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   BGH, 28.11.2012 - 5 StR 416/12   

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https://dejure.org/2012,40851
BGH, 28.11.2012 - 5 StR 416/12 (https://dejure.org/2012,40851)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2012 - 5 StR 416/12 (https://dejure.org/2012,40851)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2012 - 5 StR 416/12 (https://dejure.org/2012,40851)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 222b StPO; § 354 Abs. 2 StPO
    Besetzungseinwand (Mitwirkung eines bereits an der aufgehobenen Entscheidung beteiligten Richters nach Zurückverweisung; Geschäftsverteilungsplan)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 222b Abs 1 Nr 1 StPO, § 338 Nr 1 Buchst b StPO, § 354 Abs 2 StPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Besetzungseinwand im Revisionsverfahren in einer Strafsache: Formelle Anforderungen an die Besetzungsrüge; Mitwirkung bisher beteiligter Richter nach Zurückverweisung gemäß Geschäftsverteilungsplan

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen Geschäftsverteilungsplan vor dem Hintergrund der Mitwirkung von bereits an einer aufgehobenen Entscheidung beteiligten Richtern an der erneuten Behandlung der Sache

  • rewis.io

    Besetzungseinwand im Revisionsverfahren in einer Strafsache: Formelle Anforderungen an die Besetzungsrüge; Mitwirkung bisher beteiligter Richter nach Zurückverweisung gemäß Geschäftsverteilungsplan

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 2
    Anforderungen an einen Geschäftsverteilungsplan vor dem Hintergrund der Mitwirkung von bereits an einer aufgehobenen Entscheidung beteiligten Richtern an der erneuten Behandlung der Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Besetzungseinwand im Revisionsverfahren in einer Strafsache: Formelle Anforderungen an die Besetzungsrüge; Mitwirkung bisher beteiligter Richter nach Zurückverweisung gemäß Geschäftsverteilungsplan

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 542
  • StV 2013, 551
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.04.1972 - 4 StR 149/72

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit -

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 416/12
    Zwar ist ein Richter nicht etwa allein deshalb kraft Gesetzes oder wegen Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung des Richteramts in einer vom Revisionsgericht zurückverwiesenen Sache ausgeschlossen, weil er bereits an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1994 - 3 StR 628/93, NStZ 1994, 447; vom 27. August 1991 - 1 StR 438/91, NStZ 1991, 595, und vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336; Urteil vom 9. September 1966 - 4 StR 261/66, BGHSt 21, 142).

    Deren Ziel ist es zu gewährleisten, dass eine vom Revisionsgericht zurückverwiesene Sache jedenfalls in der Regel von anderen Richtern bearbeitet wird (BGH, Beschluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336), um so den Anschein der Voreingenommenheit zu vermeiden, der entstehen könnte, wenn stets dieselben Richter, die an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, auch gehalten wären, über die zurückverwiesene Sache zu entscheiden (Kuckein aaO, Rn. 29).

  • BGH, 25.07.2002 - 3 StR 41/02

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung des Motivs der verbleibenden

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 416/12
    Zu den darzulegenden Tatsachen gehört im Fall des § 338 Nr. 1b StPO auch der rechtzeitig erhobene Besetzungseinwand (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 StR 41/02, NJW 2002, 3717; Kuckein aaO § 338 Rn. 16 und § 344 Rn. 45 mwN).
  • BGH, 04.08.2009 - 3 StR 174/09

    Gesetzlicher Richter; fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Änderung der

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 416/12
    Die Regelung der Zuständigkeit als solche ist - anders als ihre Anwendung - durch das Revisionsgericht nicht nur auf Willkür, sondern in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294).
  • BGH, 09.09.1966 - 4 StR 261/66
    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 416/12
    Zwar ist ein Richter nicht etwa allein deshalb kraft Gesetzes oder wegen Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung des Richteramts in einer vom Revisionsgericht zurückverwiesenen Sache ausgeschlossen, weil er bereits an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1994 - 3 StR 628/93, NStZ 1994, 447; vom 27. August 1991 - 1 StR 438/91, NStZ 1991, 595, und vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336; Urteil vom 9. September 1966 - 4 StR 261/66, BGHSt 21, 142).
  • BGH, 27.08.1991 - 1 StR 438/91

    ehemalige Richterin als Staatsanwältin - § 22 StPO, Beteiligung einer

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 416/12
    Zwar ist ein Richter nicht etwa allein deshalb kraft Gesetzes oder wegen Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung des Richteramts in einer vom Revisionsgericht zurückverwiesenen Sache ausgeschlossen, weil er bereits an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1994 - 3 StR 628/93, NStZ 1994, 447; vom 27. August 1991 - 1 StR 438/91, NStZ 1991, 595, und vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336; Urteil vom 9. September 1966 - 4 StR 261/66, BGHSt 21, 142).
  • BGH, 18.05.1994 - 3 StR 628/93

    Ausschluß eines Richters - Rechtliches Gehör - Erneute Entscheidung

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 416/12
    Zwar ist ein Richter nicht etwa allein deshalb kraft Gesetzes oder wegen Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung des Richteramts in einer vom Revisionsgericht zurückverwiesenen Sache ausgeschlossen, weil er bereits an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1994 - 3 StR 628/93, NStZ 1994, 447; vom 27. August 1991 - 1 StR 438/91, NStZ 1991, 595, und vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336; Urteil vom 9. September 1966 - 4 StR 261/66, BGHSt 21, 142).
  • LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13

    Entziehung des gesetzlichen Richters durch Präsidiumsbeschluss

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2012 (Az.: 5 StR 416/12) liegt die Annahme einer rechtswidrigen Umgehung des § 354 Abs. 2 StPO durch die Regelungen des Geschäftsverteilungsplans vor, wenn - ohne dass durch personelle Engpässe oder durch sonstige besondere Umstände die begründete Notwendigkeit bestehen würde - zurückverwiesene Sachen einer solchen Kammer zugewiesen werden, die zuvor regelmäßig an den in Rede stehenden zurückverwiesenen Sachen beteiligt waren (sic).

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2012 (Az.: 5 StR 416/12; NStZ 2013, 542, 543), auf die sich der Präsident zur Änderung der Geschäftsverteilung berief, lag der Fall einer ersten Zurückweisung zugrunde.

  • BGH, 14.10.2015 - 5 StR 273/15

    Organisatorische Anforderungen an die Schöffengeschäftsstelle bei Zuziehung eines

    Eine solche liegt zwar ausgesprochen nahe, wenn aufgrund eines Geschäftsverteilungsplans die Bearbeitung vom Revisionsgericht zurückverwiesener Sachen einer mit solchen Richtern besetzten Strafkammer zugewiesen wird, die zuvor aufgrund einer anderen Kammerzugehörigkeit regelmäßig an den in Rede stehenden zurückverwiesenen Sachen beteiligt waren (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - 5 StR 416/12, BGHR StPO § 338 Nr. 1b Geschäftsverteilungsplan 1).
  • OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20

    Mehrfach durch das Revisionsgericht zurückverwiesenes Jugendstrafverfahren:

    Denn selbst dann, wenn aufgrund eines Geschäftsverteilungsplans die Bearbeitung vom Revisionsgericht zurückverwiesener Sachen einer bestimmten Strafkammer, ohne dass hierzu eine durch personelle Engpässe oder sonstige besondere Umstände begründete Notwendigkeit bestanden hätte, einer mit solchen Richtern besetzten Strafkammer zugewiesen wird, die zuvor aufgrund einer anderen Kammerzugehörigkeit regelmäßig an den in Rede stehenden zurückverwiesenen Sachen beteiligt waren, liegt die Annahme einer rechtswidrigen Umgehung der Vorschrift des § 354 Abs. 2 StPO ausgesprochen nahe (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - 5 StR 416/12 -, juris).
  • BGH, 25.07.2023 - StB 42/23

    Begründungsanforderungen an den formgerecht und fristgerecht erhobenen

    Dies ist in Betracht zu ziehen, wenn der Spruchkörper, der nach der Geschäftsverteilung für die neue Entscheidung zuständig ist, mit Richtern besetzt ist, die nach demselben Plan dem in dem früheren Rechtsgang erkennenden Spruchkörper angehört haben (s. BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - 5 StR 416/12, BGHR StPO § 338 Nr. 1b Geschäftsverteilungsplan 1; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 StR 273/15, NStZ-RR 2016, 17; OLG Hamm, Beschluss vom 11. November 2004 - 4 Ss 476/04, NStZ-RR 2005, 212; SSW-StPO/Momsen/Momsen-Pflanz, 5. Aufl., § 354 Rn. 59).
  • BGH, 27.11.2019 - 5 StR 474/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Besetzungsrüge

    Insoweit sowie hinsichtlich des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts für das Jahr 2019 verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 28. November 2012 (5 StR 416/12, BGHR StPO § 338 Nr. 1b Geschäftsverteilungsplan 1).
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