verkauf an einzigen Interessenten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB a.F. § 299 Abs. 1
    Revisionsrechtliche Überprüfung eines Freispruchs vom Vorwurf der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u.a.; Prüfung des Vorliegens einer Unrechtsvereinbarung im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB a.F.

  • datenbank.nwb.de

    Bestechlichkeit bei Zahlung für Verkauf an einzigen Interessenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freispruch - und die Überprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schmiergeldzahlungen im geschäftlichen Verkehr - und die Unrechtsvereinbarung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 111
  • StV 2020, 773 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14

    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19
    Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278).

    Das Tatbestandsmerkmal der Bevorzugung im Wettbewerb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs subjektiviert; es genügt, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, eine Bevorzugung im Wettbewerb zu veranlassen (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, aaO; vgl. krit. Bürger NZWiSt 2016, 72 f.).

  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 197/14

    Werben um Mitglieder und/oder Unterstützter für eine ausländische terroristische

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19
    Lässt eine Auslegung Verstöße gegen Denk- und Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 197/14, NStZ 2015, 636).
  • BGH, 24.03.2015 - 5 StR 521/14

    Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung beim freisprechenden

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19
    Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178 mwN; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).
  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 200/10

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Angestelltenbestechung;

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19
    a) Voraussetzung einer solchen Unrechtsvereinbarung ist, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen bzw. gewährt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NStZ 2014, 42, 43 f.; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10, wistra 2010, 447).
  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19
    Es genügt, dass der Bestechende mit der Möglichkeit des Wettbewerbs anderer gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89, insoweit in BGHSt 37, 191 nicht abgedruckt; MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 76).
  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

    Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19
    Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es dabei nicht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, NJW 2004, 3129, 3133).
  • BGH, 27.03.1968 - I ZR 163/65

    Bierlieferungsvertrag, Sittenwidrigkeit eines Provisionsversprechens, Schmiergeld

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19
    Denn der Wettbewerb wird nicht tangiert, wenn die den Bezug von Waren oder Leistungen betreffende Entscheidung bereits abgeschlossen ist (vgl. MüKoStGB/Krick, aaO, Rn. 76 mwN; NK-StGB/Dannecker, 5. Aufl., § 299 Rn. 73; BGH, Urteil vom 27. März 1968 - I ZR 163/65, NJW 1968, 1572, 1574).
  • BGH, 05.03.2015 - 3 StR 514/14

    Unbegründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Freispruch

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19
    Angesichts dessen kam auch dem Umstand, dass Taten wie die vorliegende dem Angeklagten S. womöglich nicht wesensfremd sind, keine solch bestimmende Bedeutung zu, dass die Wirtschaftsstrafkammer zur Mitteilung von Vorstrafen in den Urteilsgründen verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - 3 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 180).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12

    BGH hebt Verurteilungen wegen Untreue zu Lasten von sog. Publikumsgesellschaften

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19
    a) Voraussetzung einer solchen Unrechtsvereinbarung ist, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen bzw. gewährt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NStZ 2014, 42, 43 f.; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10, wistra 2010, 447).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19
    All diese Schlussfolgerungen sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20).
  • BFH, 15.04.2021 - IV R 25/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen wird (z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14.07.2010 - 2 StR 200/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2010, 447, unter 2.a; BGH-Urteil vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18, m.w.N.).

    Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus; hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen (z.B. BGH-Urteile vom 16.07.2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, unter II.; vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18; BGH-Beschluss vom 29.04.2015 - 1 StR 235/14, wistra 2015, 435, Rz 55).

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2022 - 18 Qs 24/21

    Verabreichung von Impfstoff entgegen der Coronavirus-Impfverordnung außerhalb des

    Mitbewerber im Sinne der Parallelnorm des § 299 StGB sind nicht nur die Erwerbsgenossen, die sich im Einzelfall um den Absatz ihrer Waren oder Leistungen bemüht haben und für die Erfüllung der Aufträge in Aussicht genommen sind, sondern alle Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19).
  • BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21

    Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer bei der Erbringung von

    Lässt eine Auslegung Verstöße gegen Denk- und Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 33/19 Rn. 42; vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19 Rn. 28 und vom 2. April 2015 - 3 StR 197/14 Rn. 13).
  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 33/19

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung

    Lässt eine Auslegung Verstöße gegen Denk- und Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19 Rn. 28 und vom 2. April 2015 - 3 StR 197/14 Rn. 13).
  • BGH, 06.07.2022 - 2 StR 50/21

    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (abstraktes

    Einer genauen Vorstellung von der Verletzung eines bestimmten Mitbewerbers in einer konkreten Wettbewerbssituation bedarf es nicht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, NJW 2004, 3129, 3133; BGH, aaO NZWiSt 2016, 64, 70; Urteil vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19, BeckRS 2020, 1450; krit. Bürger, NZWiSt 2016, 72, 74 f.).

    Es genügt bereits, dass die Beteiligten zurzeit der Unrechtsvereinbarung mit der Möglichkeit des Wettbewerbs anderer gerechnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19, BeckRS 2020, 1450).

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 27/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen wird (z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14.07.2010 - 2 StR 200/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2010, 447, unter 2.a; BGH-Urteil vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18, m.w.N.).

    Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus; hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen (z.B. BGH-Urteile vom 16.07.2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, unter II.; vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18; BGH-Beschluss vom 29.04.2015 - 1 StR 235/14, wistra 2015, 435, Rz 55).

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 26/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen wird (z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14.07.2010 - 2 StR 200/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2010, 447, unter 2.a; BGH-Urteil vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18, m.w.N.).

    Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus; hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen (z.B. BGH-Urteile vom 16.07.2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, unter II.; vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18; BGH-Beschluss vom 29.04.2015 - 1 StR 235/14, wistra 2015, 435, Rz 55).

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