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   BGH, 02.11.1995 - 5 StR 414/95   

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BGH, 02.11.1995 - 5 StR 414/95 (https://dejure.org/1995,2994)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1995 - 5 StR 414/95 (https://dejure.org/1995,2994)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1995 - 5 StR 414/95 (https://dejure.org/1995,2994)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 83
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93

    Steuerbehörde - Vergnügungssteuer - Pauschalbesteuerung - Unerlaubte

    Auszug aus BGH, 02.11.1995 - 5 StR 414/95
    Die mögliche Sittenwidrigkeit der Arbeitsverhältnisse steht einer entsprechenden steuerrechtlichen Beurteilung wie auch bei anderen rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsverhältnissen nach § 40 AO (vgl. dazu BGHR AO § 40 Schätzung 1) nicht entgegen.
  • BGH, 25.02.1987 - 3 StR 552/86

    Anforderungen an Bestimmung der Höhe von nachzuzahlender Gewerbesteuer und

    Auszug aus BGH, 02.11.1995 - 5 StR 414/95
    Auch die Berücksichtigung solcher fiktiven Vorsteuern im Rahmen der Strafzumessung lag hier überaus fern, weil erfahrungsgemäß über Leistungen der erbrachten Art keine ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erstellt werden (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 2); zudem geht der Tatrichter selbst davon aus, daß insoweit von den Beteiligten keine Umsatzsteueranmeldungen beabsichtigt waren und dementsprechend auch nicht erfolgten.
  • BFH, 07.02.2017 - V B 48/16

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer

    Während in der älteren Rechtsprechung die Steuerbarkeit der Umsätze trotz der vormals angenommenen Sittenwidrigkeit unter Berufung auf die Regelung des § 40 der Abgabenordnung angenommen wurde (BGH-Urteil vom 2. November 1995  5 StR 414/95, HFR 1996, 363; BFH-Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95, BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610), führt die Regelung des § 1 ProstG, wonach die Vereinbarung bei einem Rechtsgeschäft über sexuelle Handlungen nach neuerer Rechtslage rechtswirksam ist, nicht zu einem anderen Ergebnis.

    Abgesehen davon, dass eine Doppelbesteuerung nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofes (Bericht vom 24. Januar 2014 VIII-2010-0500, S. 16 f.) in aller Regel wegen des fehlenden Erklärungsverhaltens der Prostituierten und ihres häufigen Wohnortwechsels rein faktisch nicht erfolgt, ist bereits entschieden, dass dem Bordellinhaber im Falle der Beschäftigung von Subunternehmern der Vorsteuerabzug aus Leistungen der Damen zusteht, sofern Rechnungen vorliegen und diese die hierzu erforderlichen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllen (BGH-Urteil in HFR 1996, 363).

  • BFH, 26.09.2017 - XI B 65/17

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell - Revisionszulassung wegen eines

    Sind die Prostituierten Arbeitnehmerinnen, treffen den Bordellbetreiber die steuerrechtlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. November 1995  5 StR 414/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 363, Rz 7).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21

    Steuerhinterziehung (Suspendierung der Strafbewehrung steuerlicher

    Die geschuldeten Umsatzsteuern hätten sich ohne Weiteres von Rechts wegen als Betriebsausgaben ergeben; das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45; Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 Rn. 10 und vom 15. November 1989 - 3 StR 211/89 Rn. 5, BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. August 2020 - 1 StR 296/19 Rn. 15; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 14; zur Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vgl. - bedenklich - BGH, Urteil vom 2. November 1995 - 5 StR 414/95 Rn. 13).
  • BGH, 05.10.2023 - 1 StR 328/23

    Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung

    Denn die Umsatzsteuer ist als Betriebsausgabe erst abziehbar, wenn sie geleistet worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG); bereits deswegen fehlt es an der in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierten Eingangsvoraussetzung eines "anderen Ermäßigungsgrundes" (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1995 - 5 StR 414/95 Rn. 13 und - indes nicht tragend - Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 112/11 unter 2.; zweifelnd BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 10).
  • BFH, 27.01.1997 - V B 83/96

    Voraussetzung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf

    Im übrigen entfällt die vom Kläger geltend gemachte Divergenz auch insofern, als der BGH seine Ansicht, daß ein Dienstverhältnis der in Frage stehenden Art (zwischen Barinhaber und Bardame) unsittlich und damit nichtig sei und deshalb keine nichtselbständige Arbeit i. S. der §§ 2, 19 des Einkommensteuergesetzes zum Gegenstand habe (BGH-Entscheidungen vom 18. Juli 1980 2 StR 348/80, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1980, 2591, und vom 20. Mai 1981 2 StR 784/80, NJW 1981, 2071), mittlerweile aufgegeben hat (BGH- Urteile vom 1. August 1984 2 StR 220/84, NJW 1985, 208, und vom 2. November 1995 5 StR 414/95, Zeitschrift für Wirtschaft Steuer Strafrecht 1996, 106).
  • FG Düsseldorf, 23.08.2010 - 17 V 972/10

    Schätzungsbefugnis eines Finanzamts bzgl. der Einkünfte eines seine Einnahmen

    Soweit das FA im Zusammenhang mit der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 02.11.1995 (5 StR 414/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung HFR 1996, 363) zur Annahme einer Arbeitnehmerstellung bei Prostituierten verweise, sei dieser Hinweis unzutreffend.
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