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   BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00   

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https://dejure.org/2000,1248
BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00 (https://dejure.org/2000,1248)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2000 - 5 StR 399/00 (https://dejure.org/2000,1248)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - 5 StR 399/00 (https://dejure.org/2000,1248)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 266a Abs. 1 StGB; § 46a StGB
    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung (Berechnungsdarstellung); Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 370 AO; § 46a Nr. 1 StGB; § 46a Nr. 2 StGB
    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (von Sozialversicherung); Steuerhinterziehung; Darstellung; Berechnungsdarstellung (Entbehrlichkeit bei Geständnis); Schätzung; Durchschnittssteuersätze; Die Nachzahlung; Wiedergutmachung; Täter-Opfer-Ausgleich

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung - Vorenthalten von Arbeitsentgelt - Lohnsteueranmeldung - Sozialversicherung - Doppelbesteuerungsabkommen - Portugal - Besteuerungsgrundlage - Wiedergutmachung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; AO § 370; ; StGB § 266a Abs. 1; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 46a Nr. 1; ; StGB § 46a Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1; StGB § 46 a
    Anforderungen an ein Urteil bei Steuerhinterziehung; § 46 a StGB bei Steuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Strafzumessung - Hinterziehung von Sozialabgaben und Lohnsteuer

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 200
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    Hiermit steht in Einklang, dass der Bundesgerichtshof einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB sowohl bei der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB (Urteil vom 4. April 2001 - 5 StR 68/01, BGHR StGB § 339 DDR-Richter 2, nicht tragend entschieden), als auch bei Steuerdelikten (Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200, 201; Beschluss vom 18. Mai 2011 - 1 StR 209/11, wistra 2011, 346) für ausgeschlossen erachtet hat, weil diese Delikte nur Gemeinschaftsrechtsgüter schützen und - im Fall der Rechtsbeugung - Individualinteressen allenfalls mittelbar geschützt werden.
  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    bb) Dem entspricht, daß der Bundesgerichtshof für den kommunikativen Prozeß verlangt, daß das Verhalten des Täters im Verfahren "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" ist, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (Senat, Beschl. vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 -, NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 - , StV 2001, 346; BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 - , NStZ 2001, 200; kritisch zu dieser Wortwahl Schöch aaO S. 326; König, Anm. zu BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, JR 2002, 251, 252).
  • BGH, 19.12.2017 - 1 StR 56/17

    Beihilfe (Strafbarkeit berufstypischer Handlungen: objektive und subjektive

    Unzureichend ist es allerdings, lediglich auf Gutachten von Sachverständigen oder auf Steuerbescheide zu verweisen, und Ermittlungsergebnisse oder Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben, lediglich wiederzugeben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640; Beschlüsse vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11; vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, NStZ-RR 2010, 207; vom 13. Dezember 2005 - 5 StR 427/05, NStZ 2006, 634, 635; vom 30. Januar 2007 - 5 StR 517/06, NStZ 2007, 478 und vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200).
  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    d) Die auf den so festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9; BGH NStZ 2001, 200, 201).
  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 579/03

    Steuerhinterziehung (Rechtsanwendung und Berechnungsdarstellung des Richters:

    Lediglich die Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Steuern kann als Teil der Rechtsanwendung dann verkürzt und ergebnisbezogen erfolgen, wenn der Angeklagte geständig und zudem sachkundig genug ist, die steuerlichen Auswirkungen seines Verhaltens zu erkennen (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2, 4, 8 und BGH wistra 2001, 22; Harms aaO S. 455).
  • BGH, 28.10.2015 - 1 StR 465/14

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung der hinterzogenen Steuern

    Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200 f.), die für das Revisionsgericht nachvollziehbar sein muss.
  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 584/00

    Steuerhinterziehung; Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit;

    Die Verweisung auf Betriebsprüfungsberichte oder die Übernahme der Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung in das Urteil sind ebenso unzureichend wie die Wiedergabe von Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung zur Beurteilung steuerlicher Fragen gemacht haben (BGH wistra 2001, 22; vgl. auch BGHR AO § 370 Abs. 1 - Berechnungsdarstellung 9).

    Diese Rechtsanwendung obliegt dem Strafrichter, nicht den als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten oder Beamten der Finanzverwaltung (vgl. BGH wistra 2001, 22).

    Eine Berechnungsdarstellung ist ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 - Berechnungsdarstellung 2, 3, 5, 8, 9; BGH wistra 2001, 22).

  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 37/11

    Steuerhehlerei (Vortat der Hinterziehung von Tabaksteuer; rechtsfehlerhafte

    Dies stellt - wie auch sonst das Fehlen von Feststellungen zu den für die Besteuerung maßgeblichen Parametern (Besteuerungsgrundlagen) - einen Rechtsfehler dar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200).
  • OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15

    Steuerhinterziehung, Feststellungen, Umfang, Selbstanzeige, Sperrwirkung

    Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, bei der die Strafvorschrift des § 370 AO durch die im Einzelnen anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiell-rechtlich ausgefüllt wird, ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11 - BGH, wistra 2001, 22; Senatsbeschluss vom 28. August 2015 - 5 RVs 73/12 -).

    Eine Berechnungsdarstellung kann zwar dann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. BGH, wistra 2001, 22 m.w.N.).

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 448/00

    Anforderungen an die Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung;

    Die Anwendung steuerlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt und die daraus folgende Berechnung der verkürzten Steuern, durch die der Schuldumfang der Straftat bestimmt wird, ist dabei Rechtsanwendung, die der Strafrichter selbst vorzunehmen hat (vgl. BGH wistra 2001, 22; BGHR AO § 370 Abs. 1 - Berechnungsdarstellung 9).

    Eine Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise insgesamt entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2, 3, 5, 8, 9; BGH wistra 2001, 22).

  • BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zu den verkürzten Steuern und

  • OLG Brandenburg, 24.02.2010 - 53 Ss 9/10

    Steuerhehlerei: Handel mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten

  • BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04

    Anforderung an die Darstellung und die Beweiswürdigung beim Freispruch vom

  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05

    Steuerhinterziehung (Grundsätze der Berechnungsdarstellung)

  • BGH, 13.07.2011 - 1 StR 154/11

    Anforderung an die Urteilsgründe einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

  • BGH, 25.03.2010 - 1 StR 52/10

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung des Tatgerichts bei Hinterziehung von

  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich:

  • BGH, 11.01.2012 - 1 StR 386/11

    Konkurrenzen bei Untreue und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (natürliche

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2005 - 2 Ss 139/04

    Urteilsgründe bei Einkommensteuerhinterziehung - Abgrenzung von Versuch und

  • BGH, 04.04.2001 - 5 StR 68/01

    Rechtsgut bei der Rechtsbeugung (DDR-Taten); Überdehnung von Strafgesetzen;

  • BGH, 18.05.2011 - 1 StR 209/11

    Verfolgungsverjährung bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Schätzung:

  • LG Hildesheim, 06.08.2009 - 25 KLs 4222 Js 21594/08

    Strafzumessung: Erschütterung der Indizwirkung von Regelbeispielen bei besonders

  • LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
  • OLG Hamm, 30.09.2003 - 2 Ss 470/03

    Anklage, Umgrenzungsfunktion; Informationsfunktion; erforderlicher Inhalt;

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2005 - 2 Ss 139/05

    Überprüfung einer Steuerhinterziehung eines Einzelunternehmens; Verurteilung

  • KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13

    StPO § 318 Satz 1 - Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung (Spielsucht des

  • FG München, 09.05.2006 - 13 K 4451/01

    Festsetzung von AdV-Zinsen und Hinterziehungszinsen, wenn die streitigen

  • OLG Frankfurt, 07.01.2003 - 3 Ss 383/02

    Erforderlichkeit der Mitteilung der Höhe des Beitragssatzes im Urteil bei

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