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   BGH, 12.06.2001 - 5 StR 45/01   

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https://dejure.org/2001,4364
BGH, 12.06.2001 - 5 StR 45/01 (https://dejure.org/2001,4364)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2001 - 5 StR 45/01 (https://dejure.org/2001,4364)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01 (https://dejure.org/2001,4364)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Mord - Totschlag - Nebenklage - Zulässigkeit der Revision - Schuldfähigkeit - Besondere Schwere der Schuld - Vollstreckungsaussetzung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 400 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400 Abs. 1
    Revisionsbegründung des Nebenklägers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 24.06.2004 - 5 StR 306/03

    Urteil im Fall "La Belle" rechtskräftig

    Der Nebenkläger könnte mit seiner Revision, da das Landgericht das Tötungsdelikt als Mord beurteilt hat, hinsichtlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann er das Urteil nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).
  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22

    Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers bei Verurteilung wegen Mordes

    Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Mutter bzw. Schwester der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 3; vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).

    Dies gilt auch, soweit die Nebenkläger einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale erstreben (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 387/18, juris Rn. 2; vom 17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).

    Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 4; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 StR 122/05, juris Rn. 20).

  • BGH, 05.11.2002 - 5 StR 447/02

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Soweit das Schwurgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil ihres Angehörigen als Mord beurteilt hat, könnten sie hinsichtlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).

    Den Nebenklägerinnen waren hier die den Angeklagten durch ihre unzulässigen Revisionen erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn die Rechtsmittel der Angeklagten, bei deren Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenfalls zu unterbleiben hatte, waren auch erfolglos (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10 und 12).

  • BGH, 18.12.2007 - 5 StR 578/07

    Unzulässige Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung)

    a) Der Nebenkäger hat die Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der gefährlichen Körperverletzung (§ 395 Abs. 1 Nr. 1c StPO) hingenommen und könnte deshalb hinsichtlich dieses Delikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann er das Urteil aber nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).
  • BGH, 03.05.2013 - 1 StR 637/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung; Änderung des

    Mit dem Ziel der Annahme eines weiteren Mordmerkmals (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 4 StR 266/97, NStZ-RR 1997, 371), der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Angeklagten H. (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12) sowie der Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt Jugendstrafrechts hinsichtlich der Angeklagten M. (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 599/06, StraFo 2007, 245) kann das Urteil nicht angefochten werden.
  • BGH, 21.02.2007 - 2 StR 540/06

    Revision der Nebenklage (Mord; besondere Schwere der Schuld)

    Das gilt auch, soweit sie die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erstrebt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2002 - 3 StR 412/02

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Die Zulässigkeit der Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Geschädigten scheitert an § 400 Abs. 1 StPO, da die Nebenklägerin mit ihrer Revision nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen kann; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).
  • BGH, 15.04.2003 - 3 StR 118/03

    Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung)

    Mit dem Ziel, eine andere Rechtsfolge der Tat zu erreichen, kann sie das Urteil nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; BGH, Beschl. vom 17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02).
  • BGH, 06.12.2018 - 4 StR 387/18

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Das gilt auch, soweit sie einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme eines weiteren Mordmerkmals erstrebt (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01).'.
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