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   BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17   

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BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17 (https://dejure.org/2018,1219)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2018 - 5 StR 465/17 (https://dejure.org/2018,1219)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17 (https://dejure.org/2018,1219)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73a StGB a.F.; § 73d StGB a.F.
    Verfall (Berichtigung der Verfallsanordnung wegen Schreibversehen und Additionsfehler; Wertersatz; Voraussetzungen des erweiterten Verfalls; uneingeschränkte Überzeugung vom Herrühren des Verfallsgegenstands aus rechtswidrigen Taten; vernünftige Zweifel an deliktischer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 73 StGB, Art. ... 316h Satz 2 EGStGB, § 73d StGB, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73d Abs. 1, 2 StGB, §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 33 Abs. 1 BtMG, § 73d Abs. 1 StGB, §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 244 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 301 StPO, § 73c StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz für die aus den Taten erlangten Vermögenswerte (hier: Bargeld); Berechnung des Verfallsbetrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz für die aus den Taten erlangten Vermögenswerte (hier: Bargeld); Berechnung des Verfallsbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17
    "Die Anordnung des erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. kommt nur in Betracht, wenn das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384 und vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, NStZ-RR 2012, 312, 313).

    Begründen dagegen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung des erweiterten Verfalls der Gegenstände entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94 aaO, und vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347; Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 33 Rn. 195).

  • BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11

    Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17
    "Die Anordnung des erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. kommt nur in Betracht, wenn das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384 und vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, NStZ-RR 2012, 312, 313).
  • BGH, 11.04.2013 - 4 StR 39/13

    Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu Zwecken des Verfalls (Erörterung von

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17
    Insbesondere ist es rechtlich unbedenklich, dass das Landgericht nicht ausdrücklich eine Anwendung der hier fernliegenden Härtevorschrift des § 73c StGB a.F. erörtert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 195; vom 11. April 2013 - 4 StR 39/13, StV 2013, 610, und vom 29. September 2015 - 1 StR 187/15, NStZ 2016, 278, 279 mwN).
  • BGH, 05.12.2013 - 4 StR 371/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (Amtsaufklärungsgrundsatz; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17
    Soweit die Staatsanwaltschaft im Übrigen den Vorwurf erhebt, die Strafkammer habe nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände festgestellt und bedacht, wäre es ihre Sache gewesen, entweder durch Erhebung einer Aufklärungsrüge geltend zu machen, dass das Landgericht weitere mögliche Beweise zur Erforschung des Sachverhalts unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht erhoben hat, oder zu beanstanden, dass es hierzu erhobene Beweise nicht in seine Würdigung einbezogen und daher zu seiner Überzeugungsbildung den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft hat, § 261 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13).'.
  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 187/15

    Auffangrechtserwerb (Berücksichtigung der Härtefallklausel); Absehen von der

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17
    Insbesondere ist es rechtlich unbedenklich, dass das Landgericht nicht ausdrücklich eine Anwendung der hier fernliegenden Härtevorschrift des § 73c StGB a.F. erörtert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 195; vom 11. April 2013 - 4 StR 39/13, StV 2013, 610, und vom 29. September 2015 - 1 StR 187/15, NStZ 2016, 278, 279 mwN).
  • BGH, 03.09.2009 - 5 StR 207/09

    Erweiterter Verfall (deliktische Herkunft von Vermögensgegenständen)

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17
    "Die Anordnung des erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. kommt nur in Betracht, wenn das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384 und vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, NStZ-RR 2012, 312, 313).
  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 75/11

    Keine Strafrahmenverschiebung bei Hilfe zur Aufklärung nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17
    Insbesondere ist es rechtlich unbedenklich, dass das Landgericht nicht ausdrücklich eine Anwendung der hier fernliegenden Härtevorschrift des § 73c StGB a.F. erörtert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 195; vom 11. April 2013 - 4 StR 39/13, StV 2013, 610, und vom 29. September 2015 - 1 StR 187/15, NStZ 2016, 278, 279 mwN).
  • BGH, 11.12.2008 - 4 StR 386/08

    Verhältnis von Verfall von Wertersatz und erweitertem Verfall (Erörterungsmangel

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17
    Die Vorschrift des § 73d StGB a.F. regelt lediglich den Fall, dass der Täter über Vermögensgegenstände verfügt, die nach Überzeugung des Gerichts für oder aus anderen als den verfahrensgegenständlichen Taten erlangt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2).
  • BGH, 05.12.1996 - 5 StR 542/96

    Anforderungen an ausreichende tatrichterliche Feststellungen zum Schuldspruch -

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17
    Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 StR 542/96, NStZ-RR 1997, 270, 271) auf die Verfallsentscheidung beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.
  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00

    Voraussetzungen des erweiterten Verfalls; Verfassungskonforme Auslegung

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17
    "Die Anordnung des erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. kommt nur in Betracht, wenn das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384 und vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, NStZ-RR 2012, 312, 313).
  • BGH, 28.07.2004 - 2 StR 209/04

    Verfall (Erlangen); erweiterter Verfall (tatrichterliche Überzeugung); Einziehung

  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 165/20

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Erlangung aus rechtswidrigen Taten;

    Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung des erweiterten Verfalls der Gegenstände entgegen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17 mwN; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, aaO).
  • BGH, 16.07.2020 - 4 StR 91/20

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen)

    Das wirksam auf die unterbliebene Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, BGHSt 63, 114, 115; vom 28. August 2018 - 1 StR 103/18, NStZ-RR 2018, 335; vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17 und Beschluss vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11) beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

    aa) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen im Sinne des § 73a StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass die von der Anordnung erfassten und im Eigentum des Angeklagten stehenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt sind, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17; Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373).

  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines

    Begründen dagegen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung der erweiterten Einziehung dieser Gegenstände entgegen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17, juris Rn. 13).
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21

    Unzulässige Verfahrensrügen betreffend Verwertung von Erkenntnissen aus

    Begründen dagegen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen, und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung der erweiterten Einziehung dieser Gegenstände entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17).
  • BGH, 26.01.2023 - 6 StR 503/22

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (mangelnde Mitteilung des

    Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen, und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, ist die Anordnung der erweiterten Einziehung insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 611/21, NStZ 2022, 662; vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381; Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17).
  • LG Traunstein, 30.03.2022 - 7 KLs 120 Js 44147/21

    Freiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Strafzumessung, Angeklagte, Untersuchungshaft,

    Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung des erweiterten Verfalls der Gegenstände entgegen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17 m.w.N.; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, a.a.O.).
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