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   BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17   

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https://dejure.org/2017,52888
BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17 (https://dejure.org/2017,52888)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2017 - 5 StR 432/17 (https://dejure.org/2017,52888)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 5 StR 432/17 (https://dejure.org/2017,52888)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Erheblichkeit der Anlasstaten; Todesdrohungen; naheliegende Gefahr der Realisierung; Neigung zu Gewalttätigkeiten; Mitführen gefährlicher Gegenstände; Beeinträchtigung des elementaren ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 S 1 StGB, § 241 StGB, § 261 StPO
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Voraussetzungen der Maßregelanordnung wegen Bedrohung

  • IWW

    § 154 StPO, § 126a StPO, § 63 StGB, § 63 Satz 1 StGB, § 63 des Strafgesetzbuches, § 63 Satz 2 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 20 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Voraussetzungen der Maßregelanordnung wegen Bedrohung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 63
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 72
  • StV 2019, 255
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 140/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (lückenhafte Gesamtwürdigung

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17
    Schon im Hinblick auf das Gewicht der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, StraFo 2008, 300 f.; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 f.; Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563).

    Den Ausführungen des Landgerichts kann schließlich selbst in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden, dass die Angeklagte etwa in Verbindung mit den Gewaltdrohungen gegenüber dem Geschädigten und seiner Familie gefährliche Gegenstände bei sich geführt und damit ein erhebliches Druckpotential aufgebaut (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563 f.; Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 77) oder sich gedanklich mit näher spezifizierten Tötungsarten beschäftigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13 aaO).

  • BGH, 11.07.2017 - 3 StR 90/17

    Besorgnis der Befangenheit bei Selbstablehnung aufgrund enger persönlicher

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17
    Er schließt nicht aus, dass die neue tatgerichtliche Verhandlung und die erneute Begutachtung der Angeklagten - womöglich durch einen anderen Sachverständigen -, die auch eine aktuelle Exploration erfordern wird, eine abweichende Beurteilung ihrer Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten ergeben wird, zumal die aus den im Urteil wiedergegebenen Darlegungen der Sachverständigen die Inhalte des die Angeklagte treibenden Wahns nur umrisshaft deutlich werden lassen und sich gegebenenfalls Zweifel ergeben könnten, ob diese nicht bereits die Unrechtseinsicht aufgehoben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 90/17).
  • Drs-Bund, 26.04.2006 - BT-Drs 16/1344
    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17
    Die Aufhebung (auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass er bei Begehung der Tat schuldfähig war (BT-Drucks. 16/1344, S. 17).
  • BGH, 26.07.2016 - 3 StR 211/16

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17
    Das neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, NStZ-RR 2014, 89; vom 26. Juli 2016 - 3 StR 211/16).
  • BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17
    Die Strafkammer hat auch nicht festgestellt, dass bei ihr eine latente Neigung zu Gewalttätigkeiten gegen Menschen zu erkennen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16, StV 2017, 580).
  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 595/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines länger dauernden psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203 f. mwN).
  • BGH, 03.04.2008 - 1 StR 153/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17
    Schon im Hinblick auf das Gewicht der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, StraFo 2008, 300 f.; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 f.; Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563).
  • BGH, 18.11.2013 - 1 StR 594/13

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt (Voraussetzungen:

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17
    Den Ausführungen des Landgerichts kann schließlich selbst in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden, dass die Angeklagte etwa in Verbindung mit den Gewaltdrohungen gegenüber dem Geschädigten und seiner Familie gefährliche Gegenstände bei sich geführt und damit ein erhebliches Druckpotential aufgebaut (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563 f.; Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 77) oder sich gedanklich mit näher spezifizierten Tötungsarten beschäftigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13 aaO).
  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17
    Schon im Hinblick auf das Gewicht der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, StraFo 2008, 300 f.; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 f.; Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563).
  • BGH, 24.10.2013 - 3 StR 349/13

    Rechtsfehlerhaft angeordnete dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 5 StR 432/17
    Das neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, NStZ-RR 2014, 89; vom 26. Juli 2016 - 3 StR 211/16).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 305/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (erforderliche Urteilsdarstellungen zur Auswirkung

    Hinsichtlich der Fälle der versuchten Nötigung stellt es dabei - im Ausgangpunkt zutreffend (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 Rn. 15; Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 5 StR 432/17 Rn. 18 und vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08 Rn. 11) - darauf ab, dass die Taten geeignet gewesen seien, "den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen" (UA S. 33).

    Allerdings ist schon im Hinblick auf das Gewicht der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 Rn. 15; Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 5 StR 432/17 Rn. 18 und vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08 Rn. 11).

  • BGH, 14.07.2020 - 6 StR 139/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung zieht im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Aufhebung des Freispruchs nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 StR 432/17 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 27.01.2022 - 1 StR 453/21

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Allerdings ist schon im Hinblick auf das Gewicht der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 Rn. 21; Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 Rn. 15; Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 5 StR 432/17 Rn. 18 und vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08 Rn. 11).
  • BGH, 11.04.2018 - 5 StR 54/18

    Rechtsfehlerhafte Begründung der Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der

    Es ist nicht auszuschließen, dass die neue tatgerichtliche Verhandlung und die zur Erstellung einer aktuellen Gefährlichkeitsprognose erforderliche erneute Begutachtung des Angeklagten eine abweichende Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstat ergeben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 StR 432/17).
  • BGH, 08.02.2022 - 6 StR 622/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur

    Der Senat sieht es aber als für die Unterbringungsentscheidung ausreichend an, dass die Strafkammer die Bedrohung des Geschädigten (Tat 1) als erhebliche Anlasstat im Sinne von § 63 StGB gewertet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 StR 432/17 Rn. 18 mwN).
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