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   BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12   

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BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12 (https://dejure.org/2012,42068)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2012 - 5 StR 431/12 (https://dejure.org/2012,42068)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12 (https://dejure.org/2012,42068)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 67d Abs. 2 StGB; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 GG
    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe (verfassungskonforme Reduktion auf schwerste Gewalttaten: tatrichterliche Wertung)

  • lexetius.com

    StGB §§ 66, 67d Abs. 2; GG Art. 2, Art. 104

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 StGB, § 67d Abs 2 StGB, § 249 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, Art 2 GG
    Maßregelvollstreckungssache: Fortdauer der Sicherungsverwahrung wegen zu erwartender Raubtaten mit Scheinwaffe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe

  • rewis.io

    Maßregelvollstreckungssache: Fortdauer der Sicherungsverwahrung wegen zu erwartender Raubtaten mit Scheinwaffe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 1
    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 58, 62
  • NJW 2013, 707
  • NStZ 2013, 229
  • NJ 2013, 174
  • JR 2013, 280
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 19.10.2011 - 2 StR 305/11

    Zur Anwendbarkeit der Sicherungsverwahrung in der Übergangszeit bis zur

    Auszug aus BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12
    Dieser folgt einem Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, StV 2012, 213), wonach Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB für sich genommen in der Regel keine ausreichend schweren Prognosetaten für die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgrund der Weitergeltungsanordnung darstellten, wenn aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit allein der Einsatz objektiv ungefährlicher Scheinwaffen zu erwarten sei.

    Dieser wird durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt auf der Grundlage des Urteils des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2011 ( 2 StR 305/11, aaO S. 214) näher bestimmt.

    Bei der auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es, über die gesetzgeberische Aufnahme in den Katalog tauglicher Vor- und Anlasstaten hinaus, prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestands an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht letztentscheidend auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten Schuldumfang, sondern - neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit der künftigen Rechtsgutsverletzung - auf die Bedeutung des vor Rückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes, gegebenenfalls auf die mögliche Verletzungsintensität (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, aaO, und vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, aaO).

    c) Das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2011 ( 2 StR 305/11, aaO), auf das sich das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 16. März 2012 ( 3 Ws 63/12, aaO) stützt, ist im Lichte dieser Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs und in seinem Bezug auf den entschiedenen Fall zu sehen, in dem "mit Blick auf die stets gleichartigen Vor- und Anlasstaten" ausschließlich psychische "Beeinträchtigungen" der Opfer in der Folge von mit Scheinwaffen begangenen Banküberfällen als Prognosetaten zu erwarten waren und "keinesfalls mit einer Gewalteskalation zu rechnen" war.

    c) Ist indes im Fall des Einsatzes einer ungefährlichen Scheinwaffe des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB objektiv weder eine Lebens- noch eine Leibesgefahr begründet, weil mit einer Eskalation der angedrohten Gewalt keinesfalls gerechnet werden kann, und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass psychische Beeinträchtigungen der Tatopfer das Ausmaß schwerwiegender und nachhaltiger psychischer Schäden erreichen oder Auswirkungen auf die körperliche Gesundheit der Opfer haben können, so ist kein Rechtsgut bedroht, dessen Schutz die Anwendung der verfassungswidrigen Norm rechtfertigen könnte (im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, aaO S. 214).

  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 208/11

    Sicherungsverwahrung (Doppelbestrafungsverbot; Hang; Gesamtwürdigung; Phasen

    Auszug aus BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12
    b) Seither hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der geforderten "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" zwar normative Konturen gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1, und vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11 mwN).

    aa) Nicht alle Straftaten, die bislang für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügten, sind danach als "schwere Gewalt- oder Sexualtaten" im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, 206, und vom 13. März 2012 - 5 StR 497/11; Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, aaO, und vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109).

    Hinsichtlich der Sexualstraftaten wird dies - unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung - allein schon im Hinblick auf die "damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen" für Vergewaltigungen bejaht (BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, 693) sowie angesichts ihrer "oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen grundsätzlich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls" - auch für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, und vom 11. August 2011 - 3 StR 221/11).

  • BGH, 24.01.2012 - 5 StR 535/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung;

    Auszug aus BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12
    b) Seither hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der geforderten "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" zwar normative Konturen gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1, und vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11 mwN).

    Dies gilt im Bereich der Gewaltstraftaten jedenfalls für vorsätzliche Tötungsdelikte und Vorsatzdelikte mit qualifizierender Todesfolge (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11).

    Der erkennende Senat hat - unter Bezugnahme auf den genannten Beschluss des 2. Strafsenats - in seinem Beschluss vom 24. Januar 2012 ( 5 StR 535/11) ebenfalls verdeutlicht, dass Raubdelikte ungeachtet der hohen Strafdrohungen und der für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen nicht ohne Weiteres als schwere Gewaltstraftaten anzusehen sind und nur in Abhängigkeit von ihren vorhersehbaren individuellen Umständen als schwere Gewalttaten gewertet werden können.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12
    Das Oberlandesgericht bewertet auch diese Taten als schwere Gewalttaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ( 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 404 ff.); deshalb betrachtet es den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung als verhältnismäßig.

    "Sind die Voraussetzungen einer schweren Gewalttat i. S. d. Weitergeltungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ( 2 BvR 2365/09 u.a.) erfüllt, wenn von einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten aufgrund konkreter Umstände in seiner Person künftig Straftaten des schweren Raubes i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zu erwarten sind, bei denen der Untergebrachte nur objektiv ungefährliche Scheinwaffen einsetzt und die Tatopfer nur psychisch beeinträchtigt werden?".

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 ( aaO) sämtliche Regelungen über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung sowie im Einzelnen angeführte Nachfolgeregelungen wegen der Verletzung des Abstandsgebots mit dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG für unvereinbar erklärt und zugleich gemäß § 35 BVerfGG die zum 31. Mai 2013 befristete Weitergeltung dieser Vorschriften entsprechend seinen Vorgaben angeordnet.

  • BGH, 27.09.2011 - 4 StR 362/11

    Anwendung des Rechts der Sicherungsverwahrung nach dem Grundsatzurteil des BVerfG

    Auszug aus BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12
    aa) Nicht alle Straftaten, die bislang für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügten, sind danach als "schwere Gewalt- oder Sexualtaten" im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, 206, und vom 13. März 2012 - 5 StR 497/11; Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, aaO, und vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109).

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs will schließlich auch mit einer Scheinwaffe begangene Raubtaten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB im Hinblick auf die Höhe der angedrohten Mindeststrafe und die für die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als "ausreichend schwere Straftaten" im Sinne der Weitergeltungsanordnung verstehen (BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673, nicht tragend; vgl. auch den Beschluss des 4. Strafsenats vom 24. Januar 2012 - 4 StR 594/11, NStZ-RR 2012, 141, 142; noch offen gelassen im Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109, 110).

  • OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 3 Ws 63/12

    Sicherungsverwahrung - schwere Gewalttat im Sinne der Weitergeltungsanordnung

    Auszug aus BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12
    Es sieht sich an seiner beabsichtigten Entscheidung jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16. März 2012 ( 3 Ws 63/12, NStZ-RR 2012, 171) gehindert.

    c) Das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2011 ( 2 StR 305/11, aaO), auf das sich das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 16. März 2012 ( 3 Ws 63/12, aaO) stützt, ist im Lichte dieser Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs und in seinem Bezug auf den entschiedenen Fall zu sehen, in dem "mit Blick auf die stets gleichartigen Vor- und Anlasstaten" ausschließlich psychische "Beeinträchtigungen" der Opfer in der Folge von mit Scheinwaffen begangenen Banküberfällen als Prognosetaten zu erwarten waren und "keinesfalls mit einer Gewalteskalation zu rechnen" war.

  • BGH, 28.03.2012 - 5 StR 525/11

    Sicherungsverwahrung (Anordnungsvoraussetzungen, schwere Sexual- oder

    Auszug aus BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12
    aa) Nicht alle Straftaten, die bislang für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügten, sind danach als "schwere Gewalt- oder Sexualtaten" im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, 206, und vom 13. März 2012 - 5 StR 497/11; Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, aaO, und vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109).

    Bei der auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es, über die gesetzgeberische Aufnahme in den Katalog tauglicher Vor- und Anlasstaten hinaus, prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestands an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht letztentscheidend auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten Schuldumfang, sondern - neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit der künftigen Rechtsgutsverletzung - auf die Bedeutung des vor Rückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes, gegebenenfalls auf die mögliche Verletzungsintensität (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, aaO, und vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, aaO).

  • BGH, 26.11.1985 - 1 StR 393/85

    Tateinheit zwischen rauberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub -

    Auszug aus BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12
    Denn auch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben können über die Beeinträchtigung des seelischen Gleichgewichts hinaus zu körperlichen Auswirkungen oder nachhaltigen psychischen Auswirkungen mit Krankheitswert führen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166 und BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 4 StR 467/99, NStZ-RR 2000, 106), wobei die durch die Drohwirkung hervorgerufenen psychischen Folgen ungeachtet der objektiven Ungefährlichkeit des Tatmittels entstehen können, wohingegen die Drohung mit einer gefährlichen Waffe bereits wegen einer möglichen Gewalteskalation eine Gefahr für Leib und Leben des Opfers begründet.
  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 467/99

    Körperverletzung; Körperverletzungsvorsatz; Tateinheit Nötigung und Raub;

    Auszug aus BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12
    Denn auch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben können über die Beeinträchtigung des seelischen Gleichgewichts hinaus zu körperlichen Auswirkungen oder nachhaltigen psychischen Auswirkungen mit Krankheitswert führen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166 und BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 4 StR 467/99, NStZ-RR 2000, 106), wobei die durch die Drohwirkung hervorgerufenen psychischen Folgen ungeachtet der objektiven Ungefährlichkeit des Tatmittels entstehen können, wohingegen die Drohung mit einer gefährlichen Waffe bereits wegen einer möglichen Gewalteskalation eine Gefahr für Leib und Leben des Opfers begründet.
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 175/11

    Sicherungsverwahrung (Hang; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung)

    Auszug aus BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12
    Hinsichtlich der Sexualstraftaten wird dies - unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung - allein schon im Hinblick auf die "damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen" für Vergewaltigungen bejaht (BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, 693) sowie angesichts ihrer "oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen grundsätzlich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls" - auch für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, und vom 11. August 2011 - 3 StR 221/11).
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 235/11

    Sicherungsverwahrung (regelmäßig keine Anordnung gegen sehr jungen Angeklagten);

  • BGH, 11.08.2011 - 3 StR 221/11

    Sicherungsverwahrung; strenge Verhältnismäßigkeit (schwere Straftat; sexueller

  • BGH, 26.10.2011 - 5 StR 267/11

    Sicherungsverwahrung (Gefahrenprognose; unzulässige Verwertung zulässigen

  • BGH, 24.01.2012 - 4 StR 594/11

    Sicherungsverwahrung (Beachtung der strikten Verhältnismäßigkeitsanforderungen;

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BGH, 13.03.2012 - 5 StR 497/11

    Sicherungsverwahrung (Anordnungsvoraussetzungen, Verhältnismäßigkeit), Aufhebung

  • OLG Celle, 08.08.2012 - 2 Ws 165/12

    Taten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB als schwere Gewaltstraftaten; BGH-Vorlage

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 4 Ws 408/16

    Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Erledigung; Fortdauer; Maßregel;

    Nicht jede Raubtat ist danach allein wegen der mit der Einschüchterung und Bedrohung einhergehenden psychischen Beeinträchtigung der Opfer als schwere Gewalttat in diesem Sinne einzustufen (BGH, Beschl. v. 11.12.2012 - 5 StR 431/12 - juris).
  • BGH, 26.04.2017 - 5 StR 572/16

    Sicherungsverwahrung (Unerheblichkeit der Ursache für die Annahme eines Hanges;

    Der Senat kann offenlassen, ob Raubtaten der vom Angeklagten begangenen Art, diesen strengen Maßstäben genügen würden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12, BGHSt 58, 62, 70 mwN).

    Auch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben können über die Beeinträchtigung des seelischen Gleichgewichts hinaus körperliche oder nachhaltige psychische Folgen mit Krankheitswert nach sich ziehen, die ungeachtet der objektiven Ungefährlichkeit des Tatmittels entstehen können (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 aaO).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 4 B 3.11

    Dienstunfall; qualifizierter Dienstunfall; Lebensgefahr; Angriff; SEK-Beamter;

    Dort ist bei der Anwendung der relevanten Straftatbestände anerkannt, dass Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben über die Beeinträchtigung des seelischen Gleichgewichts hinaus zu körperlichen oder nachhaltigen psychischen Auswirkungen mit Krankheitswert führen können, wobei die durch die Drohwirkung hervorgerufenen psychischen Folgen ungeachtet der objektiven Ungefährlichkeit des Tatmittels entstehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

    Zwar haben sowohl der 2. Strafsenat (Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, juris Rn. 13) als auch der 5. Strafsenat (Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12, BGHSt 58, 62, 70) entschieden, dass Verbrechen des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB, bei denen als Drohmittel lediglich objektiv ungefährliche ungeladene Schreckschuss- oder Scheinwaffen eingesetzt werden, als Prognosetaten für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht ausreichen sollen.
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Die Frage, ob Betäubungsmitteldelikte ausreichend erhebliche Anlasstaten bei Anwendung des strikten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind, ist keine Rechts- sondern Tatfrage (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12, juris, zu der Scheinwaffenproblematik), die für den Senat im Übrigen nicht entscheidungserheblich ist, so dass auch aus diesem Grund keine Vorlegungspflicht besteht; Entscheidungserheblichkeit für die frühere und für die neue Entscheidung ist nämlich Voraussetzung der Vorlegungspflicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 121 GVG, Rdnr. 10).
  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12

    Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; Gefahr der Begehung schwerer

    Entscheidend sind - neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit der künftigen Rechtsgutsverletzung - die Bedeutung des vor Rückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes sowie die mögliche Verletzungsintensität (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12, NJW 2013, 707, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, mwN).
  • BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Verbindung mit

    Durch den Verweis auf die spezifischen Besonderheiten in der jeweiligen Person des Angeklagten und seinen Taten bleibt die geforderte besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung im Grundsatz ein Akt der tatgerichtlichen Wertung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12, NJW 2013, 707).
  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 202/18

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Vergewaltigungen zählen grundsätzlich zu den erheblichen Taten (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12, BGHSt 58, 62, 68; Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12, NStZ 2013, 522, 523 jeweils mwN).
  • BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12

    Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; strikte

    Ausschlaggebend sind hier vielmehr die Bedeutung des vor Rückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes und die mögliche Verletzungsintensität (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12, NJW 2013, 707, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, mwN).
  • OLG Nürnberg, 22.09.2014 - 1 Ws 276/14

    Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen bei

    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 11.12.2012 (Az.: 5 StR 431/12, BGHSt 58, 62; im Anschluss an das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2011, Az.: 2 StR 305/11, und an den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2012, Az.: 5 StR 535/11) Raubdelikte selbst beim Einsatz von ungefährlichen Scheinwaffen als die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigende Delikte angesehen, wenn - wie vorliegend - mit einer Eskalation der angedrohten Gewalt gerechnet werden muss.
  • OLG Hamm, 30.10.2018 - 3 Ws 372/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Prüfungsmaßstab; Schwere

  • OLG Hamm, 20.09.2018 - 3 Ws 371/18

    Erledigung; Unterbringung; Sicherungsverwahrung; Altfall; psychische Störung;

  • OLG Hamm, 05.09.2017 - 3 Ws 198/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Prüfungsmaßstab; Schwere

  • OLG Braunschweig, 17.12.2013 - 1 Ws 279/13

    Erfordernis aktueller Stellungnahmen der mit dem Verurteilten in engem Kontakt

  • OLG Hamm, 02.10.2018 - 3 Ws 368/18

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Prüfungsmaßstab; Schwere

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