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   BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20   

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BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20 (https://dejure.org/2020,41060)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2020 - 5 StR 435/20 (https://dejure.org/2020,41060)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2020 - 5 StR 435/20 (https://dejure.org/2020,41060)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO, § 73c StGB, § 74 Abs. 2 StGB, § 33 BtMG, § 73 StGB, §§ 73, 73a StGB, § 55 Abs. 2 StGB, § 67f StGB, § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bewertungseinheit bei den Teillieferungen von Methamphetamin durch Nachlieferung als unselbständiger Teilakt des verabredeten Gesamtgeschäfts

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Vermögensabschöpfung hinsichtlich des aus einem Tauschgeschäft erlangten Rauschgifts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 ; StGB § 73c
    Bewertungseinheit bei den Teillieferungen von Methamphetamin durch Nachlieferung als unselbständiger Teilakt des verabredeten Gesamtgeschäfts

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Vermögensabschöpfung hinsichtlich des aus einem Tauschgeschäft erlangten Rauschgifts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Keine ersatzweise Einziehung des Wertes von Betäubungsmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 50
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.11.2017 - 1 StR 456/17

    Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel (mögliches Absehen vom

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20
    Bei seiner Entscheidung über die Anordnung der Maßregel hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305, 306 ff., und vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97, BGHR StGB § 64 Anordnung 4; Beschlüsse vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105; vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16, und vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1).

    Denn hier hat sich eine grundsätzlich auch bei bereits angelaufenen therapeutischen Maßnahmen aus einer früheren 10 11 Maßregelanordnung neu zu treffende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 ? 1 StR 456/17, aaO; vom 23. November 2017 ? 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526 f.; vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208 f.) Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel ausnahmsweise erübrigt, weil sich ein zulässiger Vorwegvollzug durch die über siebenmonatige Untersuchungshaft, die der Angeklagte in dem dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Juli 2019 zugrundeliegenden Verfahren erlitten hatte, bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 551/08, NStZ-RR 2009, 233; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 67 Rn. 9a mwN).

  • BGH, 27.09.2016 - 5 StR 417/16

    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Anordnung der Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20
    Bei seiner Entscheidung über die Anordnung der Maßregel hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305, 306 ff., und vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97, BGHR StGB § 64 Anordnung 4; Beschlüsse vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105; vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16, und vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1).
  • BGH, 24.06.2014 - 3 StR 207/14

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Lieferabsprache als Vollendungszeitpunkt;

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20
    Dementsprechend handelt es sich bei den Teillieferungen von 72 Gramm und fünf Gramm Methamphetamin um eine Bewertungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 3 StR 207/14 mwN).
  • BGH, 17.03.2010 - 2 StR 67/10

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Eigenverbrauch); kein (erweiterter)

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20
    Damit scheidet hinsichtlich dieses Beziehungsgegenstandes auch die ersatzweise Anordnung einer Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB aus, die nur an Stelle der Einziehung nach § 73 StGB in Betracht kommt (schon zum Ausschluss einer Vermögensabschöpfung bezüglich erworbener Betäubungsmittel nach §§ 73, 73a StGB aF BGH, Beschluss vom 3. April 2002 - 3 StR 85/02, NStZ-RR 2002, 208, 209; vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100 mwN; siehe auch Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 33 Rn. 173; zum Geldwäscheobjekt nach alter und neuer Rechtslage vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 287/97
    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20
    Bei seiner Entscheidung über die Anordnung der Maßregel hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305, 306 ff., und vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97, BGHR StGB § 64 Anordnung 4; Beschlüsse vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105; vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16, und vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1).
  • BGH, 13.11.2018 - 3 StR 243/18

    Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe (Erleichterung des Zwecks der Maßregel;

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20
    Denn hier hat sich eine grundsätzlich auch bei bereits angelaufenen therapeutischen Maßnahmen aus einer früheren 10 11 Maßregelanordnung neu zu treffende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 ? 1 StR 456/17, aaO; vom 23. November 2017 ? 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526 f.; vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208 f.) Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel ausnahmsweise erübrigt, weil sich ein zulässiger Vorwegvollzug durch die über siebenmonatige Untersuchungshaft, die der Angeklagte in dem dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Juli 2019 zugrundeliegenden Verfahren erlitten hatte, bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 551/08, NStZ-RR 2009, 233; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 67 Rn. 9a mwN).
  • BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17

    Reihenfolge der Vollstreckung bei gleichzeitiger Anordnung von Strafe und

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20
    Denn hier hat sich eine grundsätzlich auch bei bereits angelaufenen therapeutischen Maßnahmen aus einer früheren 10 11 Maßregelanordnung neu zu treffende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 ? 1 StR 456/17, aaO; vom 23. November 2017 ? 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526 f.; vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208 f.) Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel ausnahmsweise erübrigt, weil sich ein zulässiger Vorwegvollzug durch die über siebenmonatige Untersuchungshaft, die der Angeklagte in dem dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Juli 2019 zugrundeliegenden Verfahren erlitten hatte, bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 551/08, NStZ-RR 2009, 233; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 67 Rn. 9a mwN).
  • BGH, 03.04.2002 - 3 StR 85/02

    Verfall von Wertersatz; Erlangtes (tatsächlicher Zufluss); Einziehung der

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20
    Damit scheidet hinsichtlich dieses Beziehungsgegenstandes auch die ersatzweise Anordnung einer Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB aus, die nur an Stelle der Einziehung nach § 73 StGB in Betracht kommt (schon zum Ausschluss einer Vermögensabschöpfung bezüglich erworbener Betäubungsmittel nach §§ 73, 73a StGB aF BGH, Beschluss vom 3. April 2002 - 3 StR 85/02, NStZ-RR 2002, 208, 209; vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100 mwN; siehe auch Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 33 Rn. 173; zum Geldwäscheobjekt nach alter und neuer Rechtslage vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183).
  • BGH, 10.12.2008 - 5 StR 551/08

    Anordnung des Vorwegvollzugs der Maßregel (Maßgeblichkeit der

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20
    Denn hier hat sich eine grundsätzlich auch bei bereits angelaufenen therapeutischen Maßnahmen aus einer früheren 10 11 Maßregelanordnung neu zu treffende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 ? 1 StR 456/17, aaO; vom 23. November 2017 ? 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526 f.; vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208 f.) Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel ausnahmsweise erübrigt, weil sich ein zulässiger Vorwegvollzug durch die über siebenmonatige Untersuchungshaft, die der Angeklagte in dem dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Juli 2019 zugrundeliegenden Verfahren erlitten hatte, bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 551/08, NStZ-RR 2009, 233; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 67 Rn. 9a mwN).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

    Auszug aus BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20
    Damit scheidet hinsichtlich dieses Beziehungsgegenstandes auch die ersatzweise Anordnung einer Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB aus, die nur an Stelle der Einziehung nach § 73 StGB in Betracht kommt (schon zum Ausschluss einer Vermögensabschöpfung bezüglich erworbener Betäubungsmittel nach §§ 73, 73a StGB aF BGH, Beschluss vom 3. April 2002 - 3 StR 85/02, NStZ-RR 2002, 208, 209; vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100 mwN; siehe auch Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 33 Rn. 173; zum Geldwäscheobjekt nach alter und neuer Rechtslage vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183).
  • BGH, 25.11.2010 - 3 StR 406/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; nachträgliche Bildung der

  • BGH, 10.12.1981 - 4 StR 622/81

    Verurteilung wegen Diebstahls - Anordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 09.12.2020 - 5 StR 185/20

    Einziehung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Bei den vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne dieser Vorschriften, sondern um Tatobjekte, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, wistra 2020, 467; vom 25. November 2020 - 5 StR 435/20, jeweils mwN).

    b) Hier ist jedoch der Wert der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB einzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - 5 StR 435/20).

  • BGH, 30.09.2021 - 4 StR 70/21

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigennützigkeit: mangelnde Erforderlichkeit

    Nicht erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind dagegen als Mittel für die Tatdurchführung erhaltene Gegenstände (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 ? 1 StR 127/20, wistra 2021, 314) oder Gegenstände, auf die sich die Tat als Tatobjekte bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 ? 5 StR 435/20 Rn. 8).
  • BGH, 25.01.2022 - 3 StR 492/21

    Vorrang der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vor den Regeln über die mehrfache

    Allerdings ist insoweit die in dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf angeordnete Unterbringung aufrechtzuerhalten und die Maßregel nicht neu oder zusätzlich festzusetzen, weil die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 2 StGB) Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305; Beschlüsse vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105 f.; vom 25. November 2020 - 5 StR 435/20, juris Rn. 10).
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