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   BGH, 21.09.1971 - 5 StR 410/71   

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https://dejure.org/1971,4852
BGH, 21.09.1971 - 5 StR 410/71 (https://dejure.org/1971,4852)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1971 - 5 StR 410/71 (https://dejure.org/1971,4852)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71 (https://dejure.org/1971,4852)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses - Anforderungen an die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.05.1954 - 1 StR 146/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.09.1971 - 5 StR 410/71
    Auch in einem derartigen Fall ist § 42 b StGB anwendbar (BGHSt 7, 35, 36) [BGH 28.05.1954 - 1 StR 146/54].
  • BGH, 18.12.1956 - 5 StR 403/56
    Auszug aus BGH, 21.09.1971 - 5 StR 410/71
    Wie der Senat in BGHSt 10, 57 ff dargelegt hat, kann auch ein Täter, bei dem die Gefahr besteht, daß er durch den Genuß einer ganz geringen Menge Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch gerät und dabei andere gefährdet, nach § 42 b StGB untergebracht werden, auch wenn seine mangelnde Widerstandskraft gegen die Versuchung, trotz dieser Gefahr Alkohol zu trinken, nicht krankhaft bedingt ist.
  • BGH, 05.07.1957 - 1 StR 263/57
    Auszug aus BGH, 21.09.1971 - 5 StR 410/71
    Schließlich hat der BGH noch entschieden, daß auch die krankhafte körperliche Beschaffenheit eines Täters infolge seiner Haltlosigkeit beim Auftreten von Schmerzen die Grundlage für eine Anordnung nach § 42 b StGB bilden kann (BGHSt 10, 353, 354) [BGH 05.07.1957 - 1 StR 263/57].
  • RG, 22.12.1938 - 3 D 948/38

    1. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eignet sich nur für Täter,

    Auszug aus BGH, 21.09.1971 - 5 StR 410/71
    Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Vorschrift des § 42 b StGB (vgl. BGH LM StGB § 42 b Nr. 4) stets ausgelegt hat, kommt aber eine Anstaltsunterbringung nur für solche Personen in Frage, bei denen die Zurechnungsunfähigkeit auf einem mehr oder minder dauernden Zustand von Geistesschwäche oder Geisteskrankheit beruht, nicht für solche, bei denen der Zustand nur vorübergehender Natur gewesen ist (RGSt 73, 44, 46; BGH LM StGB § 42 b Nr. 4).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Als einen solchen Umstand erkannte er an, dass der Täter bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten begangen hatte und diesem daher bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein können, dass er nach dem Alkoholkonsum zu Straftaten neigt (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71, aaO; vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 26. Juli 1977 - 1 StR 317/77, bei Holtz, MDR 1977, 982; ähnlich Urteil vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71, bei Dallinger, MDR 1972, 16; Beschluss vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80, BeckRS 1980, 02962).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Als einen solchen Umstand anerkannte der Bundesgerichtshof, dass der Täter bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten begangen hatte und ihm daher bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein können, dass er nach dem Alkoholkonsum zu Straftaten neigt (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71, aaO; vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 26. Juli 1977 - 1 StR 317/77, bei Holtz, MDR 1977, 982; ähnlich Urteil vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71, bei Dallinger, MDR 1972, 16; Beschluss vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80, BeckRS 1980, 02962).
  • BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85

    Annahme eines minder schweren Falls bei verminderter Schuldfähigkeit

    Die Milderung des Strafrahmens kann ferner dann versagt werden, wenn der Täter die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unvernünftigem Ausmaß zusprach und, wie er wußte oder wissen mußte, die Gefahr bestand, er werde unter dem Einfluß des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen (BGH MDR 1960, 938; BGH, Urt. vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71 - bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80 - aaO).
  • BGH, 27.05.1975 - 5 StR 192/75

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei alkoholkrankem Täter

    Denn § 63 StGB dient ebenso wie § 42 b StGB aP ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH 5 StR 410/71 vom 21.09.1971).
  • BGH, 06.11.1973 - 1 StR 411/73

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung - Voraussetzungen für einen

    Allerdings wird zu einer Strafmilderung in der Regel kein Anlaß bestehen, wenn ein Angeklagter, der die enthemmende Wirkung des Alkohols kennt, in unvernünftigem Maße trinkt, obgleich er weiß oder wissen müßte, daß er Gefahr läuft, sich nach beträchtlichem Alkoholgenuß zu strafbaren Handlungen hinreißen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1961 - 4 StR 379/60 - und vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71 -, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1972, 16).
  • BGH, 07.08.1973 - 1 StR 230/73

    Mord in Tateinheit mit besonders schwerem Raub - Krankheitswert einer

    Beruht die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit allerdings auf übermäßigem Alkoholgenuß, so kann unter Umständen die Versagung der Strafmilderung schon damit gerechtfertigt werden, daß der Täter die für ihn besonders ungünstige enthemmende Wirkung des Alkohols seit geraumer Zeit kannte (BGH, Urteile vom 13. Januar 1961 - 4 StR 379/60 - und vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71 - bei Dallinger, MDR 1972, 16).
  • BGH, 02.11.1976 - 1 StR 308/76

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    § 63 StGB dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH, Urteil vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71; BGH, Beschluß vom 10. Februar 1976 - 1 StR 828/75).
  • BGH, 17.03.1976 - 3 StR 52/76

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Schuldunfähigkeit oder

    § 63 StGB dient nämlich ebenso wie § 42 b StGB a.F. ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH 5 StR 410/71 vom 21. September 1971).
  • BGH, 25.09.1974 - 3 StR 143/74

    Mord aus niedrigen Beweggründen und in Verdeckungsabsicht - Zurechnungsfähigkei

    Hierfür muß es genügen - mehr hat die Rechtsprechung bisher auch nicht gefordert (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 1971 - 5 StR 410/71 und Beschl. v. 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 16 und 570) -, daß der Täter allgemein um seine Neigung zu Straftaten nach vorangegangenem Alkoholgenuß wußte.
  • BGH, 08.03.1977 - 5 StR 63/77

    Zulässigkeit der Anordnung der Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus

    - Daß der Angeklagte der Therapie bedarf (UA S. 27), kann für die Unterbringung nicht den Ausschlag geben, zumal da Psychiatrische Krankenhäuser zur Behandlung und Pflege psychisch Kranker, zu denen der Angeklagte nicht gehört (UA S. 27), bestimmt sind (Senatsentscheidung vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71 -, vgl. MDR 1975, 724).
  • BGH, 30.04.1976 - 2 StR 199/76

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei verminderter

  • BGH, 01.08.1975 - 3 StR 212/75

    Aufhebung des Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Schwere der Schuld als für

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